VfGH vom 19.06.1985, b299/82

VfGH vom 19.06.1985, b299/82

Sammlungsnummer

10471

Leitsatz

Sbg. BaupolizeiG; keine Bedenken gegen §§2 Abs 1 lita und b, 9 Abs 2 und 22 Abs 1

Sbg. ROG 1977; Flächenwidmungsplan (FWP) der Gemeinde Elsbethen vom ; keine Gesetzwidrigkeit der Widmung bestimmter Grundstücke als Gewerbegebiet iS des § 12 Abs 1 Z 4 Sbg. ROG; Widmung nicht in Widerspruch zum Raumordnungsprogramm "Salzburg Stadt und Umgebung"; Einhaltung der Bestimmungen des Sbg. ROG bei Aufstellung des FWP, insbesondere keine Mangelhaftigkeit des der Erlassung des FWP vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens; kein Verstoß gegen § 16 Abs 4 Sbg. ROG (Auflage des Entwurfes des FWP zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden; Kundmachung der Auflage durch den Bürgermeister); kein relevanter Unterschied zwischen Entwurf des FWP und beschlossener Fassung des FWP einerseits und zwischen beschlossener und kundgemachter Fassung des FWP andererseits; keine willkürliche Annahme, daß durch die Erteilung der Baubewilligung an die beteiligte Partei ein subjektiv-öffentliches Recht der Bf. nicht verletzt werde

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem an die - damalige - Grundstückseigentümerin ergangenen Bescheid vom (ergänzt mit den Bescheiden vom 2. Feber 1973 und vom ) erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Elsbethen als Baubehörde I. Instanz gemäß §§11, 12, 14 Abs 2, 19 und 26 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. 69/1968, "die Bauplatzgenehmigung für die Grundparzellen ..., ..., ..., ..., ... und ... KG Elsbethen" (richtig KG Aigen II) "im Ausmaß von insgesamt 12489 Quadratmeter als Bauplatz zum Zwecke der Errichtung von Verwaltungs- und Fabriksgebäuden". Der Bescheid enthält wohl nähere Vorschreibungen über die Erfordernisse des Bauplatzes, aber keine Festsetzung der baulichen Ausnützbarkeit der Grundflächen iS des § 7 des Bebauungsgrundlagengesetzes.

2. Am und am führte die aufgrund der DelegierungsV, LGBl. 98/1968, idgF zuständige Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung zufolge eines Ansuchens der Firma A-W GesmbH (der beteiligten Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) um baubehördliche Bewilligung

a) zum Abbruch des auf Grundparzelle ... ua. KG Aigen II bestehenden Betriebs- und Lagerobjektes und

b) zur Neuerrichtung einer Auslieferungs- und Lagerhalle Bauverhandlungen durch, zu denen die Bf. als Eigentümerin von Nachbargrundstücken geladen war. Der Vertreter der Bf. wies in der Verhandlung darauf hin, daß die der - beantragten - "Baubewilligung zugrunde liegende Bauplatzerklärung keine Festlegung der Baumassenzahl" beinhalte, obwohl gemäß § 12 Abs 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes in die Bauplatzerklärung jene Festlegungen aufzunehmen seien, die üblicherweise der Bebauungsplan enthalte. Im übrigen forderte der Vertreter der Bf., daß die in den Einreichplänen eingezeichneten Nachbarabstände von der Grundgrenze einzuhalten seien.

3. Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung der beteiligten Partei die Bewilligung zum Abbruch der bestehenden Betriebs- und Lagerobjekte, und gemäß den §§2 Abs 1 lita und b, 9 Abs 2 und 3 sowie 22 Abs 1 des Baupolizeigesetzes, LGBl. 117/1973, idgF iVm. § 4 der bereits zitierten DelegierungsV die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer neuen Auslieferungs- und Lagerhalle auf

Grundparzelle ..., ..., ... und ..., alle KG Aigen II, mit einem umbauten Raum von rund 14922 Kubikmeter samt Heizungsanlage nach Maßgabe des in den Bauverhandlungen vom und vom festgelegten Sachverhaltes. Dabei wurde ausgesprochen, daß die diesen Verhandlungen zugrunde liegenden Baupläne samt Baubeschreibung einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden und daß die Einhaltung der im bautechnischen Gutachten der Verhandlung vom angeführten Auflagen vorgeschrieben wird.

