VfGH vom 03.12.2005, b294/05
Sammlungsnummer
17725
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Gemeinderatswahl verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen der Beschwerdevertreterin die mit EUR 2.340,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit einem am bei der Gemeindewahlbehörde Erlach eingelangten Einspruch gegen das Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl am wurde beantragt, die nunmehrige Beschwerdeführerin aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde Erlach zu streichen, da bei der Beschwerdeführerin kein ordentlicher Wohnsitz in dieser Gemeinde vorliege.
Dieser Einspruch wurde der Beschwerdeführerin übermittelt. In einer dazu erstatteten Stellungnahme vom brachte die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung vor, dass sie in der Gemeinde Erlach sehr wohl einen ordentlichen Wohnsitz habe.
2. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Gemeindewahlbehörde vom aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde Erlach für die genannte Gemeinderatswahl gestrichen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein ordentlicher Wohnsitz gemäß § 18 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (im Folgenden: NÖ GRWO) in Erlach nicht gegeben sei.
3. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Bezirkswahlbehörde Wr. Neustadt mit Bescheid vom abgewiesen. Begründend wird dazu - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, die behördlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass nicht von einem ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 18 NÖ GRWO 1994 der Beschwerdeführerin gesprochen werden kann.
4. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Begründend führt die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
"1. Inhaltliche Rechtswidrigkeit
...
Gegen [die] Bestimmungen [§§17 und 18 Abs 6] der NÖ GRWO verstößt der angefochtene Bescheid. Er ist inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde das angewendete Gesetz falsch ausgelegt hat.
Wie im angefochtenen Bescheid richtig wiedergegeben, hat die Ermittlung eines Vertreters der Bezirkswahlbehörde am ergeben, dass die BF - in Erlach -
* seit gemeldet ist,
* ein eigenes Geschäft in Form eines Bio-Ladens betreibt,
* landwirtschaftliche Flächen (2.856 m2) bewirtschaftet und
über mehrere Glashäuser verfügt,
* sich von Montag bis Samstag in ihrem Geschäft aufhält,
* ein- bis zweimal pro Woche bei ihren Eltern übernachtet,
* an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt,
* Mitglied eines Vereines ist,
* im Haus der Eltern über ein eigenes Zimmer verfügt und
* sie täglich mit ihren Kindern bei der Mutter isst (Seite 3 und 4 des angefochtenen Bescheides).
Im Haus der Mutter der BF fand der Vertreter der Bezirkswahlbehörde am mehrere Bekleidungsstücke der BF vor. Auch daraus wird ersichtlich, dass die BF im Haus der Eltern wohnt.
Der angefochtene Bescheid stützt sich im wesentlichen auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dass die BF mit Hauptwohnsitz in Walpersbach gemeldet sei, ihre Kinder dort in den Kindergarten und in die Schule gehen und sie (auch) dort eine Biolandwirtschaft betreibe.
Damit verkennt die belangte Behörde, dass nach der Rsp des VfGH (VfSlg 1327, 1328, 1329) eine Person in mehreren Gemeinden einen ordentlichen Wohnsitz iSd NÖ GRWO haben und in mehreren Gemeinde das Wahlrecht zur Gemeindevertretung ausüben kann. Die Tatsache, dass die BF unter Umständen auch in der Gemeinde Walpersbach einen ordentlichen Wohnsitz gem § 18 Abs 6 NÖ GRWO hat, kann daher ihre Streichung aus dem Wählerverzeichnis gem § 25 NÖ GRWO nicht rechtfertigen.
Weiters argumentiert die belangte Behörde, dass der Umstand, dass die BF ein Verkaufsgeschäft in Erlach betreibe, nicht bedeute, dass ihr wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt in Erlach liege. Dies wird damit begründet, dass der Vertreter der Bezirkswahlbehörde bei der Nachschau am Zweitwohnsitz der BF im Haus der Eltern keine Buchhaltungsunterlagen finden konnte.
Dazu ist zum einen anzumerken, dass man wohl davon ausgehen kann, dass sich die Buchhaltungsunterlagen des Betriebs der BF nicht in den Privaträumlichkeiten im Haus der Eltern, sondern im Bioladen selbst, der auch in der Gemeinde Erlach gelegen ist, befinden. Dort hat der Vertreter der Bezirkswahlbehörde aus unerklärlichen Gründen allerdings nicht danach gesucht. Zum anderen ist die Rechtsansicht, dass das Vorhandensein des einzigen (!) Verkaufsgeschäfts der BF in Erlach keinen wirtschaftlichen Mittelpunkt begründen könne, unrichtig. Der gesamte Verkauf der Produkte der BF erfolgt ausschließlich im Bioladen in Erlach. Dieser kann daher nur einziger wirtschaftlicher Mittelpunkt der BF sein, der wiederum einen ordentlichen Wohnsitz iSd § 18 NÖ GRWO begründet.
