OGH vom 25.04.1990, 9ObA113/90
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut K***, Hilfsarbeiter, Gerasdorf, Blumenweg 28-30, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr.Hellfried Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider die beklagte Partei Karl K***, Arbeiter, Hausbrunn 380, vertreten durch Dr.Dietrich Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wegen 104.250 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Endurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 32 Ra 117/89-43, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 15 b Cga 6/87-23, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.172,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.028,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde der klagenden Partei am zugestellt. Die an das Berufungsgericht adressierte, am zur Post gegebene Revision langte dort am und nach unverzüglicher Weiterleitung beim Erstgericht am ein.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist verspätet.
Gemäß § 505 Abs 1 ZPO wird die Revision durch Überreichung der Revisionsschrift beim Prozeßgericht erster Instanz erhoben. Die Tage des Postenlaufes eines befristeten Schriftsatzes sind nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht zu lassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war; andernfalls ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 52/155; SZ 24/10; 7 Ob 585/88 uva). Die erst nach Ablauf der Revisionsfrist beim Erstgericht eingelangte Revision ist daher verspätet und war zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO; die Kosten der Revisionsbeantwortung waren zuzuerkennen, weil die beklagte Partei auf die unrichtige Adressierung und daher auf die Verspätung der Revision hingewiesen hat.
Fundstelle(n):
RAAAD-94740