OGH vom 08.08.2002, 8Ob163/02g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Peter P*****, als Wahlvater, 2. Marika P*****, als Wahlmutter, und 3. Gospel O*****, als Wahlsohn, alle vertreten durch Mag. Nadja Lorenz und Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwältinnen in Wien, wegen Adoption, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 282/02t-12, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerber brachten keine Rechtsfragen im Sinn des § 14
Abs 1 AußStrG vor. Es handelt sich um einen Einzelfall im Rahmen der
oberstgerichtlichen Rechtsprechung; auch bei einer
Erwachsenenadoption muss eine entsprechende Beziehung bestehen oder
voraussichtlich hergestellt werden können (3 Ob 509/91 = EFSlg 28/4;
1 Ob 2329/96y = SZ 69/292) und ein gerechtfertigtes Anliegen eines
Teiles vorliegen.
Die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung der Vorinstanzen, dass weder eine solche Beziehung besteht noch hergestellt werden soll und auch kein gerechtfertigtes Anliegen vorliegt, ist nicht zu beanstanden (hier Adoption eines 30-jährigen Nigerianers, durch ein österreichisches Ehepaar, das ihn nicht einmal persönlich kennt).
Fundstelle(n):
BAAAD-94540