Gemäß § 9 Abs 4 des Baupolizeigesetzes wurde die Art des Verwendungszweckes der bewilligten baulichen Anlage als "Auslieferungs- und Lagerhalle" und ihrer einzelnen Teile entsprechend den Angaben in den Bauplänen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wird ua. zu der von der Bf. in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Bauplatzerklärung festgestellt, daß das Bauvorhaben mit der erteilten Bauplatzerklärung (I.1.) vollständig übereinstimme und daß somit die diesbezügliche Voraussetzung des § 9 des Baupolizeigesetzes gegeben sei.

4. Gegen den oben zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung erhob die Bf. Berufung. In dieser wurde insbesondere der Mangel der Festlegung der Baumassenzahl im Bauplatzerklärungsbescheid hervorgehoben. In einem ergänzenden Schriftsatz wurde ausgeführt, daß in diesem Bescheid offenkundig davon ausgegangen werde, daß auf eine Festlegung der Baumassenzahl, die im vorliegenden Fall zu den Bebauungsgrundlagen gehöre, deshalb habe verzichtet werden können, weil § 3 Abs 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes in seiner lita die Festlegung der baulichen Ausnützbarkeit der Grundflächen nur insoweit vorschreibe, als hiefür "unter Bedachtnahme auf die bauliche Entwicklung im Planungsgebiet ein Bedarf erachtet wird". Diese Vorschrift könne aber keineswegs dahingehend interpretiert werden, daß es völlig im Belieben der Baubehörden liege, solche Festlegungen zu treffen oder nicht. Es sei dabei vielmehr von sachlichen Erfordernissen auszugehen, und zwar dies insbesondere auch dann, wenn in dieser Vorschrift eine Ermächtigung zur Ermessensausübung gesehen werden sollte. Aber dafür biete die Vorschrift selbst keinerlei Anhaltspunkte, da sie unter Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ("unter Bedachtnahme auf die bauliche Entwicklung", "Bedarf erachtet") das Verwaltungshandeln determiniere. Gleichgültig, ob man aber nun Ermessen oder unbestimmten Rechtsbegriff annehme, Beliebigkeit sei der Behörde damit jedenfalls nicht eröffnet. Dies bedeute aber, daß vorweg erst zu prüfen sei, ob nicht im vorliegenden Fall ein Bedarf an einer solchen Festlegung bestehe.

Im übrigen vertrete der VwGH die Rechtsansicht, daß infolge des Fehlens einer Parteistellung der Nachbarn im Bauplatzerklärungsverfahren die dort nicht relevierbaren öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren nachzuholen seien.

5. Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid von der Bf. erhobene Berufung hat die Sbg. Landesregierung mit dem Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist wie folgt begründet:

"Dem Berufungswerber ist beizupflichten, daß Nachbarn an sich in baubehördlichen Verfahren zur Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte alles das vorbringen können, was sie im Bauplatzbewilligungsverfahren nur deshalb nicht vorbringen konnten, weil ihnen dort keine Parteistellung zugekommen ist. Die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist jedoch dadurch gekennzeichnet, daß ihnen nicht schlechthin ein Rechtsanspruch darauf zusteht, daß das Bauvorhaben sämtlichen baurechtlichen Vorschriften entspricht, vielmehr ist ihnen ein Rechtsanspruch auf Abweisung des Bauvorhabens nur dann eingeräumt, wenn ihre, durch baurechtliche Bestimmungen begründeten subjektiv-öffentlichen Rechte durch die Erteilung der Baubewilligung beeinträchtigt würden.

