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OGH vom 04.11.1987, 9ObA111/87

OGH vom 04.11.1987, 9ObA111/87

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter P***, Pensionist, Wien 12., Darnautgasse 7/6, vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*** K*** Heinrich

S*** Gesellschaft mbH, Wien 2., Kleine Stadtgutgasse 9, vertreten durch Dr. Wilhelm Grünauer und Dr. Wolfgang Putz, Rechtsanwälte in Wien, wegen 150.136,51 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 34 Ra 1009/87-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom , GZ 8 Cr 101/85-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger war bis bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung. Der letzte Jahresaktivbezug des Klägers bei der Beklagten betrug 289.309 S. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erstellte am einen Rahmenpensionsvertrag. Mit Schreiben vom wurde der Kläger in den Kreis der durch den Pensionsvertrag begünstigten Personen aufgenommen und ihm eine Ausfertigung des Pensionsvertrages ausgefolgt. Der Pensionsvertrag wurde mit dem Kläger nicht erörtert. Am vollendete der Kläger das 65. Lebensjahr.

Die wesentlichen Punkte des Pensionsvertrages lauten:

"2.) Anspruchsberechtigung

Auf Grund dieses Vertrages erhalten die in der Anlage genannten Personen eine monatliche Pension.

Voraussetzung für diese ist:

a) Erreichung der Altersgrenze nach der jeweils geltenden Fassung des ASVG oder auch wenn diese nicht erreicht ist. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Bestimmungen des ASVG.

b) Tatsächliche Arbeitseinstellung bei der Firma Ö*** K***-Preßwerke Heinrich S***, I***

Internationale Kunststoff-Vertriebsges.m.b.H., Ö***

K*** W*** Gesellschaft mbH, aus den unter a)

genannten Gründen.

c) Die Anspruchsberechtigung auf eine Alters- oder Invaliditätsrente nach dem ASVG.


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3.)
Höhe der monatlichen Pension bei Erreichung der Altersgrenze
Die Höhe der monatlichen Pension bei Erreichung der Altersgrenze nach dem ASVG wird bestimmt durch die Höhe des letzten Jahresaktivbezuges und zwar beträgt sie:
a)
1/13 (ein Dreizehntel) von 60 % des letzten Jahresaktivbezuges,
b)
soll jedoch der Jahresbezug der Firmenpension zusammen mit dem Jahresbezug der Altersrente nach dem ASVG nicht mehr als 90 % des letzten Jahresaktivbezuges betragen.
Würden Firmenpension zusammen mit Altersrente mehr als 90 % des letzten Jahresaktivbezuges betragen, wird die Firmenpension entsprechend gekürzt. Letzter Jahresaktivbezug ist die Summe der während der letzten 12 Monate vor Eintritt der Anspruchsberechtigung gemäß Punkt 2.) bezogenen Entgelte.
4.) Invaliditätsrente
Wenn vor Erreichung der Altersgrenze gemäß Punkt 2.) die Arbeitsunfähigkeit nach den Bestimmungen des ASVG einsetzt und die Anspruchsberechtigung auf die Invaliditätsrente gemäß ASVG besteht, wird auch von der Firma eine Invaliditätsrente gewährt. Deren Höhe ermittelt sich in der Weise, daß von der gemäß Punkt 3.) bei Erreichung der nach der jeweiligen Fassung des ASVG geltenden Altersgrenze (derzeit 65 bzw. 60 Jahre) zu ermittelnden Alterspension für jedes zur Erreichung des vorstehend genannten Alters fehlende Jahr 1,5 % (eineinhalb Prozent) des letzten Jahresaktivbezuges von der in Punkt 3.) genannten Basis von 60 % des Jahresaktivbezuges in Abzug gebracht werden.

5.) Witwenpension

Stirbt ein Firmenangehöriger, der bei Eintritt der

Voraussetzungen nach Punkt 2.) Anspruch auf eine Pension oder

Invaliditätsrente hatte oder bereits im Bezuge einer solchen stand,

so erhält seine Witwe eine Witwenpension in der Höhe von 50 %

(fünfzig Prozent) derjenigen, die ihr Ehegatte erhalten hätte oder

erhalten hat. Der Witwe steht jedoch auch das Recht zu, sich

innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Todesfalles anstelle dieser

Pension mit einem Betrag abfinden zu lassen, der einer fünfjährigen

Witwenpension entspricht..........

