OGH vom 11.05.1993, 10ObS2/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Margarethe Peters (Arbeitgeber) und Dr.Heinz Paul (Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P***** F*****, Bergbauer, ***** ***** vertreten durch Dr.Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Unfallheilbehandlungskosten und Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 5 Rs 109/92-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 47 Cgs 1004/92m-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der am geborene Kläger ist Vollerwerbslandwirt. Sein Vater verstarb am . Nunmehr ist der Kläger Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Liegenschaften. In der Abhandlungsniederschrift räumte der Kläger in Erfüllung einer Testamentsbestimmung seiner Mutter auf Lebensdauer das persönliche, unentgeltliche und strom- und heizungsfreie sowie betriebskostenfreie Wohnrecht im Wohngebäude des landwirtschaftlichen Anwesens ein, und zwar im Ausmaß der ausschließlichen Benützung des Schlafzimmers über der Stube im ersten Stock unter Mitbenützung von Küche, Stube, Bad und Closett im Parterre sowie aller sonstigen Räumlichkeiten und Zugänge, die üblicherweise allen Hausbewohnern zur Mitbenützung offenstehen. Neben dem Hofgebäude befindet sich eine Werkstätte mit Dachboden, die mit einem Holzofen beheizbar ist. Im Dachbodenraum über der Werkstätte waren verschiedene Gegenstände wie Lampen für den Betrieb, Werkzeug und teilweise auch Sachen für die Fremdenzimmervermietung, die die Gattin des Klägers seit einigen Jahren betreibt, sowie auch Holz für den Bau von Schlitten gelagert. Die Stiege, die von der Werkstätte in den Dachbodenraum führt, war baufällig und mußte erneuert werden. Der Kläger beabsichtigte den Dachbodenraum als Ausgedingswohnung für seine Mutter auszubauen. Am Unfallstag war der Kläger damit beschäftigt, in diesem Dachbodenraum nach Einziehen einer Glaswollabdichtung eine innere Holzverschalung anzubringen, um einen besonderen Schutz gegen Feuchtigkeit und Kälte zu schaffen. Diese Maßnahme diente auch dazu, Heizkosten für die darunter liegende Werkstätte zu sparen. Bei dieser Arbeit stürzte der Kläger am zufolge Aufklappen des Leiterbodens und verletzte sich an der rechten Hand. Bis zum Ausbau der Dachbodenwohnung bewohnte die Mutter des Klägers eine Wohnung im ersten Stock des Wohngebäudes. Bis Anfang Dezember 1991 schlief die jüngste, damals 9-jährige Tochter des Klägers im elterlichen Schlafzimmer. Der 1978 geborene Sohn des Klägers hatte bis zwei Jahre davor im elterlichen Schlafzimmer geschlafen. Dann wurde er in einem durch Abteilung der Ausgedingswohnung geschaffenen Raum untergebracht. Die Mutter des Klägers ist seit dem Jahr 1945 am Hof tätig und erhielt das erwähnte Ausgedinge; sie arbeitet entsprechend ihren Möglichkeiten am Hof mit. Seit Juni 1992 bewohnt sie nun die Ausgedingswohnung über der Werkstätte im Nebengebäude. Durch den Ausbau dieser Wohnung für die Mutter war es dem Kläger möglich, auch für die jüngste Tochter (in der früheren Ausgedingswohnung) ein eigenes Schlafzimmer zu schaffen und dadurch die Wohnsituation für die Familie zu verbessern.
Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung für die Folgen des Ereignisses vom mit der Begründung ab, daß dieses Ereignis nicht im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gestanden sei, weil sich der Unfall bei Arbeiten für die Ausgedingswohnung ereignet habe.
Diesen Bescheid bekämpft der Kläger mit dem Begehren, die beklagte Partei zu verpflichten, ihm die Unfallheilbehandlungskosten zu leisten und ihm eine Versehrtenrente im Ausmaß von 50 vH der Vollrente zu gewähren. Seiner Mutter, die weiterhin am Hof mitgearbeitet habe, sei aus gesundheitlichen Gründen die beengte Wohnsituation am Hof nicht mehr zumutbar gewesen. Um weiterhin die Voraussetzungen für ihre Mitarbeit am Hof zu schaffen, um die Wohnsituation im Hofgebäude zu verbessern und auch um weitere Abstellmöglichkeiten für die Fremdenzimmervermietung zu schaffen, sei die Adaptierung des Wirtschaftsgebäudes erfolgt. Seine Tätigkeit habe der Erhaltung und Verbesserung der Organisation des Betriebes gedient.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage unter Hinweis auf die im Bescheid angeführten Gründe.
Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil fest, daß es sich beim Ereignis vom um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Der Unfallversicherungsschutz sei bei Unfällen, die sich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ereigneten, nicht auf die eigentliche land- und forstwirtschaftliche Produktionstätigkeit (Urproduktion) beschränkt. Geschützt sei jede Tätigkeit, die der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes diene. Die Ausweitung des Versicherungsschutzes über die eigentliche Produktionstätigkeit ergebe sich daraus, daß der Gesetzgeber in § 175 Abs 3 Z 4 ASVG auch Arbeiten zur Errichtung, zum Umbau und zur Reparatur von Betriebsgebäuden sowie Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unter Versicherungsschutz gestellt habe. Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber Unfälle bei diesen Tätigkeiten ausdrücklich als Arbeitsunfälle genannt habe, ergebe sich, daß diese Tätigkeiten an sich nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG zählten; ansonst wäre die besondere Regelung überflüssig. Die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet habe, sei in der Absicht erfolgt, die Wohnsituation des Betriebsführers und seiner Familie zu verbessern und auch die weitere Mitarbeit der Mutter im Betrieb zu sichern. Die Ausbauarbeiten hätten damit dem landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere der Verbesserung der Organisation des Betriebes gedient. Der Umbau habe auch bezweckt, die Hofwerkstatt vor Kälte und Feuchtigkeit zu schützen. Die Umbautätigkeit sei daher nicht im ausschließlichen Interesse der Ausgedingsberechtigten erfolgt, sondern auch unmittelbar im Interesse des Betriebes. Der Unfall des Klägers sei daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Das Berufungsgericht wies über Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung SSV-NF 5/58 das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes bei Errichtung eines Ausgedingsgebäudes wohl bejaht, dies aber vor allem damit begründet, daß die Errichtung des Ausgedingsgebäudes in diesem Fall nicht nur dem Ausgedingsberechtigten, sondern auch dem Betrieb selbst gedient habe, weil dadurch die Betreuung des in einem Stall in der Nähe des Ausgedingsgebäudes disloziert untergebrachten Viehs durch die Ausnehmer erleichtert und die Wohnsituation im Hof selbst verbessert worden sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Die Mutter des Klägers sei nämlich nur in ein räumlich nahegelegenes Gebäude des einheitlichen Hofverbandes übersiedelt; die Mitarbeit am Hof konnte sie von der neuen Wohnung gleich gut bewerkstelligen, wie von der ursprünglichen Ausgedingswohnung. Es sei nicht erkennbar, in welcher Weise die Organisation des Betriebes verbessert worden sei. Tatsächlich haben die Arbeiten nur der Verbesserung der Wohnsituation des Klägers und seiner Familie gedient; dies sei jedoch dem privaten, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfaßten Bereich zuzurechnen. Daß die Dachverschalung auch der Verbesserung der Wärmedämmung der Werkstatt gedient habe, sei nur ein Nebeneffekt der Arbeiten gewesen, die in erster Linie der Herstellung einer Ausgedingswohnung gedient hätten. Es habe sich damit wohl um eine gemischte Tätigkeit gehandelt, bei der jedoch die dem privaten, nicht geschützten Bereich zuzuzählenden Interessen so weit in den Hintergrund getreten seien, daß die betrieblichen Interessen nur eine unbedeutende Nebenursache gewesen seien. Hätte der Kläger den Dachbodenraum nicht für Wohnzwecke der Mutter adaptiert, so hätte er kaum die Arbeiten zur Wärmedämmung der Werkstätte unternommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Der Umfang der betrieblichen Tätigkeit im bäuerlichen Bereich ist durch das Gesetz sehr weit gezogen. Alle Tätigkeiten, die der Erhaltung der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen, aber auch Tätigkeiten, die eine Verbesserung der Organisation zum Ziel haben, sind als Betriebstätigkeiten im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG anzusehen, da sie mit der Verwirklichung der Zielsetzungen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (SSV-NF 5/31 mwN). Gemäß § 175 Abs 3 Z 4 ASVG sind auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, vom Unfallversicherungsschutz umfaßt. Diese Bestimmung geht auf die 29. ASVGNov BGBl 1973/31 zurück. Die Gesetzesmaterialien (404 BlgNR 13. GP, 94) führen dazu aus, daß die Bestimmung der Abgrenzung der Zuständigkeit der Unfallversicherung für Unfälle dienen soll, die sich bei Bauarbeiten in der Landwirtschaft ereignen.