Ebenso unzutreffend ist die Ansicht, dass die Tatsache, dass die BF regelmäßig bei ihren Eltern in Erlach wohnt, dort mehrmals pro Woche übernachtet und täglich mit ihren Kinder bei den Eltern in Erlach isst, keinen gesellschaftlichen Mittelpunkt begründen könne. Gerade die persönlichen und sozialen Kontakte innerhalb der Familie bedeuten erfahrungsgemäß den Schwerpunkt der gesellschaftlichen Betätigung, weshalb das unmittelbare Zusammenleben der Familie das wesentliche Kriterium dafür ist, ob und wo der Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens besteht.
Aus diesen Gründen verstößt der angefochtene Bescheid gegen die NÖ GRWO und ist inhaltlich rechtswidrig. Er verletzt damit das Wahlrecht der BF zum Gemeinderat gem Art 117 Abs 2 B-VG.
2. Aktenwidrigkeit
...
Folgende dem Bescheid zu Grunde liegende Feststellungen erweisen sich als aktenwidrig:
'Insbesondere führte sie (Anm: die BF) nicht aus, inwieweit gesellschaftliche Kontakte zu anderen Personen bestünden, ob sie sich tatsächlich und wie oft in Erlach aufhalte bzw welche Gründe sonst für ihren Mittelpunkt der Lebensinteresse sprechen würden.'
'Auch die Erhebung durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am hat keinen Anhaltspunkt dafür gebracht, dass der Mittelpunkt der gesellschaftlichen Aktivitäten in der Marktgemeinde Erlach ist'.
Abgesehen davon, dass die BF im Zuge des Verfahrens in zwei Schriftsätzen ausführlich dargelegt hat, warum ihr Lebensmittelpunkt in Erlach liegt, stehen die oben zitierten Feststellungen in Widerspruch zum Ergebnis der Ermittlungen des Vertreters der Bezirkswahlbehörde am .
...
Aktenwidrig ist weiters folgende Sachverhaltsfeststellung:
'Die von der Mutter der Berufungswerberin angegebene eventuelle Mitgliedschaft im Verschönerungsverein konnte nicht verifiziert werden, da die Stv. Obfrau (...) keine Auskunft gab'.
Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass die Stv. Obfrau - offenbar in besserer Kenntnis des österreichischen Datenschutzrechts als die belangte Behörde - verpflichtet war, eine solche Auskunft ohne Zustimmung der BF zu verweigern. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist ein personenbezogenes Datum (§4 Z 1 DSG), das der Verein nicht ohne Zustimmung der Betroffenen bekannt geben darf (§§6, 7, 8 DSG).
Aus dem Umstand, dass der Verein seiner Verpflichtung aus dem DSG nachgekommen ist und dazu keine Mitteilung machen wollte/konnte, kann daher nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine eventuelle Vereinsmitgliedschaft nicht verifiziert werden konnte.
Der angefochtene Bescheid ist daher aktenwidrig und verletzt das Wahlrecht der BF zum Gemeinderat (Art117 Abs 2 B-VG).
3. Verletzung von Verfahrenvorschriften:
...
Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung ist unschlüssig. Eine solche mangelnde Schlüssigkeit der Beweiswürdigung einer Behörde stellt nach der Rsp einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Zu bemängeln ist zum einen die Feststellung, das Ermittlungsverfahren hätte keinen Anhaltpunkt dafür erbracht, dass die BF ihren Mittelpunkt der gesellschaftlichen Aktivitäten in Erlach hat. Damit werden die gesamten Erhebungen vom außer Acht gelassen ...
Dies wurde bereits unter dem Beschwerdepunkt der Aktenwidrigkeit geltend gemacht und nunmehr auch als unschlüssige Beweiswürdigung moniert.
Gleiches gilt auch für die Feststellung, dass die Mitgliedschaft der BF im Verschönerungsverein nicht nachgewiesen werden konnte. Aus der Tatsache, dass die Stv Obfrau dazu keine Erklärung abgeben wollte/konnte, den Schluss zu ziehen, dass die BF nicht Mitglied des Vereines wäre, liegt außerhalb des Rahmens einer zulässigen Beweiswürdigung.
Schließlich wird die Begründung der belangten Behörde, dass trotz des vorhandenen Verkaufsgeschäftes in Erlach kein wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt in Erlach bestünde, da keine Buchhaltungsunterlagen im Haus der Mutter der BF gefunden wurden, als unschlüssig bekämpft. Wie bereits zur Aktenwidrigkeit ausgeführt, kann man aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen, dass solche Unterlagen im Verkaufsgeschäft und nicht im privaten Wohnbereich aufbewahrt werden.
Hätte die belangte Behörde eine schlüssige und an der allgemeinen Lebenserfahrung orientierte Würdigung der Beweise vorgenommen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die BF über einen ordentlichen Wohnsitz in Erlach verfügt.
Auch der Verfahrenmangel der mangelnden Schlüssigkeit der Beweiswürdigung ist daher wesentlich und verletzt das Wahlrecht der BF zum Gemeinderat (Art117 Abs 2 B-VG)."
