VfGH vom 01.03.2007, b301/06

VfGH vom 01.03.2007, b301/06

Sammlungsnummer

18070

Leitsatz

Keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren; keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; keine "Exzessivität"

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist eine nach polnischem Recht gegründete juristische Person. Sie brachte beim Handelsgericht Wien eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches ein und bewertete diese Klage mit USD 1 Mio. Über Bemängelung der Beklagten, die als Streitwert denjenigen des Schiedsverfahrens (EUR 185 Mio.) bezeichnete, setzte das Gericht den Streitwert gemäß § 7 RATG mit EUR 102 Mio. fest.

2. Mit dem angefochtenen, im Wege eines Berichtigungsantrages ergangenen Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft Gerichtsgebühren gemäß TP1 GGG (1,2 vH des vom Gericht festgesetzten Streitwertes) in der Höhe von EUR 1,336.429,90 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 7,-- vorgeschrieben.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art 144 B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung näher bezeichneter, verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen des GGG behauptet wird. Die Beschwerde behauptet im Wesentlichen, das Gerichtsgebührensystem sei unsachlich, da es - etwa im Gegensatz zu den Gebühren nach dem Übernahmegesetz oder dem RATG - weder eine Obergrenze, noch eine Gebührenabstufung oder die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung vorsehe und die Gebühr im konkreten Fall völlig außer Verhältnis zum typischen Aufwand eines Verfahrens mit einem solchen Streitwert stehe; es liege daher ein Verstoß gegen das "Äquivalenzprinzip" vor. Die exzessive Gebührenbelastung verstoße außerdem gegen das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes und gegen die Art 6 und 13 EMRK, da der Zugang zu einem Gericht aus wirtschaftlichen Gründen verunmöglicht werde. Über die Festsetzung der Gerichtsgebühren müsse gemäß Art 6 EMRK ein Tribunal (und nicht der in Justizverwaltungssachen weisungsgebundene, hier als letzte Instanz entscheidende Präsident des Handelsgerichts) entscheiden. Schließlich behauptet die Beschwerde auch die Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs 2 Z 1 GGG, weil es der Verfahrensgegner im Wege einer Streitwertbemängelung in der Hand habe, die Gebührenhöhe zu ändern und dem Kläger damit eine höhere Gerichtsgebühr aufzubürden, die ihm aus wirtschaftlichen Gründen einen effektiven Rechtsschutz abschneiden könne.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Ablehnung, in eventu die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die beschwerdeführende Partei erstattete weitere Äußerungen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Die Pauschalgebühren sind gemäß § 14 Gerichtsgebührengesetz - GGG, BGBl. Nr. 501/1984, grundsätzlich vom Wert des Streitgegenstandes nach den §§54-60 JN zu bemessen. Gemäß § 15 Abs 6 GGG ist bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines Schiedsspruches - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend.

Gemäß TP1 GGG beträgt die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Streitwert über EUR 363.360,-- 1,2 vH des Streitwertes (zuzüglich EUR 1.509,--).

Gemäß § 18 Abs 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage "für das ganze Verfahren gleich". § 18 Abs 2 GGG normiert davon ua. folgende Ausnahme:

"1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet ... der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

2. - 4. ..."

1.2. Der Streitwert eines zivilgerichtlichen Verfahrens bestimmt sich - soweit dies für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist - wie folgt:

Soweit der Streitgegenstand nicht in einer zumindest eventualiter geltend gemachten Geldleistung besteht (vgl. § 56 Abs 1 JN), hat der Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben, widrigenfalls der Betrag von EUR 4.000,-- als Streitwert gilt.

Bei dieser Bewertung ist der Kläger im Grundsatz frei. Das Gesetz ordnet nur an, dass er ihm obliegende Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen hat (§56 Abs 3 JN) und bindet ihn in den Fällen des § 57 JN (Streitigkeiten über Sicherstellung einer Forderung oder eines Pfandrechts) und des § 58 JN (Geltendmachung wiederkehrender Leistungen oder Streitigkeiten über das Bestehen von Bestandverhältnissen) an bestimmte Bewertungsgrundsätze. Die Bewertung durch den Kläger steht in allen übrigen Fällen in seinem Ermessen und ist grundsätzlich für das Gericht bindend (§§59, 60 Abs 4 JN).