Nur aus jenen baurechtlichen Bestimmungen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen, erwachsen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte.

Unter diesem Gesichtspunkt ist die Einwendung der Berufungswerber zu prüfen. Wie nun der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, besteht für Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Festsetzung einer Baumassenzahl, wenn ihnen gegenüber die gesetzlichen Abstände und Gebäudehöhen eingehalten werden. Eine Verletzung der Nachbarabstände liege jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor und wird auch nicht eingewendet."

6. Gegen den Bescheid der Sbg. Landesregierung vom richtet sich die unter Berufung auf Art 144 B-VG erhobene Beschwerde. Es wird angeregt, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Elsbethen einzuleiten, und beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die im angefochtenen Bescheid der beteiligten Partei des Beschwerdeverfahrens erteilte Baubewilligung stützt sich auf die §§2 Abs 1 lita und b, 9 Abs 2 und 22 Abs 1 des Sbg. Baupolizeigesetzes, LGBl. 117/1973, idF der Nov. LGBl. 76/1976 (im folgenden BaupolG). Gegen diese Bestimmungen werden in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken nicht vorgebracht.

Im Verfahren vor dem VfGH sind solche Bedenken nicht entstanden.

2. Eine weitere Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides bildet der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Elsbethen. Dieser ist von der Gemeindevertretung am beschlossen und mit Bescheid der Sbg. Landesregierung vom aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Durch diesen am rechtswirksam gewordenen Flächenwidmungsplan ist der aus dem Jahre 1961 stammende Flächenwidmungsplan der Gemeinde Elsbethen ersetzt worden. In diesem Flächenwidmungsplan waren die Grundstücke, auf denen sich die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten baulichen Anlagen befinden (Grundstücke ..., ..., ... und ..., alle KG Aigen II; im folgenden als Baugrundstücke bezeichnet) als gemischtes Baugebiet gemäß § 14 Abs 1 litd des zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Sbg. Raumordnungsgesetzes 1959 (ROG 1959) ausgewiesen. Für die auf den Baugrundstücken befindlichen, einer gewerblichen Betriebsanlage dienenden Baulichkeiten war bereits mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung vom die Baubewilligung erteilt worden (vgl. hiezu das an die Bf. ergangene Erk. VfSlg. 9872/1983).

Im nunmehr geltenden Flächenwidmungsplan ist für die Baugrundstücke die Widmung "Gewerbegebiet" iS des § 12 Abs 1 Z 4 des Sbg. Raumordnungsgesetzes 1977 - ROG 1977, LGBl. 26/1977, idF der Nov. LGBl. 112/1977 festgelegt worden. Danach sind Gewerbegebiete Flächen, die vorwiegend für Betriebe dienen, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen oder gefährden, daneben aber auch Flächen für die in Z 2 litd angeführten Bauten (Bauten für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle Zwecke, für soziale Zwecke und Zwecke der öffentlichen Verwaltung) sowie für betrieblich bedingte Wohnbauten.

In der Beschwerde wird behauptet, der Flächenwidmungsplan sei aus mehrfachen Gründen gesetzwidrig. Diese Behauptung trifft jedoch - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - nicht zu.

a) aa) Unter Hinweis auf das Erk. VfSlg. 8280/1978 wird in der Beschwerde geltend gemacht, daß das der Erlassung des Flächenwidmungsplanes vorausgegangene Ermittlungsverfahren nicht den Anforderungen entspreche, die nach diesem Erk. an eine ordnungsgemäße Grundlagenforschung zu stellen seien. Es lägen nur allgemeine Erläuterungen über die Ziele der Plangestaltung auf Grundlage bevölkerungsstatistischer Daten und Annahmen des mit der Planerstellung beauftragten Architekten vor.

bb) Nach § 9 Abs 2 ROG hat die Gemeinde zum Zweck der örtlichen Raumplanung die gegebene und vorausschaubare Struktur der Gemeinde zu untersuchen und ausgehend von den Ergebnissen der Strukturuntersuchung die Entwicklungsziele der Gemeinde festzulegen. Die Strukturuntersuchung und die Entwicklungsziele bilden das räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde.

