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OGH vom 25.11.2011, 9ObA128/11f

OGH vom 25.11.2011, 9ObA128/11f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon. Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** T*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere, Rechtsanwälte in Wels, wegen Kündigungsanfechtung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 78/11v 36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Mit seiner am beim Landesgericht Korneuburg erhobenen Anfechtungsklage nach § 105 ArbVG begehrt der Kläger die von der Beklagten am ausgesprochene Kündigung als sozial ungerechtfertigt aufzuheben. Nachdem jene Partei, der die Klage vorweg entsprechend der Bezeichnung zugestellt wurde, das mangelnde Vorliegen eines Dienstverhältnisses eingewendet, aber auch auf die Verfristung hingewiesen hatte, berichtigte das angerufene Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom die Bezeichnung auf die Beklagte und gab einem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage rechtskräftig statt.

Die Beklagte wendete auch die örtliche Unzuständigkeit ein. Der Betrieb befinde sich nicht im Sprengel des angerufenen Gerichts.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom stellte das angerufene Gericht seine örtliche Unzuständigkeit fest und überwies die Rechtssache an das Erstgericht. Dieses wies mit seinem Beschluss vom die Klage als verspätet zurück. Nur bei einer an das richtige Gericht adressierten Klage würde der Postlauf zufolge § 33 Abs 2 AVG nicht in die Frist eingerechnet werden, sei die Klage aber beim falschen Gericht erhoben.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Erstgerichts Folge, behob diesen ersatzlos und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Zufolge § 261 Abs 6 ZPO werde die Streitanhängigkeit durch die Überweisung nicht aufgehoben. Das Erstgericht habe aber rechtskräftig die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagsfrist bewilligt. Daher könne die Frage der Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung nicht neuerlich aufgeworfen werden. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO als nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Rekursgericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 80/08k abgewichen sei.

Dem hat allerdings schon das Rekursgericht zutreffend entgegengehalten, dass im damals zu entscheidenden Fall keine positive Entscheidung auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist vorlag. Im Übrigen ist auch zu bemerken, dass es sich damals um eine tatsächlich zur Post gegebene Klage handelte, während hier die Anfechtungsklage unmittelbar bei Gericht zu Protokoll gegeben wurde. Zufolge § 232 Abs 1 zweiter Satz ZPO reicht es aber zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Laufs einer Frist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, dass die Klage bei Gericht überreicht wurde ( Rechberger/Klicka in Rechberger 3 §§ 232, 233 Rz 2 f; Mayer in Fasching/Konecny 2 III § 232 ZPO Rz 12). Daran ändert sich auch durch eine Überweisung an ein anderes Gericht nichts ( Kodek in Fasching/Konecny 2 III § 261 Rz 193; ähnlich Rechberger/Klicka aaO §§ 260, 261 Rz 12; RIS Justiz RS0034682 mwN).

Abschließend kann noch darauf verwiesen werden, dass der Gesetzgeber nunmehr wenngleich hier noch nicht anwendbar (§ 264 Abs 24 ArbVG) in § 105 Abs 4a ArbVG ausdrücklich festgelegt hat, dass dann, wenn der Arbeitnehmer die Anfechtungsklage innerhalb offener Frist bei einem örtlich unzuständigen Gericht einbringt, die Klage dennoch als rechtzeitig eingebracht gilt.

Insgesamt vermag die Beklagte jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.