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OGH vom 23.09.1999, 15Os90/99

OGH vom 23.09.1999, 15Os90/99

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael B***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßig begangenen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 11a Vr 7160/98-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael B***** des Finanzvergehens der gewerbsmäßig begangenen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 28. Juni und in Wien in drei Angriffen vorsätzlich und gewerbsmäßig insgesamt 451 russische Landschildkröten und 12 Tigerpython-Albinos, die durch Schmuggel ins Inland gebracht worden waren, von Marco W***** zum Zweck des Weiterverkaufs erworben, wobei der strafbestimmende Wertbetrag 25.571 S betrug.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die rechtzeitige, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist es für die Frage gewerbsmäßiger Begehung weder entscheidend, ob der Angeklagte die Zoohandlung "weitgehend eigenverantwortlich" geführt hat, noch ob er "Einnahmen aus Weiterverkäufen von Tieren unmittelbar für sich selbst verbuchen hätte können". Vielmehr kommt es für diese Beurteilung auf die Absicht des Täters an, sich selbst durch die wiederkehrende Begehung unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, immer aber als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 3, 6a; Dorazil/Harbich FinStrG § 38 E 5c). Diese Form des Vorsatzes wurde aber vom Erstgericht unter Verweis auf die vom wirtschaftlichen Erfolg des Familienbetriebs abhängigen Einkünfte des Angeklagten eingehend und denkfehlerfrei begründet (US 5, 7, 11 ff, insbesondere 12), sodaß der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt.

Mit dem Einwand, der konstatierte Wissensstand des Angeklagten um die Herkunft der Tiere wäre mit dessen "Fachkenntnis" und der (im Rechtsmittel unvollständig wiedergegebenen) Aussage des Zeugen T***** unzureichend begründet worden, übergeht die Beschwerde die ausführliche, vor allem auf die belastenden Angaben des Zeugen W***** und die Ergebnisse der Telefonüberwachung gestützte weitere Beweiswürdigung des Schöffengerichts dazu (US 9 ff).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Aufzeigen von - im Urteil ohnedies erörterten und zur Verantwortung des Angeklgaten in Beziehung gesetzten (US 9 f) - Widersprüchen des Zeugen W***** und der Behauptung, die Tatrichter hätten die vorliegenden Beweise und die Verantwortung des Angeklagten fehlerhaft gewürdigt, keine Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Annahmen zur subjektiven Tatseite zu wecken, sondern erschöpft sich in einer in Art der Schuldberufung vorgebrachten, im Nichtigkeitsverfahren aber unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).