OGH 28.05.2013, 10ObS20/13h
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin in Krems, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 100/12w-10, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 6 Cgs 145/11x-7, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 Satz 2 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den
Antrag,
die Wortfolge
„wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs 4 entrichtet wird“, in § 607 Abs 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten.
Text
Begründung:
Der am geborene Kläger hat per 456 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG, 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem BSVG, neun Monate Ersatzzeit nach dem ASVG und - bezogen auf den Zeitraum Juli 1966 bis September 1970 - 51 Monate Ersatzzeit nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG erworben. Ein Nachkauf dieser Ersatzzeit nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG erfolgte nicht.
Am stellte der Kläger den Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum Stichtag . Für den Fall der rechtskräftigen Abweisung dieses Antrags beantragte er die Zuerkennung der Schwerarbeitspension.
Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit der Begründung ab, es lägen nicht die erforderlichen 540, sondern nur 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage brachte der Kläger vor, die beklagte Partei habe die im Zeitraum Juli 1966 bis September 1970 erworbenen 51 Monate an „Ausübungsersatzzeiten“ nach dem BSVG mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, dass diese Zeiten gemäß § 107 Abs 1 Z 1 BSVG nur dann als Beitragmonate berücksichtigt werden könnten, wenn für sie gemäß § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs 3 ASVG je Ersatzmonat (156,59 EUR pro Ersatzmonat, somit insgesamt 7.970,79 EUR) entrichtet würde. Diese mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 neu geschaffene und nach einer nur einmonatigen Übergangsfrist bereits für Stichtage ab in Kraft getretene Regelung bewirke eine massive Schlechterstellung gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage (§ 607 Abs 12 idF des SRÄG 2008, BGBl I 2008/129), die keine „Nachkaufpflicht“ gekannt habe. Die in § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 verankerte Nachkaufpflicht sei ohne ausreichende Übergangsregelung eingeführt worden, indem die Änderung bereits mit in Kraft getreten sei. Sie verletze das Grundrecht auf Eigentum und widerspreche wegen des massiven Ausmaßes des Eingriffs dem Vertrauensschutz. Die Regelung sei überdies gleichheitswidrig, weil ein Nachkauf der „Ausübungsersatzzeiten“ nicht zu deren Berücksichtigung bei der Bemessung der Leistung führe. Die Entscheidung der beklagten Partei beruhe somit auf einer verfassungswidrigen Norm.
Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger habe zum Stichtag statt der gemäß § 607 Abs 12 Z 1 ASVG erforderlichen 540 Beitragsmonate lediglich 480 Beitragsmonate erworben, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht erfüllt seien. Im Übrigen wäre die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 607 Abs 12 Z 1 ASVG für ihn weder mit noch ohne Entrichtung der Beiträge für die im Zeitraum Juli 1966 bis September 1970 erworbenen 51 Monate an „Ausübungsersatzzeiten“ möglich. Gemäß § 107 Abs 1 BSVG dürften diese Monate in ihrem vollen Ausmaß bloß für die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit berücksichtigt werden. Selbst wenn der Kläger die Beiträge entrichtet hätte, wären gemäß § 107 Abs 1 BSVG für die Bemessung der Leistungen und auch für die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (nämlich die erforderlichen 540 Beitragsmonate) nicht die vollen 51 in Beitragsmonate gewandelten Ersatzmonate heranzuziehen, sondern nur jeweils sechs Monate pro Kalenderjahr als Versicherungszeit zu berücksichtigen. Gemäß § 107 Abs 1 BSVG gelten bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später (somit auch für den Kläger) in jedem Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit bzw Beschäftigung lediglich sechs Monate für die Bemessung der Leistungen. Der Kläger hätte - selbst bei Entrichtung der Beiträge - nur 26 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Ersatzmonate gemäß § 107 BSVG erworben, sohin einschließlich der 480 bisher erworbenen Beitragsmonate insgesamt nur 506 (anstelle der erforderlichen 540) Beitragsmonate.