Auf der Grundlage des räumlichen Entwicklungskonzeptes hat jede Gemeinde als wesentliches Instrument zu dessen Verwirklichung durch V einen Flächenwidmungsplan aufzustellen (§10 Abs 1 ROG 1977), der die geordnete Nutzung des Gemeindegebietes durch die Festlegung von Nutzungsarten zu regeln hat (§11 Abs 1 ROG 1977).

Über die Aufstellung des Flächenwidmungsplanes enthält § 16 ROG 1977 die näheren Regelungen, insbesondere ist nach § 16 Abs 4 ROG 1977 der Entwurf des Flächenwidmungsplanes samt dem erforderlichen Wortlaut sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch den Bürgermeister öffentlich kundzumachen.

Aus den von der Gemeinde Elsbethen vorgelegten Verwaltungsakten über das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes geht hervor, daß für die Ausarbeitung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes in den Jahren 1976, 1977 und 1978 folgende Grundlagen verwendet wurden:

"1. Der bestehende Flächenwidmungsplan 1961 (FWP);

2. listenmäßige Erfassung aller Ausnahmegenehmigungen. Flächenberechnung und Eintragung der Ausnahmegenehmigung in einem Sammelplan;

3. Abänderungen des FWP, Eintragung dieser Abänderungen in einen Sammelplan und Flächenberechnung der Abänderungen;

4. Eintragung aller bestehenden Leitungstrassen und anderer künstlicher und natürlicher Gegebenheiten im Gemeindegebiet (Wasserschutz- und Schongebiet usw.).

5. Grundbesitzverhältnisse - zeichnerische Darstellung für das Kerngebiet.

6. Das 'räumliche Entwicklungskonzept' für Elsbethen."

Der Planungsbericht gliederte sich in die Abschnitte:

a) Anordnung und Gliederung des Baulandes (reines und erweitertes Wohngebiet),

b) Verkehr (übergeordnetes Verkehrsnetz und Hauptgemeindewege),

c) Wirtschaft (Gewerbegebiete),

d) öffentliche Einrichtungen (Kerngebiete).

Als besonderes Planungsziel war die Errichtung eines Ortszentrums (Kerngebietes) vorgesehen, das "alle öffentlichen Marktortfunktionen" (Einkaufen, Kultur, Bildung, Verwaltung usw.) aufnehmen sollte.

Für die Ermittlung des Baulandbedarfes, der bis zum Jahre 1987 abgedeckt werden sollte, war die Bevölkerungsprognose für das nächste Jahrzehnt maßgeblich.

Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes war Gegenstand sowohl mehrfacher Beratungen des zuständigen Gemeindevertretungsausschusses als auch von Besprechungen mit den an der Ausarbeitung des Flächenwidmungsplanes interessierten Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, insbesondere mit den für die Maßnahmen der Raumplanung zuständigen Beamten des Amtes des Sbg. Landesregierung.

Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes wurde auch in der Gemeindeversammlung erörtert.

Diese Ausführungen zeigen, daß bei der Aufstellung des Flächenwidmungsplanes im allgemeinen die Bestimmungen des ROG 1977 eingehalten wurden. Insbesondere kann von einer Mangelhaftigkeit des der Erlassung des Flächenwidmungsplanes vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens, die iS des Erk. VfSlg. 8280/1978, dessen Aussagen zum Nö. Raumordnungsgesetz in gleicher Weise auch für die Anwendung des Sbg. ROG 1977 uneingeschränkt gelten, eine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes zur Folge haben könnte, nicht gesprochen werden.