Korrekturen der Bewertung des Interesses durch den Kläger sieht das Gesetz in zwei Fällen vor:

a) Wenn der Kläger bei seiner Bewertung "übermäßig hoch gegriffen" hat und dadurch "wahrscheinlich" die Zuständigkeit des Gerichtshofes herbeigeführt oder die für die Besetzung des Gerichts maßgebende Wertgrenze erreicht hat, hat das Gericht von Amts wegen die Richtigkeit der Wertangabe in einem Zwischenverfahren zu überprüfen und den zutreffenden - herabgesetzten - Wert der Entscheidung über seine Zuständigkeit und über die Gerichtsbesetzung zugrunde zu legen (näheres vgl. § 60 Abs 1 bis 3 JN).

b) Der zweite Fall ist die Korrektur des Streitwertes (nach oben oder nach unten) im Falle einer Streitwertbemängelung durch die beklagte Partei gemäß § 7 RATG:

1.3. Gemäß § 7 Abs 1 RATG kann der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger bis zur ersten Tagsatzung als zu hoch oder zu niedrig bemängeln. § 7 Abs 2 RATG idF BGBl. I Nr. 113/2003 bestimmt:

"(2) Mangels einer Einigung der Parteien hat das Gericht möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."

Für das RATG ist nach dem ersten Halbsatz des § 7 Abs 2 RATG also jener Streitwert maßgebend, auf den sich die klagende mit der beklagten Partei einigt. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat das Gericht gemäß § 7 Abs 2 RATG den Streitgegenstand im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten, und zwar "möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen".

Diese richterliche Bewertung gilt also weder für die Gerichtsbesetzung noch für die Zuständigkeit des Gerichts (oder die Wertgrenzen für die Zulässigkeit einer Revision), sondern nur für die Anwendung des RATG (also für die Kostenentscheidung) und zufolge § 18 Abs 2 Z 1 GGG auch für die Gerichtsgebühren (vgl. Gitschthaler in Fasching I2 § 60 JN Rz 30 mwN).

1.4. Bei Streitgegenständen, die nicht in Geld- oder geldwerten Forderungen bestehen, ist demnach in erster Linie die privatautonome Bewertung durch den Kläger maßgebend (soweit diese nicht missbräuchlich zur Beeinflussung von Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung vorgenommen wurde, in welchem Fall keine Bindung des Gerichts eintritt). Für die Anwendung des RATG gilt hingegen in erster Linie die gemeinsame (privatautonome) Bewertung durch beide Prozessparteien, die entweder durch schlichte Einlassung der beklagten Partei ohne Bemängelung der Bewertung der klagenden Partei zustande kommt oder im Falle der Bemängelung durch nachträgliche Einigung der Parteien auf einen anderen als den ursprünglich angegebenen Streitwert erfolgt. Im Nichteinigungsfall erfolgt die Bewertung durch das Gericht ohne Rechtsmittelmöglichkeit.

1.5. Die Einbringung der Gerichtsgebühren erfolgt aufgrund des GEG 1962 durch die Justizverwaltungsorgane, die dabei an die Entscheidungen der Gerichte gebunden sind. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für Gerichtsgebühren, die aufgrund einer richterlichen Streitwertfestsetzung nach § 7 Abs 2 RATG (iVm § 18 Abs 2 Z 1 GGG) bemessen werden ( mwN; , 2004/16/0274).

2. Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt letztlich auch für die Bindung an die richterliche Streitwertfestsetzung, womit die Gefahr einer Divergenz zwischen der vom Gebührenschuldner geschuldeten Gerichtsgebühr einerseits und der Höhe des vom Gericht in der Kostenentscheidung ihm zugesprochenen (bzw. dem unterlegenen Prozessgegner auferlegten) Ersatzes dieser Gebühr andererseits, und damit einer prozessualen Komplikation vermieden wird.

3. Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken:

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.751/1988 ausgesprochen, dass die Anknüpfung der Gerichtsgebühren an "leicht feststellbare äußere Merkmale" - der Gerichtshof nannte beispielhaft die Höhe eines Kaufpreises und die Höhe einer Kapitalerhöhung - sachgerecht ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn das GGG in der hier einschlägigen TP1 die Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Auch erweckt der - hier allein präjudizielle - Prozentsatz der Gebühr von 1,2 vH des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren keine Bedenken ob seiner Sachlichkeit.

3.2. Die Gerichtsgebühren unterliegen nämlich - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - nicht einem auf den einzelnen Rechtsstreit bezogenen "Äquivalenzprinzip" (VfSlg. 11.298/1987, 11.751/1988). Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vgl. § 1 Abs 1 GGG) abverlangt.