Der Gesetzestext stellt wohl darauf ab, daß die Arbeiten an Gebäuden verrichtet werden, die dem Betrieb dienen, doch kann ausgehend von der Teleologie der Bestimmung nicht nur auf die grundsätzliche Zweckbestimmung des Gebäudes abgestellt werden, sondern es ist zu berücksichtigen, welchem Zweck die konkret verrichteten Arbeiten dienen. Daß der Kläger in einem landwirtschaftlichen Nebengebäude arbeitete, in dem auch die Werkstatt untergebracht war, kann daher allein den Unfallversicherungsschutz nicht begründen. Nach den Feststellungen handelte es sich bei den Tätigkeiten, die er im Zeitpunkt des Unfalles verrichtete, um solche, die in erster Linie dem Ausbau des Dachgeschoßes in eine Wohnung für die ausgedingsberechtigte Mutter dienten. Dem Umstand, daß es sich bei dem Gebäude, in dem der Kläger arbeitete, zu diesem Zeitpunkt im wesentlichen um ein Betriebsgebäude handelte, ist daher nicht entscheidend.
Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung des Hofübergebers oder naher Angehöriger dienende und daher auf dessen (deren) Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedenartiger Leistungspflichten zu einer Einheit, bei der das Element der Reallast überwiegt (Petrasch in Rummel**2, ABGB, Rz 5 zu § 530 ZPO). Es soll dem Altbauern einen ruhigen Lebensabend sichern und enthält zumeist das Recht auf Wohnung (Benützung des "Austragsstüberls"), Unterhalt und Fürsorge (Koziol-Welser9 II 170).
Gemäß § 140 Abs 7 BSVG sind dann, wenn die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben wird, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wird, für die Entscheidung über den Ausgleichszulagenanspruch der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten, am Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Fläche orientierten Beträge zugrunde zu legen, sofern die weiteren Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Die Gesetzesmaterialien zur entsprechenden Bestimmung des § 292 Abs 8 ASVG führen dazu aus, in der Land- und Forstwirtschaft sei immer noch die Gepflogenheit weit verbreitet, daß der Übergeber eines Betriebes vom Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhalte, das ihm für seinen Lebensabend Wohnung und Verpflegung sichere. Die üblichen Ausgedingsleistungen sollten ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang solche Leistungen im Einzelfall tatsächlich empfangen werden, bei der Ermittlung des Nettoeinkommens durch Hinzurechnung eines Pauschalbetrages berücksichtigt werden. Da sich die Höhe der Ausgedingsleistungen im allgemeinen nach der Ertragsfähigkeit des übergebenen Betriebes richte, erscheine es gerechtfertigt, bei der Bewertung von Ausgedingsleistungen den Einheitswert als Maßstab heranzuziehen. Eine gesetzliche Regelung, die vorsähe, daß im Bereich des Sozialversicherungsrechtes nur tatsächlich empfangene Ausgedingsleistungen als Einkommen berücksichtigt würden, hätte zweifellos zur Folge, daß die im weiten Umfang auch derzeit noch üblichen Ausgedingsleistungen entfallen oder zumindest nicht mehr vereinbart würden, weil es nunmehr die Übernehmer von Betrieben in der Hand hätten, ihre traditionellen Verpflichtungen gegenüber den Übergebern auf die bäuerliche Riskengemeinschaft und im Weg über den Bundesbeitrag auf die Allgemeinheit zu überwälzen (404 BlgNR 13. GP, 110 ff). Der Gesetzgeber fordert damit von Betriebsführern eines landwirtschaftlichen Betriebes, anläßlich der Betriebsaufgabe ihren Betrieb in der Form zu verwerten, daß die Weitergabe des Vermögens nur gegen Einräumung eines Ausgedinges erfolgt. Der Umstand, daß sich diese Regelung von den Regelungen bezüglich anderer Vermögenswerte unterscheidet, veranlaßte den Obersten Gerichtshof auch beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der die Pauschalanrechnung bei Übergabe von land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften betreffenden Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (10 Ob S 217/92 ua); eine Entscheidung hierüber ist bisher nicht ergangen.
