OGH vom 24.11.2009, 11Os172/09t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Osman T***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 022 Hv 43/09s-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der Angeklagte hat (nachdem er sich in der Hauptverhandlung drei Tage Bedenkzeit erbeten hatte - ON 17 S 25) gegen das Urteil des Schöffengerichts (dessen Spruch übrigens entgegen § 271 Abs 1 Z 7 StPO im Protokoll über die Hauptverhandlung teilweise nicht aufscheint - ON 17 S 25) - mit dem er des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war - durch seinen Verteidiger schriftlich am (daher rechtzeitig) „volle Berufung" angemeldet (ON 22). Damit hat er - wenngleich sprachlich verfehlt - unmissverständlich einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck gebracht, sodass damit deutlich und bestimmt auch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wurde (§ 284 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0100007, RS0099951, zuletzt 13 Os 178/08p).
Die Zustellung der Urteilsausfertigung erfolgte am (Rückschein beim weitgehend unjournalisierten AB-Bogen ON 1). Die Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten wurde erst am zur Post gegeben (ON 24).
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - weil auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort als verspätet zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO), zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifenden Nichtigkeiten anhaften (§ 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall StPO). Die Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Fundstelle(n):
HAAAD-94684