OGH vom 24.07.2019, 8ObA27/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Ö***** G*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner L***** S*****, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme des Antrags vom wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom erklärt, seinen Feststellungsantrag zu 8 ObA 27/19g (vormals 8 ObA 91/15p) zurückzuziehen.
Dies ist gemäß § 11 Abs 1 AußStrG zur Kenntnis zu nehmen (8 ObA 62/14x).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00027.19G.0724.000 |
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