6.) Waisenpension

.........

9.) Erlöschen der Pensionszusicherung

Die mit diesem Vertrag den in der Anlage zu Punkt 1.) genannten

Dienstnehmern gegebene Zusicherung einer Pension bzw. Rente tritt

automatisch außer Kraft, wenn der Begünstigte:

a) Vor Erreichung der Altersgrenze nach ASVG selbst das

Dienstverhältnis aufkündigt oder

b) auf Grund eines schuldhaften Verhaltens Anlaß zu einer

Entlassung nach § 27 des Angestelltengesetzes gibt.

10.) Beendigung der Pensions- bzw. Rentenbezüge

Der Bezug der Alters- und Invaliditätsrente wird mit dem Ende

des Monats eingestellt, das dem Ableben des Begünstigten

folgt........

11.) Wertsicherung

Die Pension bzw. Rente ist wertgesichert und zwar ist hiefür der

Verbraucher-Index oder ein diesem entsprechender, von einer Behörde

veröffentlichter Index maßgebend.

Die Pension oder Rente wird erhöht oder ermäßigt, sofern sich

der Verbraucheroder ein diesem entsprechender Index gegenüber dem

Index zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pension oder Rente um

mehr als 10 % erhöht oder ermäßigt.

..........

13.) Rechtsverbindlichkeit

Die mit diesem Vertrag gemachten Zusagen sind rechtsverbindlich.

..........