5. Die Bezirkswahlbehörde Wr. Neustadt legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eintritt.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Bei der Entscheidung im vorliegenden Fall ist im Wesentlichen von folgender Rechtslage auszugehen:
Die mit "Aktives Wahlrecht" überschriebene Bestimmung des § 17 NÖ GRWO lautet wie folgt:
"(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs 1 zutreffen, ist - abgesehen vom Wahlalter - nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme."
§ 18 NÖ GRWO - überschrieben mit "Wählerverzeichnis" - lautet wie folgt:
"(1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
a) bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
b) lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
c) aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
..."
2. Der administrative Instanzenzug ist erschöpft (§26 Abs 3 NÖ GRWO).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießt das Wahlrecht zum Gemeinderat auf Grund des Art 117 Abs 2 B-VG den gleichen verfassungsrechtlichen Schutz wie das Wahlrecht zum Nationalrat, so dass jede rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das entsprechende Wählerverzeichnis dieses verfassungsgesetzlich verbürgte Recht verletzt; das ist im Besonderen dann der Fall, wenn die Behörde die für den bekämpften Bescheid maßgebliche Rechtslage verkennt oder das zur Nichteintragung führende Verwaltungsverfahren an gravierenden Mängeln leidet (vgl. zB VfSlg. 15.437/1999 und 16.225/2001, jeweils mwH).
3.2. Beides trifft hier zu.
Gemäß § 18 Abs 6 NÖ GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art 117 Abs 2 B-VG). Wie sich aus den oben wiedergegebenen, dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, ist die belangte Behörde dabei von der irrigen Auffassung ausgegangen, es käme für das aktive Wahlrecht bzw. für die Eintragung in das Wählerverzeichnis darauf an, ob eine Person die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu dem "Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bedeutung zu gestalten". Das geht aus den folgenden Formulierungen in der Begründung des bekämpften Bescheides zweifelsfrei hervor:
"Weitere Angaben, weswegen der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Erlach liege, machte sie nicht. Insbesondere führte sie nicht aus, inwieweit gesellschaftliche Kontakte zu anderen Personen bestünden, ob sie sich tatsächlich und wie oft in Erlach aufhalte bzw. welche Gründe sonst für ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen sprechen würden.
Die Tatsache, dass die Eltern in Erlach wohnen, stellt jedenfalls für sich betrachtet noch kein Indiz dafür da, dass sie den Mittelpunkt ihrer gesellschaftlichen Betätigung in Erlach hat. Auch die Erhebung durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt am hat keine Anhaltspunkte dafür gebracht, dass der Mittelpunkt der gesellschaftlichen Aktivität in der Marktgemeinde Erlach ist.
... Die Tatsache, dass [die Beschwerdeführerin] über ein
Verkaufsgeschäft in Erlach verfügt, bedeutet ebenfalls noch nicht,
dass ihr wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt in Erlach liegt ... Ein
Verkaufsgeschäft vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Schließlich entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass viele Unternehmer mehrere Filialen haben, ohne, dass sie dort den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen haben ...
Die Tatsache einer Zweitmeldung vermag keine Anhaltspunkte dazu zu bieten, dass sie in Erlach den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat." [Hervorhebungen nicht im Original]
Dass die belangte Behörde diese Ausführungen mit dem Satz einleitet:
"Entscheidend ist somit die Frage, ob [die Beschwerdeführerin] im Gebiet der Marktgemeinde Erlach einen ordentlichen Wohnsitz hat."
ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass sie diese Ausführungen mit dem folgenden Satz abschließt:
"Abschließend wird von der Bezirksverwaltungsbehörde festgehalten, dass somit auf Grund des festgestellten Sachverhaltes nicht von einem ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 18 NÖ GRWO 1994 der [Beschwerdeführerin] gesprochen werden kann." [Hervorhebungen nicht im Original]
Ausgehend von dieser irrigen Rechtsauffassung, ist die Behörde der Frage nicht nachgegangen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen bzw. beruflichen Betätigung in Erlach, die immerhin - wovon selbst die belangte Behörde ausgeht - im Betrieb eines "Verkaufsgeschäftes" (Bioladen) und in der Eigenbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, auf denen auch Glashäuser vorhanden sind, besteht, einen (von mehreren) Mittelpunkt(en) ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Betätigung indiziert bzw. inwieweit die von der Beschwerdeführerin behaupteten gesellschaftlichen, insbesondere familiären, Kontakte einen (von mehreren) Mittelpunkt(en) ihrer gesellschaftlichen Betätigung indizieren.
Im Hinblick darauf leidet auch das Verwaltungsverfahren, das zur Streichung der Beschwerdeführerin in das Wählerverzeichnis führte, an gravierenden Mängeln.
3.3. Sohin wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen, die Streichung aus dem Wählerverzeichnis verfügenden Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Gemeinderatswahl (Art117 Abs 2 B-VG) verletzt.
Der Bescheid war darum aus den genannten Gründen als verfassungswidrig aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VfGG.
Im zugesprochenen Kostenbetrag ist eine Eingabegebühr in der Höhe von EUR 180,- und Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 360,-
enthalten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.