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gerichtete Klagebegehren ab. Rechtlich ging es davon aus, dass zum Stichtag nur 480 Beitragsmonate vorlägen. Die Voraussetzungen nach § 607 Abs 12 Z 1 ASVG (540 Beitragsmonate zum Stichtag) seien deshalb nicht erfüllt. Mangels Entrichtung von Beiträgen gemäß § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 seien die 51 Monate an Ersatzzeiten nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG nicht als Beitragszeiten zu werten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es vertrat unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zum Vertrauensschutz und zu als zulässig angesehenen Kürzungen bzw Mehrbelastungen die Rechtsansicht, gegen § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension seien nicht zu prüfen, weil der Kläger den Antrag auf Zuerkennung der Schwerarbeitspension nur eventualiter für den Fall der rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gestellt habe und über jenen Antrag kein Bescheid ergangen sei.
Die Revision wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in ein klagestattgebendes Urteil; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters regt der Revisionswerber an, der Oberste Gerichtshof wolle die Verfassungsmäßigkeit „der Änderungen des § 607 ASVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011“ beim Verfassungsgerichtshof überprüfen lassen und das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs unterbrechen.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil, wie noch auszuführen ist, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die maßgebende Gesetzeslage die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angezeigt erscheinen lassen.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Revisionswerber begründet seine verfassungsrechtlichen Bedenken vor allem damit, dass die Gesetzesänderung, nach der Ausübungsersatzzeiten nur mehr im Fall des Nachkaufs als Beitragszeiten berücksichtigt werden könnten, eine massive Schlechterstellung bewirke und dem Vertrauensgrundsatz widerspreche. Diesem Grundsatz komme aber gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu. Durch die Einführung der „Nachkaufpflicht“ sei in wohl erworbene Rechtspositionen plötzlich und ohne Übergangsregelung eingegriffen worden. Der Kläger habe mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung der Altersteilzeit getroffen, die auf die damals geltende Rechtslage abgestellt habe, nach der die Voraussetzungen für die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer ab erfüllt gewesen wären. Da er sich auf die geänderte Rechtslage nicht mehr einstellen habe können, sei sein Arbeitsplatz verloren gegangen. Gleichzeitig bestehe auch kein Pensionsanspruch.
Dazu ist auszuführen:
1. Da die Auswirkungen eines Normenprüfungsverfahrens auf das Anlassverfahren für die Präjudizialität ohne Bedeutung sind ( mwN) kommt dem Einwand der beklagten Partei, selbst bei Stattgebung einer allfälligen Anfechtung, beim Verfassungsgerichtshof wäre die vorliegende Klage mangels Vorliegens der erforderlichen 540 Beitragsmonate abzuweisen, keine Relvanz zu. § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 BGBl I 111/2010 ist im vorliegenden Fall präjudiziell iSd Art 89 B-VG.
2.1. Gemäß § 607 Abs 12 ASVG sind auf männliche Versicherte, die vor dem geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem geboren sind, die am geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer grundsätzlich so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs 1 an die Stelle des 738. Lebensmonats das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat (Z 1) und an die Stelle des 678. Lebensmonats das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat (Z 2). Diese Regelung (Langzeitversicherten- oder sogenannte „Hacklerregelung“) ermöglicht Personen mit langer Versicherungsdauer einen abschlagsfreien Pensionsantritt vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters. Männliche Versicherte, die vor dem geboren sind und weibliche Versicherte, die vor dem geboren sind, können demnach grundsätzlich ohne Abschläge mit 60 bzw 55 Jahren in Pension gehen, wenn sie 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) bzw 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre) erworben haben. Für spätere Jahrgänge enthält § 617 Abs 13 ASVG Übergangsrecht im Zusammenhang mit der schrittweisen Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer („Ausschleifregelung“).
2.2. Als Beitragszeiten sind bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung zu berücksichtigen (sofern sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken), weiters Ersatzmonate wegen eines Anspruchs auf Wochengeld (sofern sie sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder § 228a ASVG decken), ferner bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes sowie Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezugs (§ 607 Abs 12 1. bis 4. Teilstrich).
2.3. Gemäß - dem hier maßgeblichen - § 607 Abs 12 5. Teilstrich waren seit dem SRÄG 2008, BGBl I 2008/129 außerdem Ersatzmonate nach § 116 Abs 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG zu berücksichtigen (sogenannte „Ausübungsersatzzeiten“).