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Erläuterung zu 4.): Tritt die Arbeitsunfähigkeit bei einem den
derzeit geltenden Bestimmungen des ASVG entsprechenden Alter von 65 bzw. 60 minus x-Jahren ein, so beträgt die Höhe der Invaliditätsrente pro Jahr (60 -x mal 1 1/2 %) des letzten Jahresaktivbezuges."
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 150.136,51 S sA. Die Beklagte habe der Berechnung der Pension den letzten effektiven Jahresbezug des Klägers unvalorisiert mit 289.309 S zugrunde gelegt und von 90 % dieses Betrages - also von 260.378,10 S - die ASVG-Pension im Gesamtausmaß von 241.465 S abgezogen; die Differenz von 18.913,10 S sei durch 13 dividiert worden, was eine Firmenpension von 1.454,85 S ergebe. Bei Abschluß dieses Pensionsvertrages seien die Parteien davon ausgegangen, daß die pensionsberechtigten Arbeitnehmer das Pensionsalter in den Diensten der Beklagten erreichten; an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung vor Erreichung des Pensionsalters hätten die Vertragsteile nicht gedacht. Ein Erlöschen des Pensionsanspruches sei lediglich bei Arbeitnehmerkündigung oder Entlassung durch den Arbeitgeber vor Erreichen des Pensionsalters vorgesehen. Es sei daher eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, die aber nicht dazu führen dürfe, daß ohne Valorisierung der Bemessungsgrundlage für den Jahresbezug bei gleichzeitiger Wertanpassung der ASVG-Pension die Firmenpension innerhalb kürzester Zeit auf Null schrumpfe. Bei Berechnung des letzten Jahresaktivbezuges sei daher wenigstens von dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt auszugehen, den der Kläger unter Außerachtlassung allfälliger firmeninterner Gehaltserhöhungen bloß auf Grund der Entwicklung der Kollektivvertragsgehälter von Juli 1983 bis Juni 1984 bezogen hätte. Der Kläger hätte das achte Verwendungsjahr in der Verwendungsgruppe VI bereits 1982 erreicht und nach dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Chemischen Industrie ab einen Mindestbezug von 34.747 S gehabt. Bei Zugrundelegung dieses Bezuges errechneten sich 90 % des letzten Jahresaktivbezuges mit 437.812 S, sodaß sich nach Abzug der ASVG-Pension von 241.465 S ein Betrag von 196.347,12 S und eine monatliche Firmenpension von 15.103,68 S ergebe. Der Kläger mache vorerst die Pensionsansprüche für die Monate Juli 1984 bis Mai 1985 (11 Monate a 15.103,68 S) im Gesamtbetrag von 166.139,86 S geltend, sodaß sich abzüglich der geleisteten Zahlungen (11 mal 1.454,85 S) von insgesamt 16.003,35 S der Klagsbetrag ergebe.
Die Beklagte wandte ein, daß nach dem Pensionsvertrag, in den der Kläger eingetreten sei, der letzte Jahresaktivbezug des Arbeitnehmers zugrundezulegen sei; eine Weiterrechnung des Gehalts bis zum Eintritt des tatsächlichen Pensionsanfalles sei nicht vorgesehen und auch nicht gerechtfertigt, weil in diesem Zeitraum keine Gegenleistungen erbracht worden seien. Vereinbarungsgemäß sei nur die Pension ab Anfall wertgesichert gewesen. Die Zusatzpension habe den Zweck gehabt, dem Arbeitnehmer den Übergang vom Aktivbezug zur ASVG-Pension zu erleichtern (AS 14).
Das Erstgericht wies die Klage ab und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Zweck des Pensionsvertrages war es, durch eine zusätzliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers bestimmte Arbeitnehmer enger an die Firma zu binden und den Arbeitnehmern den Übergang von den in der Regel wesentlich höheren Aktivbezügen zur geringeren ASVG-Pension finanziell zu erleichtern.
Die Beklagte legte der Berechnung der Firmenpension den letzten Jahresaktivbezug des Klägers von 289.309 S unvalorisiert zugrunde; von 90 % dieses Bezuges wurde die ASVG-Pension von 249.433,80 S (jährlich) in Abzug gebracht. Der Differenzbetrag von 10.944,30 S wurde um einen Betrag aus dem Titel der Wertsicherung von 7.590,97 S (entsprechend einer Steigerung von 69,36 %) erhöht. Durch das Ansteigen der ASVG-Pension im Jahre 1986 auf 258.164,20 S verringerte sich die Differenz zu 90 % des letzten Jahresaktivbezuges auf 2.213,90 S, sodaß sich einschließlich einer Erhöhung um 72 % aus dem Titel der Wertsicherung eine Firmenpension für das Jahr 1986 von insgesamt 3.807,90 S ergab.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß die im Pensionsvertrag vorgesehene Aufwertung von der Beklagten ohnehin durchgeführt worden sei; eine darüber hinausgehende für den Kläger vorteilhafte Aufwertung des Aktivbezuges sei im Pensionsvertrag nicht vorgesehen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und stellte folgenden weiteren wesentlichen Sachverhalt fest:
Im Jahre 1976 beabsichtigte der Geschäftsführer der Beklagten, Dr. Erich W***, den Kläger zu kündigen. Dafür waren wirtschaftliche Gründe sowie die Tatsache maßgebend, daß Dr. W*** mit der Arbeitsleistung des Klägers nicht mehr einverstanden war. Als die von ihm angestrebte einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vom Kläger abgelehnt wurde, sprach Dr. W*** die Kündigung zum aus. Dabei teilte er dem Kläger schriftlich und mündlich mit, daß er mit allen Rechten und Pflichten, die er bis zu diesem Zeitpunkt erworben habe, gekündigt werde. Über die Art der Berechnung der Firmenpension wurde nicht gesprochen. Dr. W*** erklärte dem Kläger nicht, daß er so behandelt werde, wie ein Arbeitnehmer, der im Unternehmen verbleibe.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Pensionszusage ein Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis sei und daher nach den §§ 914 und 915 zweiter Halbsatz ABGB ausgelegt werden müsse; dies gelte auch für die Erklärung Dris. W*** anläßlich des Ausscheidens des Klägers, er werde mit allen Rechten und Pflichten gekündigt, die er bis zu diesem Zeitpunkt erworben habe. Diese Erklärung lasse aber keine Bezugnahme auf künftige Einkünfte des Klägers erkennen, sondern sei dahin zu verstehen, daß die Firmenpension vom letzten Jahresaktivbezug berechnet werde, den der Kläger bei der Beklagten verdient habe. Das durch die betragsmäßige Begrenzung bewirkte Absinken der Firmenpension sei nicht sittenwidrig, weil sie nicht der Abdeckung des notdürftigen Unterhaltes diene, sondern lediglich als Überbrückung für die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand gedacht gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zu Recht wendet sich der Revisionswerber aber gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, handelt es sich bei einer Pensionszusage nicht etwa um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern um Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis. Eine derartige Vereinbarung ist nach den §§ 914 und 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen, zumal es sich um eine Individualvereinbarung auf Grund einer vor Inkrafttreten des § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG erstellten Rahmenzusage handelt (siehe DRdA 1987, 333 ff, mit Anmerkung von Steindl). Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Pensionsvertrag und die Art der Berechnung der Pension mit dem Kläger weder anläßlich der Zusicherung der Pension mit Schreiben vom (S 8 des Ersturteils) noch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (S 9 des Berufungsurteils) erörtert wurde, ist die Parteienabsicht nur aus der Urkunde zu erschließen. Die Frage der Auslegung ist in diesem Fall vom Obersten Gerichtshof im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge überprüfbar (Rummel in Rummel ABGB Rz 13 zu § 886 sowie Rz 24 zu § 914; Fasching ZPR Rz 1926, jeweils mwH). Die "Feststellung" des Erstgerichtes über den Zweck des Pensionsvertrages (Erleichterung lediglich des Überganges von den höheren Aktivbezügen zur geringeren ASVG-Pension) gibt daher nicht den gegenüber dem Kläger erklärten und damit Vertragsinhalt gewordenen Willen des Arbeitgebers, sondern lediglich den (nunmehrigen) Standpunkt des Arbeitgebers wieder.

