OGH 15.04.1999, 8ObA276/98s
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. Dr. Theodor Tomandl und Mag. Kurt Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Annemarie L*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Ingrid K*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller und Dr. Markus Orgler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 155.818,53 s. A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 104/98a-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 46 Cga 214/97i-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.370,- (darin S 1.395,- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt ebensowenig vor, wie die behauptete Aktenwidrigkeit (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Gemäß § 82 lit f 2. Fall GewO liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Der Tatbestand umfaßt jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen Weisungen des Dienstgebers (9 ObA 46/94; ArbSlg. 11.421; u. a.). Entgegen der Ansicht der Revisionswerbrin bezieht sich das Direktionsrecht des Dienstgebers nicht nur auf die Arbeit selbst, sondern auch auf das Verhalten im Betrieb (Kuderna, Entlassungsrecht2, 113), weshalb auch etwa Verstöße gegen das (nicht schikanöse) Verbot bestimmte Räume des Betriebes zu betreten (ArbSlg. 8.726) oder während der Arbeit Radio zu spielen (ArbSlg. 10.412) als Entlassungsgründe gewertet wurden. Daß dem Dienstgeber das Recht zukommt, über die Geschäftsschlüssel zu verfügen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die beharrlich und in unsachlicher Form durch zwei Tage hindurch aufrecht erhaltene Weigerung die Geschäftsschlüssel abzugeben, macht eine Weiterbeschäftigung sowohl objektiv als auch subjektiv unzumutbar, weil billigerweise ein weiteres Tolerieren dieses Verhaltens nicht verlangt werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00276.98S.0415.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAD-94777