OGH vom 22.07.2010, 8ObA26/10x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** A*****I***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** K*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anfechtung einer Betriebsratswahl, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 2. Feburar 2010, GZ 15 Ra 68/09a 11, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Die Revision zeigt keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf.
Mit der Behauptung einer Verletzung der Anleitungspflicht des Erstgerichts wird keine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern ein Verfahrensmangel geltend gemacht (RIS Justiz RS0037095). Ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, kann aber auch im Arbeitsrechtsverfahren mit Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0043055).
In der Frage des für eine gerichtliche Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat gemäß § 64 Abs 4 ArbVG maßgeblichen Zeitpunkts erachtet es die Revision für bedenklich, dass die Änderung des § 53 Abs 1 Z 1 ArbVG nach der Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis auf einen Zeitpunkt vor ihrem Inkrafttreten zurückwirken würde. Der vorliegende Fall bietet allerdings schon deshalb keinen geeigneten Anlass für eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage, weil es der Revisionswerberin in diesem Punkt an einer Beschwer mangelt.
Die Tätigkeitsperiode des aus der streitgegenständlichen Wahl hervorgegangenen Betriebsrats endete unstrittig bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz durch Zeitablauf. Da die Aberkennung eines Betriebsratsmandats durch Gerichtsurteil aber nur ex nunc wirkt ( Kallab in ZellKomm, § 64 ArbVG Rz 22, 25; Strasser/Jabornegg ArbVG³ § 64 Anm 9, 11; Preiss in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG § 64 Anm 15; ua), könnte sich die Rechtsposition der Klägerin durch einen Rechtsmittelerfolg nicht mehr verbessern, insbesondere würde auch die bereits ohne Zustimmung des Gerichts (§ 120 Abs 1 ArbVG) ausgesprochene Entlassung des Beklagten dadurch nicht rückwirkend saniert.
Die Beschwer des Rechtsmittelwerbers ist nach herrschender Rechtsprechung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Revision, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelgerichte sein kann, über nur mehr theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RIS Justiz RS0002495; RS0041770).
Die Entscheidung über die Kosten der nicht freigestellten, daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 508a Abs 2 ZPO.