Da das Arbeitsverhältnis des Klägers vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres durch Kündigung seitens der Beklagten beendet wurde, stellt sich primär die Frage, ob dem Kläger für diesen Fall schon auf Grund der gemäß §§ 914 und 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegenden Pensionsvereinbarung vom im Zusammenhalt mit dem Rahmenvertrag vom - und nicht erst auf Grund der Erklärung Dris. W*** anläßlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses - ein Anspruch auf Firmenpension zusteht. Da in Punkt 9.) des vorliegenden Pensionsvertrages - anders als in der den Gegenstand der Entscheidung Arb. 9.203 bildenden Pensionsvereinbarung - ein Erlöschen der Pensionszusicherung für bestimmte Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichung der Altersgrenze nach dem ASVG vorgesehen ist, lassen sich die in jener Entscheidung für das Fehlen jeglicher Regelung über Entstehungs- und Erlöschensgründe der Pensionszusicherung aufgestellten Auslegungsgrundsätze nicht auf den vorliegenden Fall anwenden, abgesehen davon, daß dort die Firmenpension bereits ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers und nicht erst bei Erreichen des Pensionsalters begehrt wurde. Zieht man in Betracht, daß nach Punkt 9.) des Pensionsvertrages ein Erlöschen der Ansprüche aus der Pensionszusicherung nur für bestimmte - in der Sphäre des Arbeitnehmers liegende - Fälle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen war, dann erscheint es auch im Hinblick auf den Zweck der Pensionszusage - Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen - nicht sachgerecht, diese Regelung über das Erlöschen der Ansprüche analog auch auf den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus in der Sphäre des Arbeitgebers liegenden Gründen (Kündigung seitens des Arbeitgebers, berechtigter Austritt) anzuwenden; gegen die Annahme eines derartigen hypothetischen Parteiwillens spricht auch, daß bei Regelung der Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigung seitens des Arbeitgebers sowie der berechtigte vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers als weitere Auflösungsgründe derart nahelagen, daß eine ungewollte Lücke in Punkt 9.) der Pensionszusicherung als Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung nicht angenommen werden kann. Dem Revisionswerber ist daher darin beizupflichten, daß dem Kläger schon auf Grund der Pensionszusage ein Pensionsanspruch für den Fall der Kündigung seitens des Arbeitgebers zuzubilligen ist und der Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten anläßlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses lediglich deklarative Wirkung zukommt. Damit ergibt sich schon aus dem Pensionsvertrag, daß die Kündigung seitens des Arbeitgebers nicht zum Erlöschen der - dem Grunde noch unbestrittenen - Ansprüche des Klägers aus der Pensionszusage führt. Die Frage des Anfalles und der Höhe der dem Kläger zustehenden Ansprüche aus dieser Pensionszusage läßt sich nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung lösen. Nach Punkt 3.) des Pensionsvertrages sind für die Höhe der Firmenpension der letzte Aktivbezug sowie die Höhe der Alterspension nach dem ASVG maßgeblich. Hiebei bilden 90 % des letzten Jahresaktivbezuges die Obergrenze für Firmenpension einschließlich ASVG-Pension. Nach Punkt 11.) des Pensionsvertrages ist "die Pension bzw. Rente" nach dem Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die Pension oder Rente wird erhöht oder ermäßigt, sofern sich der Verbraucherpreisindex - oder ein diesem entsprechender Index - gegenüber dem Index zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pension oder Rente um mehr als 10 % erhöht oder ermäßigt. Bei Auslegung einer derartigen Wertsicherungsklausel ist auf den Zweck, nämlich den Empfänger der Leistung vor Geldentwertung zu schützen, Bedacht zu nehmen (vgl. Schubert in Rummel ABGB Rz 8 zu § 988, 989) und ihm insbesondere bei Verträgen mit Unterhaltscharakter eine in ihrem realen Wert langfristig gesicherte Leistung zu gewährleisten. Bei einer Betriebspension handelt es sich - anders als etwa bei der Abfertigung - grundsätzlich nicht um eine Erleichterung lediglich des Überganges vom höheren Aktivbezug zur niedrigeren Pension nach dem ASVG, sondern um die Sicherung eines gehobenen Lebensstandards für die gesamte Dauer des Ruhestandes; diesem Ziel wird insbesondere durch eine Wertsicherung der Betriebspension Rechnung getragen. Für den Zweck einer langfristigen Sicherung des Lebensstandards des Pensionisten und gegen eine bloß vorübergehende Pensionsleistung sprechen auch Punkt 10.) der Pensionszusage, der eine Beendigung der Alterspension erst mit dem Tod des Begünstigten vorsieht, sowie die Regelungen über die Witwen- und Waisenpension. Die Auslegung einer Vereinbarung, mit der eine am letzten Aktivbezug orientierte wertgesicherte Betriebspension zugesichert wird, hat vor allem diesen Vertragszweck einer langfristigen Sicherung des Lebensstandards des Pensionisten zu berücksichtigen. Daraus folgt, daß unter mehreren theoretisch denkbaren Auslegungsmöglichkeiten jedenfalls die auszuscheiden ist, die nicht nur zu keiner Erhaltung des realen Wertes der Betriebspension, sondern sogar zu einem kontinuierlichen Absinken der nominellen Höhe trotz gleichzeitigen Geldwertverlustes führt, wobei sich die Reduktion der (nominellen) Betriebspension mit dem Ansteigen der Inflationsrate noch beschleunigt.