2.4. Die Gesetzesmaterialien zum SRÄG 2008 (IA 889/A 23. GP 7) führen zu den §§ 607 Abs 12 und 637 Abs 2 ASVG; §§ 298 Abs 12 und 321 Abs 2 GSVG; §§ 287 Abs 12 und 311 Abs 2 BSVG aus:
„... Nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG werden Zeiten der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Land(Forst)wirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG grundsätzlich als Ersatzzeiten angerechnet, wenn der/die gewerblich Selbständige bzw. der/die landwirtschaftliche BetriebsführerIn den Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat (für andere nach dem BSVG zu versichernde Personen gilt diese Voraussetzung nicht). Diese Zeiten werden nach dem GSVG ab Vollendung des 18., nach dem BSVG ab Vollendung des 15. Lebensjahres angerechnet, und zwar für die Erfüllung der Wartezeit in ihrer vollen Dauer, für die Bemessung der Leistungen jedoch nur im Ausmaß von sechs Monaten pro Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Tätigkeit (für Geburtsjahrgänge ab 1917; für Geburtsjahrgänge bis 1905: acht Monate, für Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916: sieben Monate). In gleicher Weise gelten Zeiten einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit vor Einbeziehung in die Kammermitgliedschaft (und der daraus resultierenden Pflichtversicherung) als Ersatzzeiten. Da durch die Ersatzzeitenanrechnung nach den §§ 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. 107 Abs. 1 Z 1 BSVG jene Nachteile für die Versicherten ausgeglichen werden sollen, die sich aus der - bezogen auf ihre Erwerbstätigkeit - späteren Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG ergeben, wird vorgeschlagen, diese Ersatzzeiten in Bezug auf die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte ebenfalls als Beitragszeiten zu behandeln; dabei soll jedoch das für die Leistungsbemessung geltende Limit nicht zur Anwendung kommen. Damit wird im Bereich der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung sichergestellt, dass die Voraussetzungen der erwähnten Schutzbestimmung durch Einberechnung von Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und BSVG erfüllt werden können. Von dieser Verbesserung profitieren primär seinerzeit in der Land(Forst)wirtschaft hauptberuflich beschäftigte Kinder. Diese konnten Beitragszeiten erst ab dem 20. Lebensjahr ( bis ) bzw. ab dem 18. Lebensjahr ( bis ) erwerben. Meistens handelt es sich dabei um Beschäftigte, die später einem außerlandwirtschaftlichen Erwerb nachgegangen sind … .“
Gemäß § 637 Abs 1 ASVG trat die Berücksichtigung der Ausübungszeiten als Beitragszeiten im Rahmen der Langzeitversichertenregelung rückwirkend mit in Kraft.
2.5. Durch Art 115 Z 71 Budgetbegleitgesetzes 2011 BGBl I 2010/111 wurde § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG neuerlich geändert. Als Beitragsmonate sollen Ersatzmonate nach § 116 Abs 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG nur mehr dann berücksichtigt werden, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76 Abs 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs 4 entrichtet wird.
Die Erläuterungen der Regierungsvorlage führen hiezu aus:
„... Durch die Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ... sollen budgetbegleitende Maßnahmen getroffen werden, die den Bundeshaushalt kurz- und mittelfristig entlasten ... “ (RV 981 BlgNR 24. GP, 16).
„... Als finanzieller Beitrag der Versicherten zur Anrechnung der sogenannten Ausübungsersatzzeiten bei der Langzeitversichertenregelung soll normiert werden, dass diese Ersatzzeiten nur mehr dann als Beitragsmonate Berücksichtigung finden, wenn für sie ein Beitrag entrichtet wird. Dieser Beitrag entspricht dem niedrigsten Beitrag zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 16a ASVG und beläuft sich im Jahr 2010 auf 153,08 EUR ...“ (RV 981 BlgNR 24. GP 206).
„... Durch diese Änderung sollen Mehreinnahmen im Jahr 2011 von 2,1, im Jahr 2012 von 0,8 und im Jahr 2013 von 0,2 Mio Euro erzielt werden ...“ (RV 981 BlgNR 24. GP 194).
Das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde am verlautbart. § 607 Abs 12 ASVG idF des Art 115 Z 71 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010, trat mit in Kraft (§ 658 Abs 1 Z 2 ASVG). Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs 12 ASVG bis zum Ablauf des erfüllt haben, ist diese Bestimmung in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (§ 658 Abs 8 ASVG).
3. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B 22/12, B 32/12, B 107/12, B 108/12, B 607/12, B 825/12 und B 940/12 Beschwerden gegen zweit- und gleichzeitig letztinstanzliche Bescheide anhängig, mit denen die Landeshauptmänner von Wien und Niederösterreich bzw die Landeshauptfrau von Salzburg einen Feststellungsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt über die die beschwerdeführenden Parteien treffenden Verpflichtungen zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 607 Abs 12 ASVG zum jeweiligen Stichtag bestätigen. Diese Stichtage liegen zwischen und . Gegenüber allen beschwerdeführenden Parteien wurde mit den angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Antritt einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 607 Abs 12 ASVG Beiträge für die Anrechnung von Ersatzmonaten gemäß § 107 Abs 1 Z 1 BSVG als Beitragsmonate zu entrichten haben.
4. Im Zuge dieser Beschwerdeverfahren beschloss der Verfassungsgerichtshof in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom , gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge in § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010, „wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs 4 entrichtet wird“, von Amts wegen zu prüfen und die Beschwerdeverfahren erst nach Fällung der Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren fortzusetzen.
In den Erwägungen führte der Verfassungsgerichtshof aus, Bedenken zu hegen, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge gegen den Gleichheitssatz verstoße. Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der nach dem GSVG und dem BSVG Versicherten sei erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt worden, als jene in der Pensionsversicherung für Arbeiter und Angestellte nach dem ASVG. Zwecks Schaffung einer Möglichkeit für diese Berufsgruppen, diese Pension ebenfalls in Anspruch nehmen zu können, sei im letzten Halbsatz des § 607 Abs 12 ASVG vorgesehen, dass die als Ersatzzeiten iSd § 116 Abs 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs 1 Z 1 BSVG (Ausübungsersatzzeiten) berücksichtigten Beschäftigungszeiten vor Einführung der Pflichtversicherung beitragsfrei für die Inanspruchnahme der „Hacklerpension“ herangezogen werden können. Der Verfassungsgerichtshof gehe daher vorläufig davon aus, dass der Gesetzgeber durch die beitragsfreie Berücksichtigung von Ausübungsersatzzeiten die Inanspruchnahme der Alterspension wegen langer Versicherungsdauer auch diesen Versicherten habe eröffnen wollen. Der Gesetzgeber habe diese Versicherten damit offenbar motiviert und veranlasst, ihr Dienst- bzw Arbeitsverhältnis (teilweise mit einer Altersteilzeitvereinbarung) vor jenem Zeitpunkt zu beenden, zu dem erstmalig - unter Berücksichtigung der beitragsfreien Ersatzzeiten - die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllbar waren, um in den Genuss einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu kommen. Für deren Inanspruchnahme sei es nämlich gemäß § 253b Abs 1 Z 4 ASVG notwendig, dass die oder der Versicherte am Stichtag keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Demnach dürfte mit der beitragsfreien Berücksichtigung von Ausübungsersatzzeiten ein Anreiz geschaffen worden sein, außenwirksame (dh rechtlich bindende) Dispositionen hinsichtlich der Beendigung des Arbeits- bzw Dienstverhältnisses zu treffen, die von den Betroffenen im Fall einer Änderung der Rechtslage nicht einseitig und auch nicht in kurzer Zeit rückgängig gemacht werden könnten. Die durch die Rechtsänderung nun notwendigen zusätzlichen Beitragsleistungen seien auch nicht von so geringer Höhe, dass davon ausgegangen werden könnte, die Betroffenen wären in der Lage, sie ohne Weiteres in kurzer Zeit aufzubringen. Die Möglichkeit einer Ratenzahlung im Sinn des sinngemäß anzuwendenden § 227 Abs 4 letzter Satz ASVG scheine den Eingriff nicht zu mildern, weil die Versicherungszeiten erst mit dem Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung im vollen Umfang wirksam wären. Für Versicherte, die nach der bisherigen Rechtslage erst nach dem die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erfüllten, wirke sich die Änderung des § 607 Abs 12 ASVG in Form der Einführung einer Beitragspflicht als zusätzliche Voraussetzung für die Berücksichtigung von Ausübungsersatzzeiten demnach anscheinend plötzlich und ohne zeitliche Einschleifregelung aus. Der Gesetzgeber dürfte nicht ausreichend Bedacht auf die von ihm durch die ursprünglich ohne Entrichtung von Beiträgen vorgesehene Anrechnung dieser Ersatzzeiten genommen haben, obwohl er diese im Vertrauen auf die Rechtslage gemachten Dispositionen selbst initiiert habe. Eine derartige Bedachtnahme hätte nicht nur etwaige Kündigungsfristen, sondern auch mittelfristig wirksame Vereinbarungen über Altersteilzeit zu berücksichtigen gehabt, die einseitig nicht mehr geändert werden können, und bei denen im Hinblick auf die Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension typischerweise auch die (rechtzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werde. Die Einführung der Beitragspflicht sei demnach überraschend und übergangslos erfolgt, weil sie den Betroffenen keine Möglichkeit gegeben habe, ihre bereits getroffenen Dispositionen an die neue Gesetzeslage anzupassen. Eine sachliche Rechtfertigung sei vorläufig nicht erkennbar.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich den vom Verfassungsgerichtshof erwogenen verfassungsrechtlichen Bedenken an und sieht sich daher veranlasst, im Hinblick auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden. den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin in Krems, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 100/12w-10, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 6 Cgs 145/11x-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.
Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum Stichtag mit der Begründung ab, es lägen nicht die erforderlichen 540, sondern nur 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage brachte der Kläger vor, die beklagte Partei habe die im Zeitraum Juli 1966 bis September 1970 erworbenen 51 Monate an „Ausübungsersatzzeiten“ nach dem BSVG mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, dass diese Zeiten gemäß § 107 Abs 1 Z 1 BSVG nur dann als Beitragsmonate berücksichtigt werden könnten, wenn für sie gemäß § 607 Abs 12 fünfter Teilstrich ASVG idF des BudgetbegleitG 2011 ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der 30-fachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs 3 ASVG je Ersatzmonat (156,59 EUR pro Ersatzmonat, somit insgesamt 7.970,79 EUR) entrichtet würde. Diesem Standpunkt sei entgegenzuhalten, dass diese mit dem BudgetbegleitG 2011 neu geschaffene und nach nur einer einmonatigen Übergangsfrist bereits für Stichtage ab in Kraft getretene Regelung eine massive Schlechterstellung gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage bewirke (§ 607 Abs 12 idF des SRÄG, BGBl I 2008/129), die keine „Nachkaufspflicht“ gekannt habe. § 607 Abs 12 fünfter Teilstrich ASVG idF des BudgetbegleitG 2011 verletze demnach das Grundrecht auf Eigentum und widerspreche wegen des massiven Ausmaßes des Eingriffs dem Vertrauensschutz. Die Entscheidung der beklagten Partei beruhe somit auf einer verfassungswidrigen gesetzlichen Norm.
Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger habe zum Stichtag statt der gemäß § 607 Abs 12 Z 1 ASVG erforderlichen 540 Beitragsmonate lediglich 480 Beitragsmonate erworben, weshalb er die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht erfülle.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, dass der Kläger per 456 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG, 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem BSVG, 9 Monate Ersatzzeit nach dem ASVG und 51 Monate Ersatzzeit nach dem BSVG (gemäß § 107 Abs 1 Z 1 BSVG) erworben habe und kein Nachkauf der „Ausübungsersatzzeiten“ erfolgt sei. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass zum Stichtag nur 480 Beitragsmonate vorlägen, sodass die Voraussetzungen nach § 607 Abs 12 Z 1 ASVG (540 Beitragsmonate zum Stichtag) nicht erfüllt seien. Mangels Entrichtung von Beiträgen gemäß § 607 Abs 12 fünfter Teilstrich ASVG idF des BudgetbegleitG 2011 seien die 51 Monate an Ersatzzeiten nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG nicht als Beitragszeiten zu werten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es erachtete die gegen § 607 Abs 12 fünfter Teilstrich ASVG idF des BudgetbegleitG 2011 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht stichhältig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers.
Die beklagte Partei erstattete - trotz Freistellung - keine Revisionsbeantwortung.
Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits mit Beschluss vom zu G 3-9/2013 ein Verfahren gemäß Art 140 Abs 1 B-VG eingeleitet, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs 4 entrichtet wird“ in § 607 Abs 12 ASVG von Amts wegen geprüft wurde.
