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OGH vom 16.11.2016, 15Os95/16h

OGH vom 16.11.2016, 15Os95/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Erwin K***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 23 Hv 66/15i 70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Erwin K***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am in W***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten die S***** GmbH und damit auch sich unrechtmäßig zu bereichern, den Richter des Arbeits und Sozialgerichts Wien Mag. Christoph F***** in einem von ihm als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der S***** GmbH zu AZ 39 Cga ***** angestrengten Verfahren durch Vorlage eines mit dem Verfahrensgegner Herbert G***** nicht abgeschlossenen, sondern selbst nachträglich hergestellten Dienstvertrags in Verbindung mit der wahrheitswidrigen Behauptung, G***** habe wegen Verstoßes gegen die im Dienstvertrag vereinbarte Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe in Höhe von 474.042,51 Euro zu bezahlen, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, zum Zuspruch des Klagsbetrags in Höhe von 474.042,51 Euro zu verleiten versucht, was G***** im genannten, 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Soweit die Mängelrüge (Z 5) Beweisergebnisse eigenständig würdigt, den Beweiswert der Aussage des Zeugen G***** bezweifelt und den Erwägungen des Erstgerichts eigene Schlussfolgerungen gegenüberstellt, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne aber ein Begründungsdefizit aufzeigen zu können. Tatsächlich zielen die Ausführungen der Beschwerde nur darauf ab, das Verhalten des Angeklagten als plausibel darzustellen, um so seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.

Mit den Aussagen der Zeugen St***** und Fr***** haben sich die Tatrichter – dem Beschwerdeeinwand zuwider (Z 5 zweiter Fall) – zureichend auseinandergesetzt (US 18). Sie waren auch nicht gehalten, den vollständigen Inhalt dieser Aussagen im Einzelnen zu erörtern (RIS Justiz RS0106642). Dass dem Beschwerdeführer die Begründung des Erstgerichts nicht schlüssig erscheint und aus den Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS Justiz RS0099455; RS0098400).

Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite blieben nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurden von den Tatrichtern – zulässigerweise und unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit vorliegend auch nicht zu beanstanden – aus dem äußeren Geschehensablauf im Zusammenhalt mit der Motivlage des Angeklagten und dem von ihm gezeigten „Engagement in der Sache“ abgeleitet (US 16 f).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) macht geltend, der Angeklagte sei strafbefreiend vom Versuch des Betrugs zurückgetreten (§ 16 StGB), weshalb ihm nur das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zur Last zu legen wäre. Das Rechtsmittel leitet aber nicht – wie dies erforderlich wäre (RIS Justiz RS0116569) – methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab, weshalb der Umstand, dass im Zivilprozess Ruhen des Verfahrens (§ 168 ZPO) vereinbart wurde (US 8), einer endgültigen Aufgabe der Tatausführung gleichzuhalten wäre (vgl Hager/Massauer in WK 2 StGB §§ 15, 16 Rz 130).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00095.16H.1116.000