Die Einräumung und Leistung eines Ausgedinges an den Übergeber des Betriebes bildet eine regelmäßige Vereinbarung bei Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes. Diese allgemeine Übung bildete, wie dargestellt, auch die Grundlage für eine gesetzliche Bestimmung, derzufolge Einkünfte des Betriebsübergebers aus einem (unter Umständen gar nicht vereinbarten) Ausgedinge bei Ermittlung der Ausgleichszulage als Einkommen angerechnet werden. Dem durch die Vereinbarung des Ausgedinges begründeten Recht des Übergebers entspricht die Verpflichtung des Übernehmers, diese Ausgedingsleistungen zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtung, die mit der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes typischerweise so verbunden ist, daß alle mit der Erbringung der hieraus resultierenden Leistungen verbundenen Tätigkeiten dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen und von dem durch die Führung dieses Betriebes begründeten Unfallversicherungsschutz umfaßt sind. Zu den Verpflichtungen des Betriebsübernehmers aus dem Ausgedinge gehört regelmäßig auch die Bereitstellung, häufig auch die Erhaltung der Ausgedingswohnung. Auch die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten des Betriebsführers sind daher unfallversicherungsgeschützt. In dem der Entscheidung SSV-NF 4/45 zugrunde liegenden Fall ereignete sich der Unfall beim Ausbau eines dislozierten Ausgedingsgebäudes; vorgesehen war dort, daß die Betriebsführer (späteren Übergeber), für die dieses Gebäude bestimmt war, das in einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite in einem Stallgebäude untergebrachte Vieh betreuen sollten. Im Vordergrund stand dort die Stallarbeit, zu deren Erleichterung die Unterbringung der Ausgedingsberechtigten in einer in der Nähe des dislozierten Stalles gelegenen Wohnung dienen sollte. Dies waren im wesentlichen auch die Umstände, auf die dort die Klage gestützt wurde. Die Begründung für die Bejahung des Unfallversicherungsschutzes, daß die Betreuung des Viehs unmittelbar im Interesse des landwirtschaftlichen Betriebes diene, entsprach diesen Klagsausführungen. Der Unfall ereignete sich in diesem Fall auch noch vor der Hofübergabe; der Sohn des Betriebsführers verunglückte beim Ausbau der Gebäude, das als Wohnhaus für die Zeit nach der Übergabe vorgesehen war. Zu der hier maßgeblichen Frage des Unfallversicherungsschutzes bei Erfüllung der Ausgedingsverpflichtungen wurde dort nicht Stellung genommen.
Wohl wurde hier der Mutter des Klägers in der Abhandlungsniederschrift das Wohnrecht in einem im Wohngebäude liegenden Raum eingeräumt. Durch die Ausbauarbeiten, bei denen sich der Unfall ereignete, sollte eine neue Wohnung für die Ausgedingsberechtigte geschaffen werden. Die Parteien des Ausgedingsvertrages können jedoch die aus der Einräumung des Ausgedinges entspringenden Verpflichtungen jederzeit abändern. Dem Kläger und seiner Mutter stand es daher frei, in Abänderung der bestehenden Rechtsgrundlage für das Ausgedinge eine andere als die dort beschriebene Wohnung als Ausgedingswohnung zu bestimmen. Die Adaptierung der neu vereinbarten Ausgedingswohnung erfolgte in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Ausgedinge. Daß das Motiv für die Vereinbarung, durch die der Mutter des Klägers anstelle der bisherigen nunmehr eine andere Wohnung zur Verfügung stehen sollte, auch darin lag, daß der Kläger die Wohnsituation für sich und seine Kinder verbessern wollte, steht dem nicht entgegen. Der Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde, ereignete sich bei Erfüllung derVerpflichtungen aus dem Ausgedingsvertrag und stand daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Erstgericht hat ausgesprochen, daß der Unfall ein Arbeitsunfall sei. Damit wurde jedoch nicht über den Grund des Anspruches erkannt, sondern nur über eine Anspruchsvoraussetzung abgesprochen. Wie immer man diese Entscheidung bezeichnen wollte, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteiles nicht vor. Aus diesem Grund konnte nicht im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes erkannt werden. Da im übrigen die Grundlagen für die Entscheidung über das Leistungsbegehren des Klägers bisher ungeprüft blieben, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.