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OGH 17.10.2002, 8Ob164/02d

OGH 17.10.2002, 8Ob164/02d

Rechtssatz


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Normen
JN §40a
KO §110
RS0116968
Die Feststellung der "Richtigkeit" von Unterhaltsforderungen von Minderjährigen als Konkursforderungen selbst hat entsprechend §110 Abs3KO so wie auch sonst die Bestimmung des Unterhaltes im Verfahren Außerstreitsachen zu erfolgen. Über die Rangordnung ist aber zufolge §110 Abs3 letzter Halbsatz vom Konkursgericht abzusprechen. Dies erfasst auch die Frage, ob überhaupt eine Konkursforderung vorliegt.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Benjamin A*****, geboren am und Alexandra A*****, geboren am , vertreten durch das Amt für Jugend und Familie-Rechtsfürsorge Bezirke 12, 13, 1120 Wien, Schönbrunnerstraße 259, wegen Feststellung einer Unterhaltsforderung, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 422/01v-52, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom , GZ 1 P 132/00f-45, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Aufgrund einer einstweiligen Verfügung haben die Antragsteller gegen ihren Vater ab Anspruch auf einen vorläufigen Unterhalt von S 5.250 monatlich. Über dessen Vermögen wurde zuerst mit Beschluss vom das Ausgleichsverfahren und dann mit Beschluss vom der Anschlusskonkurs eröffnet. Die im Konkurs angemeldeten Unterhaltsrückstände wurden vom Masseverwalter bestritten, soweit sie den Zeitraum zwischen der Eröffnung des Ausgleichs- und des Konkursverfahrens betreffen ( bis ).

Mit Beschluss vom wurde ein Zahlungsplan angenommen, der den Konkursgläubigern eine Quote von 10 % zusichert und dann mit Beschluss vom der Konkurs aufgehoben.

Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag vom die Feststellung, dass die vom Masseverwalter bestrittenen Forderungen aufrechte Konkursforderungen sind (siehe Klarstellung im Revisionsrekurs).

Der Masseverwalter hat die Richtigkeit der Forderung zugestanden, und im Wesentlichen nur eingewendet, dass die gesetzlichen Unterhaltsansprüche (auf laufenden Unterhalt) im Ausgleichsverfahren nicht geltend gemacht werden könnten, noch weniger im Anschlusskonkurs.

Das Erstgericht hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass es sich um eine vollstreckbare Forderung handle und die Zuständigkeit des Konkursgerichts gegeben sei.

Das Rekursgericht hat aus Anlass des Rekurses der Antragsteller diesen Beschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag zurückgewiesen werde. Es begründete dies im wesentlichen damit, dass die gesetzlichen Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung keine Konkursforderungen darstellten. Dies gelte auch für die gegenständlichen zwischen der Ausgleichseröffnung und der Eröffnung des Anschlusskonkurses angefallenen Unterhaltsansprüche. Diese könnten nicht mit Feststellungsbegehren, sondern nur mit Leistungsbegehren unabhängig vom Konkurs oder Ausgleich geltend gemacht werden, weshalb das Feststellungsbegehren unzulässig und der Antrag zurückzuweisen sei.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil zur Frage der Unterhaltsansprüche zwischen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und des Anschlusskonkurses keine ausreichende höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Forderungen festzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat die Frage der Abgrenzung des Außerstreitverfahrens vom Streitverfahren nicht beachtet.

Die Feststellung der "Richtigkeit" von Unterhaltsforderungen von Minderjährigen als Konkursforderungen selbst hat nun entsprechend § 110 Abs 3 KO so wie auch sonst die Bestimmung des Unterhaltes im Verfahren Außerstreitsachen zu erfolgen. Über die Rangordnung ist aber zufolge § 110 Abs 3 letzter Halbsatz vom Konkursgericht abzusprechen (OGH EvBl 1972/350). Dies erfasst auch die Frage, ob überhaupt eine Konkursforderung vorliegt (vgl Konecny in Konecny/Schubert Insolvenzgesetze § 110 Rz 60).

Da hier die Forderung als solche unbestritten ist und nur die Frage der Einordnung als Konkursforderung strittig ist, wäre also nicht ein Antrag im Außerstreitverfahren beim Pflegschaftsgericht, sondern eine Klage beim Konkursgericht einzubringen.

Nun kommt zufolge § 40a JN eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs nur in Betracht, wenn das angerufene Gericht nicht auch für die Klage sachlich und örtlich zuständig ist (vgl RIS-Justiz RS0057140 mwN). Hier wäre aber statt des angerufenen Bezirksgerichtes gemäß § 111 Abs 1 KO ausschließlich das Handelsgericht Wien als Konkursgericht zuständig. Daher haben die Vorinstanzen den Antrag im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00164.02D.1017.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAD-94595