Folgt man aber der Auslegung der Beklagten und zieht von 90 % des (gleichbleibenden) letzten Aktivbezuges die (jeweilige) gesetzliche Alterspension ab, dann führt dies im Falle einer fortlaufenden Anpassung der gesetzlichen Alterspension an die inflationäre Entwicklung zu einer Reduktion auch der absoluten Höhe der Betriebspension bis auf Null. Die Anwendung der Wertsicherungsklausel auf das Ergebnis der Subtraktion einer inflationsabhängigen Variablen von einer festen Größe trägt weder dem Unterhaltscharakter der Betriebspension noch dem Sicherungszweck der Wertsicherungsklausel Rechnung und kann - insbesondere bei starker Inflation - das rasche Absinken der absoluten Höhe der Betriebspension auf Null nicht verhindern. Eine am Zweck der Regelung orientierte Auslegung der gegenständlichen Pensionsvereinbarung kann daher nur dazu führen, die Wertsicherung entweder auf die auf Grund des Vergleiches zwischen letztem Aktivbezug und erstem Pensionsbezug nach dem ASVG ermittelte erste Betriebspension oder auf die Obergrenze von 90 % des letzten Aktivbezuges zu beziehen, von dem die jeweilige Pension nach dem ASVG abzuziehen wäre (vgl. Arb. 7.277 sowie Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht I2, 131). Für die erste Lösung spricht nicht nur der Wortlaut des Punktes 11.) des Pensionsvertrages ("die Pension bzw. Rente ist wertgesichert.....die Pension oder Rente wird erhöht oder ermäßigt"), sondern auch die einfachere Berechnung und schließlich der Umstand, daß auch die Alterspension nach dem ASVG, zu deren Ergänzung die Betriebspension dienen soll, nicht jährlich auf Grund angepaßter Bemessungsgrundlagen neu berechnet, sondern selbst angepaßt wird (vgl. § 108 h ASVG über die Vervielfachung der Pension mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 f ASVG jeweils mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres).