Für die Baugrundstücke war im aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes die Widmung "Gewerbegebiet" vorgesehen (zur Festlegung dieser Widmung vgl. die Ausführungen unter lite und bb). Gegen die Festlegung dieser Widmung sind Einwendungen (insbesondere auch von der Bf.) nicht erhoben worden. Es bestand bei der Beschlußfassung über den Flächenwidmungsplan für den Gemeinderat keine Veranlassung, weitere Erhebungen zur Begründung dieser Festlegung vorzunehmen.

Es liegt demnach auch für die Festlegung der Widmung der Baugrundstücke als "Gewerbegebiet" keine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor, die zu einer Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes führen würde.

b) aa) Nach dem Vorbringen der Beschwerde sei der Flächenwidmungsplan auch deswegen gesetzwidrig, weil die sechswöchige Frist für die Auflegung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes zur allgemeinen Einsicht, die nach § 16 Abs 4 erster Satz ROG 1977 sechs Wochen zu betragen habe, verkürzt worden sei. Das Ende der Frist sei, da sie am Montag, dem begonnen habe, der (24.00 Uhr) gewesen. Die Kundmachung hätte daher erst am von der Anschlagtafel abgenommen werden dürfen, sei aber bereits am abgenommen worden. Es könne iS des Erk. VfSlg. 8463/1978 eine kurzfristige Verspätung der Einsichtsmöglichkeit am Beginn einer Verlautbarungsfrist noch nicht die Rechtswidrigkeit eines Erzeugungsverfahrens bewirken, sofern die Auflagefrist im übrigen zur Gänze gewahrt sei. Hier sei jedoch die Kundmachungsfrist schlechthin und insbesondere an ihrem Ende verkürzt worden.

bb) Nach der am angeschlagenen Kundmachung des Bürgermeisters der Gemeinde Elsbethen wurde der Entwurf des Flächenwidmungsplanes sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr festgelegten Amtsstunden aufgelegt.

Auch nach Auffassung der Bf. besteht gegen die Beschränkung der Möglichkeit der Einsichtnahme in den aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes auf die Zeit der Amtsstunden kein Einwand. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Entwurf des Flächenwidmungsplanes war - wie auch von der Bf. ausdrücklich anerkannt wird - während der Amtsstunden auch noch am , am letzten Tag der Frist und somit während ihrer vollen Dauer, vorhanden. Während der gleichen Frist war die Einsicht in den Entwurf des Flächenwidmungsplanes möglich. Durch die Abnahme der Kundmachung über die Auflage des Flächenwidmungsplanes am nach Ablauf der für die Einsichtnahme möglichen Amtsstunden ist die sechswöchige Frist zur allgemeinen Einsicht in den Flächenwidmungsplan nicht verkürzt worden.

Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 16 Abs 4 ROG 1977, wonach der Entwurf des Flächenwidmungsplanes samt dem erforderlichen Wortlaut sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage durch den Bürgermeister öffentlich kundzumachen ist, liegt daher nicht vor.

c) aa) Nach dem Vorbringen in der Beschwerde ist der Flächenwidmungsplan auch deshalb gesetzwidrig, weil "entsprechend den Aktenunterlagen niemals eine Beschlußfassung der Gemeindevertretung über den Entwurf des Flächenwidmungsplanes" (gemeint zur Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes) "stattgefunden" habe.

bb) Die Auflegung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes zur öffentlichen Einsichtnahme hat der von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Erlassung des Flächenwidmungsplanes voranzugehen.

