OGH vom 03.12.2003, 9ObA125/03b

OGH vom 03.12.2003, 9ObA125/03b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei A***** AG, *****, vertreten durch Jarolim Singer Specht Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Betriebsrat ***** der A***** AG, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 70.000), infolge des Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 117/03x, 9 Ra 118/03v-16, womit über Rekurs des Beklagten der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 3 Cga 21/03h-2, und über Rekurs beider Parteien der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 3 Cga 21/03h-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden und gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss die oben angeführten Beschlüsse des Erstgerichtes, mit denen dem beklagten Betriebsrat untersagt wurde, Dritten gegenüber Behauptungen aufzustellen und Erklärungen abzugeben, wonach es Forderungen des Vorstandes der klagenden und gefährdeten Partei nach Kosteneinsparungen gebe, die die Sicherheit gefährden könnten. Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte und gefährdende Partei Revisionsrekurs, welcher der klagenden und gefährdeten Partei am zugestellt wurde.

Die daraufhin erstattete Revisionsrekursbeantwortung, datiert mit , langte erst am beim Erstgericht ein. Beim Obersten Gerichtshof langte dieser Schriftsatz erst nach der Entscheidung über den Revisionsrekurs vom , nämlich am ein, sodass gesondert darüber zu befinden ist. Gemäß § 402 Abs 3 EO beträgt die Rekursbeantwortungsfrist im Provisorialverfahren 14 Tage. Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden und gefährdeten Partei war daher selbst bei Postaufgabe am verspätet.