Wählt man die nach dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung zu bevorzugende erstgenannte Lösung, dann stellt sich - anders als bei Wahl der aufgezeigten zweiten Lösungsmöglichkeit - im Fall des Klägers das Problem, daß dem letzten Aktivbezug eine mehrere Jahre später anfallende, entsprechend aufgewertete Alterspension gegenübersteht. Dies kann - wie oben ausgeführt - dazu führen, daß die Betriebspension im Zeitpunkt ihres Anfalles (Erreichen der Altersgrenze oder auf höherer Arbeitsunfähigkeit) weitgehend entwertet oder überhaupt auf Null gesunken ist. Eine derartige Auslegung widerspräche auch dem Grundsatz, daß die Anwartschaft dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb

grundsätzlich - ausgenommen bei ausdrücklich vereinbartem Verfall - in dem einmal erreichten Volumen erhalten bleiben soll (vgl. Säcker, Rechtliche Probleme des betrieblichen Ruhegeldes in Tomandl, Betriebliche Sozialleistungen, S 37). Auch zur Vermeidung dieser dem Zweck einer derartigen Pensionsregelung nicht entsprechenden Folge ist daher eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, wobei die Orientierung an der für den Fall der Arbeitsunfähigkeit vorgesehenen Regelung naheliegt. Dem Ausscheiden des Klägers vor Erreichung des Pensionsalters wäre durch den im Punkt 4.) der Pensionszusage vorgesehenen Abzug von jährlich 1 1/2 % von der in Punkt a) genannten primären Bemessungsgrundlage von 60 % des letzten Aktivbezuges Rechnung getragen. Gegen eine solche Berechnung spricht, daß der Kläger - anders als die wegen Arbeitsunfähigkeit ausscheidenden Personen - nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Pensionsleistung erhielt, auf Grund deren eine dann bis zum Anfall entsprechend den im Punkt 11.) vorgesehenen Wertsicherungsmaßstab aufzuwertende Betriebspension gemäß Punkt 3.)

b) des Pensionsvertrages zu errechnen gewesen wäre. Die Errechnung einer fiktiven Berufsunfähigkeitspension für den Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers wäre zwar theoretisch denkbar, aber von redlichen Parteien, hätten sie im Rahmen der vorliegenden Pensionszusage auch diese Frage geregelt, nicht als Lösung gewählt worden. Abgesehen von den Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung bietet der Vertrag keinerlei Anhaltspunkt, daß die Parteien mit der Betriebspension nicht die tatsächlich gewährte, sondern eine theoretisch errechnete Pension nach dem ASVG ergänzen wollten. Zieht man in Betracht, daß die Parteien an die sich aus der Geldentwertung ergebenden Härten für den Pensionsberechtigten gedacht und deswegen eine Wertsicherungsklausel vereinbart haben, ist in erster Linie zu prüfen, ob das im Fall des Klägers gegebene Problem - Abzug einer der Geldentwertung angepaßten Alterspension von einem Jahre zurückliegenden, nicht aufgewerteten Aktivbezug - unter sinngemäßer Anwendung dieser Klausel sachgerecht zu lösen ist. Mit der Aufwertung des letzten Aktivbezuges bis zum letzten Monat vor Anfall der Alterspension nach dem im Punkt 11.) der Pensionszusage vereinbarten Wertmaßstab werden nicht nur die in der vorliegenden Pensionsvereinbarung getroffenen Regelungen berücksichtigt, sondern entspricht diese Regelung auch der Handhabung von Wertanpassungsfaktoren im Bereich der öffentlich rechtlichen Pensionsversicherung, deren Leistungen nach der vorliegenden Pensionszusage die zweite für die Höhe der Betriebspension maßgebliche Bezugsgröße bilden (vgl. die in § 242 Abs 5 ASVG vorgesehene Aufwertung der Beitragsgrundlagen mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor gemäß § 108 c ASVG im Rahmen der Errechnung der Bemessungsgrundlage für die Pension).

Da nun diese vom Obersten Gerichtshof im Wege objektiver Auslegung der vorliegenden Urkunde ermittelte Berechnungsmethode für die Pension des Klägers auch dem vom Kläger vertretenen Standpunkt nicht voll entspricht und auch der Oberste Gerichtshof die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsansicht überraschen darf, die sie nicht beachtet haben (SZ 50/35 = JBl 1978, 262 mit Anmerkung von König), ist den Parteien Gelegenheit zur Erörterung und damit zum Vortrag des für diese Rechtsansicht erheblichen Tatsachenmaterials zu geben.

Der Revision war daher Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.