Im Gegensatz etwa zur Bestimmung des § 26 Abs 1 des Tir. Raumordnungsgesetzes 1984, LGBl. 4/1984, nach der der Gemeinderat die Auflegung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes zu beschließen hat, enthält das ROG 1977 keine Vorschrift, die eine Beschlußfassung der Gemeindevertretung über die Auflegung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes verlangen würde. Es genügt daher, daß die Auflage des amtlich erstellten Entwurfes durch den Bürgermeister iS des § 16 Abs 4 ROG kundgemacht wird.

d) aa) Von der Bf. wird des weiteren unter Berufung auf das Erk. VfSlg. 8697/1979 vorgebracht, daß im Hinblick auf wesentliche Abweichungen "zwischen Entwurf und beabsichtigtem endgültigem Flächenwidmungsplan - Beschlußexemplar ein neuerliches Entwurf-Auflageverfahren stattzufinden" gehabt hätte.

bb) Wie bereits erwähnt, ist gegen die im aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes für die Baugrundstücke vorgesehene Widmung "Gewerbegebiet" kein Einwand erhoben worden.

Der VfGH vermag nicht zu erkennen, daß zwischen der Auflegung des Entwurfes und der Beschlußfassung über den Flächenwidmungsplan durch die Gemeindevertretung Änderungen eingetreten wären, die wegen ihres Gewichtes vor der Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung eine neuerliche Auflegung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes iS des angeführten Erk. des VfGH erfordert hätten.

e) aa) Eine weitere Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes liege deshalb vor, "weil der Flächenwidmungsplan in seiner kundgemachten Form vom Beschluß der Gemeindevertretung" abweiche.

bb) Aus den vorgelegten Plänen ist ersichtlich, daß in der der Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung zugrunde gelegenen Ausfertigung des Flächenwidmungsplanes die Baugrundstücke durch gelbbraune Färbung bezeichnet sind. Diese Farbe hat nach der Legende die Widmung als Gewerbegebiet gekennzeichnet. Demgegenüber ist in der nach der Beschlußfassung angefertigten und der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegten Ausfertigung des Flächenwidmungsplanes das Gewerbegebiet mit einer grauen Farbgebung, verbunden mit dem Buchstabensymbol "GG" - in Anlehnung an einen Entwurf einer (noch nicht wirksam gewordenen) PlanzeichenV iS des § 10 Abs 5 ROG 1977 - gekennzeichnet worden.

Damit ist aber lediglich in technisch unterschiedlicher Weise der von der Gemeindevertretung (dem Verordnungsgeber) eindeutig festgelegte Inhalt der Widmung "Gewerbegebiet" für die Baugrundstücke zum Ausdruck gebracht worden. Zwischen der beschlossenen und der kundgemachten Fassung des Flächenwidmungsplanes besteht kein Widerspruch.

f) aa) Schließlich behauptet die Bf., daß der Flächenwidmungsplan wegen eines Widerspruchs zu dem mit V der Sbg. Landesregierung LGBl. 25/1970 verbindlich erklärten Entwicklungsplan "Stadt Salzburg und Umgebung" gesetzwidrig sei. Das Gebiet der Gemeinde Elsbethen liege nach diesem Entwicklungsplan in der "immissionsfreien Zone". In einer solchen Zone sei eine Ausweisung von Grundflächen als "Gewerbegebiet" iS des § 12 Abs 1 Z 4 ROG 1977 nicht zulässig.

bb) Der mit der V der Sbg. Landesregierung LGBl. 25/1970 idF der Kundmachung (Druckfehlerberichtigung) LGBl. 74/1970 gemäß § 5 ROG 1968 als verbindlich erklärte Entwicklungsplan "Stadt Salzburg und Umland" gilt gemäß § 24 Abs 4 ROG 1977 als Entwicklungsprogramm iS des § 6 ROG 1977.

Da in dem aus dem Jahre 1961 stammenden Flächenwidmungsplan für die Baugrundstücke die Widmung "gemischtes Baugebiet" iS des § 14 Abs 1 litd ROG 1968 festgelegt war, war diese Festlegung nach der Bestimmung des zweiten Satzes des § 24 Abs 12 ROG 1977 innerhalb der darin vorgesehenen Frist in eine dem ROG 1977 "entsprechende Widmung aufzulösen".