Der Oberste Gerichtshof teilte die in dem Beschluss vom geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofs und stellte am gemäß Art 89 Abs 2 Satz 2 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge „wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der 30-fachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs 4 entrichtet wird“, in § 607 Abs 12 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF des BudgetbegleitG 2011, BGBl I Nr 111/2010, als verfassungswidrig aufzuheben. Unter einem wurde ausgesprochen, dass mit der Fortführung des vorliegenden Revisionsverfahrens gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten werde.
Auf den bekannten Inhalt dieses Antrags kann verwiesen werden.
Rechtliche Beurteilung
Mit Erkenntnis vom , G 3-9/2013-15, G 50/2013-10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge bis einschließlich verfassungswidrig gewesen sei. Die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge sei auch im Verfahren 10 ObS 20/13h vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anzuwenden. Unter einem wurde der oben genannte, zu G 50/2013 des Verfassungsgerichtshofs protokollierte Antrag des Obersten Gerichtshofs zurückgewiesen.
Aus der Begründung des Erkenntnisses ergibt sich, dass der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Einführung der Beitragspflicht für Ersatzzeiten als solche hege, noch bezweifle, dass die Einführung der Beitragspflicht an sich einem zulässigen gesetzgeberischen Ziel diene. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofs richteten sich aber dagegen, dass der Gesetzgeber nach dem Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes nicht in der gebotenen Weise auf Dispositionen der Betroffenen Rücksicht genommen habe. Die Bundesregierung habe nicht dargetan, dass es vor dem Hintergrund der Ziele der Konsolidierung des Bundeshaushalts und der Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung geboten und daher im öffentlichen Interesse gelegen wäre, die Gesetzesänderung gänzlich übergangslos einzuführen. Es sei nicht ersichtlich, welche besonderen Umstände es wären, die den Gesetzgeber gehindert hätten, die nach der Rechtslage naheliegenden Dispositionen der Versicherten, insbesondere eine bereits erfolgte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder anderer pflichtversicherter Tätigkeiten, voherzusehen und durch eine entsprechende Übergangszeit zu berücksichtigen. Für Zeiträume nach Ablauf einer solchen Übergangszeit bestünden die Bedenken nicht, sodass zur Herstellung des verfassungskonformen Zustands eine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle nicht erforderlich sei. Es genüge vielmehr festzustellen, dass die Bestimmung aus dem Blickwinkel des Entscheidungszeitpunkts im Gesetzesprüfungsverfahren bis zum Ablauf einer vom Verfassungsgerichtshof als angemessen zu bestimmenden Übergangszeit verfassungswidrig gewesen sei. Eine Übergangszeit im Ausmaß von fünf Monaten sei ausreichend, sodass unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Inkrafttretens am die Norm für Pensionsstichtage vom 1. 2. bis einschließlich als verfassungswidrig zu beurteilen sei.
Zur Begründung der Zurückweisung des Antrags des Obersten Gerichtshofs führte der Verfassungsgerichtshof aus, dieser wenige Tage vor Beginn der Beratungen eingelangte Antrag habe nicht mehr in das Gesetzesprüfungsverfahren einbezogen werden können und sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Im Hinblick darauf, dass der Pensionsstichtag in dem beim Obersten Gerichtshof anhängigen Ausgangsverfahren der sei, habe sich der Verfassungsgerichtshof jedoch veranlasst gesehen, gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anlassfallwirkung auf dieses Verfahren Gebrauch zu machen.
Nach der Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs ist das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs folgt, dass die Entscheidung der Vorinstanzen aufzuheben ist, weil eine ergänzende Verhandlung unabdingbar ist.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs im Hinblick auf die Erfüllung der Wartezeit mit den Parteien zu erörtern sein. Es werden ergänzende Feststellungen zum Vorliegen (oder Nichtvorliegen) einer Pflichtversicherung zum Stichtag in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG zu treffen sein; weiters dazu, ob am Stichtag keine sonstige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Allenfalls werden auch Feststellungen zur Höhe des monatlichen Bruttoerwerbseinkommens aus einer etwaigen Erwerbstätigkeit zu treffen sein.
Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Verfahrenskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00020.13H.0528.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAD-94316