3.3. Auch aus einem Vergleich mit anderen, besonderen Verfahren und deren Gebührenordnungen, wie zB das von der beschwerdeführenden Partei genannte Verfahren nach dem Übernahmegesetz, das eine Gebührenobergrenze vorsieht, kann angesichts ihrer grundsätzlichen Unterschiedlichkeit für sich alleine eine "Exzessivität" und damit Unsachlichkeit der hier maßgebenden Gerichtsgebühren nicht abgeleitet werden (vgl. zu unterschiedlichen Regelungen über den Kostenersatz VfSlg. 9875/1983, 13.455/1993, 15.493/1999).

3.4. Ob die Gerichtsgebühren, die für ein weiterführendes Verfahren vor dem Berufungsgericht oder dem Obersten Gerichtshof als Revisionsgericht zusätzlich zu entrichten sind, verfassungskonform sind, ist in diesem Verfahren mangels Präjudizialität nicht zu prüfen.

4. Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert:

4.1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Einhebung von Gerichtsgebühren per se nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar (EGMR , Fall Kreuz, Appl. 28.249/95, ÖJZ MRK 2002/29). Die Höhe der Gebühr beurteilt der Gerichtshof dabei im Einzelfall anhand des folgenden Bewertungsmaßstabes:

"[Der Gerichtshof] wiederholt jedoch, dass die Höhe der Gebühren, die im Lichte der besonderen Umstände eines bestimmten Falles, einschließlich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und des Stadiums des Verfahrens, in dem diese Beschränkung auferlegt worden ist, Faktoren darstellen, die bei der Entscheidung wesentlich sind, ob jemand in den Genuss seines Rechts auf Zugang [zu einem Tribunal] gekommen ist" (EGMR, Fall Kreuz, Rz 60).

Bei Streitigkeiten, die geldwerte Ansprüche - im Unterschied etwa zu Streitigkeiten über den personenrechtlichen Status, wie eine Ehescheidungsklage - betreffen, ist eine Festlegung der Gerichtsgebühren in Abhängigkeit vom Streitwert üblich und nach der Rechtsprechung des EGMR auch zulässig (siehe EGMR , Fall Kniat, Appl. 71.731/01, Rz 41, , Fall V.M., Appl. 45.723/99, Rz 51 f).

4.2. Entgegen der von der beschwerdeführenden Partei in ihrer ergänzenden Äußerung vertretenen Rechtsauffassung ist eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, daher nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde. Solche Bedenken ergeben sich auch nicht in Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles.

Soweit aber die Prozessführung infolge der Höhe der Gerichtsgebühr aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, steht das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§63 ff ZPO zu Verfügung, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§64 Abs 1 Z 1 lita ZPO). Auch einer juristischen Person ist gemäß § 63 Abs 2 ZPO die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen - oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" - nicht aufgebracht werden können. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften (vgl. zB OLG Wien , 12R276/04b). Dazu kommt, dass gemäß § 9 Abs 1 und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre.

5. Die Einbringung von Gerichtsgebühren fällt auch nicht in den "Kernbereich" der "civil rights", weshalb die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen der Justizverwaltungsorgane durch den Verwaltungsgerichtshof den Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK genüge tut (VfSlg. 11.500/1987; zuletzt etwa ).

6. Auf die Verfassungsmäßigkeit des Rechtsmittelausschlusses des § 7 Abs 2 letzter Satz RATG, die in der Beschwerde ebenfalls in Zweifel gezogen wird, erübrigt es sich einzugehen, weil diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht präjudiziell ist. Es wäre der Beschwerdeführerin - ungeachtet des § 7 Abs 2 RATG - jedoch offen gestanden, durch Erhebung eines Rechtsmittels gegen die richterliche Neufestsetzung des Streitwerts ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an das Rekursgericht heranzutragen, welches für den Fall, dass es diese Bedenken teilt, zu einer Antragstellung gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof verpflichtet wäre (vgl. VfSlg. 13.815/1994).

7. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in einem von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden - aus der Sicht dieser Beschwerdesache - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die beschwerdeführende Partei wurde mithin auch nicht wegen Anwendung

einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

III. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und gemäß Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Dem Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Kosten als Vorlage- und Schriftsatzaufwand war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des § 48 Abs 2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (VfSlg. 7315/1974, 9488/1982, 10.003/1984, 11.340/1987, 11.917/1988, 13.012/1992, 13.044/1992, 14.573/1996, 14.925/1997, 15.727/2000, 16.080/2001, 16.338/2001; zuletzt etwa ).

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.