In Entsprechung dieser Vorschrift des § 24 Abs 12 ROG 1977 wurde für die Baugrundstücke bereits im aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes die Widmung "Gewerbegebiet" vorgesehen und bei der Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung am festgelegt. Bei dieser Festlegung konnte sich die Gemeindevertretung auf die Bestimmung des ersten Satzes des § 24 Abs 1 ROG 1977 stützen, wonach bei der Festlegung von Nutzungsarten (§11) für bereits ganz oder teilweise verbaute Gebiete die der Hauptsache nach bestehenden widmungsmäßigen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

Dazu kommt, daß auch die für diesen Bereich im Entwicklungsprogramm "Stadt Salzburg und Umland" vorgesehene Widmung "Wohngebiet" ausdrücklich eine Berücksichtigung der bestehenden Struktur verlangt.

Die Bf. behauptet zwar, daß die bel. Beh. in der Stellungnahme zum Entwurf des Flächenwidmungsplanes selbst hervorgehoben habe, daß die Bereiche der Baugrundstücke durch den Entwicklungsplan als "Wohngebiet; bevorzugte Standorte für Wohnbauten gemäß § 14 Abs 1 lita und b unter Berücksichtigung der bestehenden Struktur" festgelegt worden seien. Damit sei sich die bel. Beh. des Widerspruchs der Festlegung "Gewerbegebiet" für die Baugrundstücke zum Entwicklungsprogramm bewußt geworden, weil im gegebenen Zusammenhang die Aussage "Berücksichtigung der bestehenden Struktur" eine Widmung der Grundstücke als Gewerbegebiet ausschließe, da sich die gegebene Struktur nur auf "Wohngebiete" beziehe.

Damit übersieht aber die Bf., daß sich die Ausführungen der Sbg. Landesregierung in der Stellungnahme zum Entwurf des Flächenwidmungsplanes gegen das Ausmaß der Ausweitung des Gewerbegebietes gerichtet haben. Diese Ausweitung sei zwar aus finanzpolitischen Gründen erklärlich, könne aber im dargestellten Ausmaß als nicht notwendig angesehen werden. Ausdrücklich heißt es in der Stellungnahme, daß der Bestand des - auf den Baugrundstücken - vorhandenen Betriebes (im Gewerbegebiet) durch die Übergangsbestimmungen auf jeden Fall gedeckt ist.

Bei der gegebenen Rechtslage und im Hinblick auf den langjährigen Bestand des Gewerbebetriebes der beteiligten Partei des Beschwerdeverfahrens auf den Baugrundstücken (vgl. zur strukturellen Entwicklung dieses Betriebes das bereits zitierte, an die Bf. ergangene Erk. VfSlg. 9872/1983) kann der VfGH nicht finden, daß die Festlegung der Widmung "Gewerbegebiet" für die Baugrundstücke mit dem Raumordnungsprogramm "Salzburg Stadt und Umgebung" in Widerspruch stünde. Bei der unter den angeführten Umständen vorgenommenen Festlegung dieser Widmung ist der Spielraum, der für die Widmung einer Grundfläche als Gewerbegebiet nach § 12 Abs 1 Z 4 ROG 1977 (keine übermäßige Beeinträchtigung oder Gefährdung der Umgebung) eingeräumt ist, nicht überschritten worden.

g) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die von der Bf. vorgebrachten Bedenken nicht ergeben haben, daß der Flächenwidmungsplan gesetzwidrig ist.

Im Verfahren vor dem VfGH sind Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes nicht entstanden.

Da somit gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides Bedenken nicht bestehen, ist es ausgeschlossen, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.

3. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die Bf. im Gleichheitsrecht nur verletzt worden sein, wenn die bel. Beh. den angewendeteten Rechtsvorschriften fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte (vgl. zB VfSlg. 9690/1983).

a) Die Begründung der behaupteten Gleichheitsverletzung wird in der Beschwerde im wesentlichen darauf gestützt, daß im angefochtenen Bescheid die Verletzung eines subjektiven Nachbarrechtes der Bf. verneint worden sei. Insbesondere sei dem Umstand, daß in der Bauplatzbewilligung die Festlegung der Baumassenzahl (§7 Abs 5 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. 69/1968, idgF) nicht enthalten sei und damit ein Rechtsanspruch auf die Festlegung im Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden könne, nicht Rechnung getragen worden. Die Bf. ist der Auffassung, sich mit ihrer Behauptung auf § 62 Z 4 (gemeint Z 5) des Bautechnikgesetzes, LGBl. 75/1976, idgF stützen zu können; nach diesen Vorschriften stellen die Bestimmungen des § 39 Abs 2 dieses Gesetzes hinsichtlich der das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen im Bauverfahren für die Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte dar. Ihrer Auffassung nach sei davon auszugehen, daß das subjektiv-öffentliche Recht darauf gerichtet sei, das Maß der die örtliche Zumutbarkeit übersteigenden Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten.

Selbst aber, wenn man annehmen würde, daß sich die aus dem subjektiv-öffentlichen Recht des § 62 Z 5 iVm. § 39 Abs 2 Bautechnikgesetz erwachsenen Ansprüche nicht unmittelbar in einem Anspruch auf Festlegung der Baumassenzahl in der Bauplatzerklärung manifestierten, enthalte dieses Recht dessen ungeachtet auch den Anspruch, daß sich die Behörde zumindest im Baubewilligungsverfahren mit der Frage der durch die bauliche Ausnutzbarkeit erwachsenden Gefahren der Belästigung der Anrainer auseinandersetze. Mit allen diesen Fragen habe sich aber die Behörde jedenfalls nicht auseinandergesetzt, weil sie eben davon ausgegangen sei, daß in diesem Zusammenhang subjektiv-öffentliche Rechte überhaupt nicht zum Tragen kämen; damit habe aber die bel. Beh., indem sie die Parteistellung hinsichtlich dieser Frage verneint habe, insoweit auch eine den Gleichheitsgrundsatz verletzende Entscheidung gefällt, weil sie diesbezüglich keinerlei Ermittlungen gepflogen habe.

b) Entgegen den Behauptungen der Bf. ist im angefochtenen Bescheid weder eine aus § 62 Z 5 iVm. § 39 Abs 2 Bautechnikgesetz erwachsene noch eine aus einer sonstigen baurechtlichen Vorschrift abgeleitete Parteistellung verneint worden. Die bel. Beh. hat die von der Bf. als Nachbarin gegen das Bauvorhaben in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen ausgehend von der Rechtsansicht geprüft, daß der Bf. nur aus den baurechtlichen Bestimmungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte erwachsen, die den Interessen der Nachbarn dienen. Dabei hat sie auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Nach dieser besteht für Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung der Baumassenzahl, wenn ihnen gegenüber die gesetzlichen Abstände eingehalten werden. Weder der Einwand einer Verletzung der Vorschriften über die Nachbarabstände oder über die Gebäudehöhe, noch ein sonstiger Einwand, insbesondere auch nicht der Einwand von Belästigungen, die das örtlich zumutbare Maß übersteigen, war von der Bf. erhoben worden (vgl. I.2.). Unter diesen Voraussetzungen hat die bel. Beh. die Schlußfolgerung gezogen, daß durch die Erteilung der Baubewilligung an die beteiligte Partei ein subjektiv-öffentliches Recht der Bf. nicht verletzt wird.

Es ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt dafür, daß die bel. Beh. zu dieser Aussage durch ein willkürliches oder ein aus einem anderen Grunde eine Gleichheitsverletzung bewirkendes Verhalten gekommen wäre. Ob die bel. Beh. die Schlußfolgerung auch in richtiger Anwendung der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften gezogen hat, hat nicht der VfGH, sondern der VwGH zu prüfen.

Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbüger vor dem Gesetz liegt nicht vor.

4. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist von der Bf. nicht behauptet worden und im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.