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VfGH vom 02.10.1997, B2928/95

VfGH vom 02.10.1997, B2928/95

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 14 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1995 mit E v , G294/97.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 18.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Oberösterreichische Landesregierung wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Schotterentnahme auf einem Grundstück in der Gemeinde Redlham gemäß § 4 Abs 1 Z 2 litk, § 11a und ArtII Abs 2 des O.ö. Naturschutzgesetzes 1982, LGBl. 80, idF LGBl. 72/1988 und LGBl. 2/1995, ab. Das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Redlham als Grünland/Land- und Forstwirtschaft gewidmet, das Vorhaben der Schotterentnahme auf diesem Grundstück stehe daher mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan im Widerspruch. Nach nunmehr geltender Rechtslage sei daher der Antrag in Anwendung des § 11a O.ö. NSchG 1982 idF der Novelle LGBl. 2/1995 ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich einzelner Bestimmungen des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes sowie des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Redlham, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die Oberösterreichische Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt und die Verfassungsmäßigkeit der von der Beschwerdeführerin als bedenklich erachteten Bestimmungen verteidigt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am beschlossen, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des § 14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. 37, zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom , G294/97, hob er diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

III. 1. Die belangte Behörde hat

eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.

2. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 3.000,-- enthalten.

Fundstelle(n):
QAAAD-94574