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OGH vom 20.03.2015, 9ObA124/14x

OGH vom 20.03.2015, 9ObA124/14x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Johann Sommer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** E*****, vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 26/14p 30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. § 17 Abs 1 Z 7 GlBG verbietet ua aufgrund des Alters jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach §

19 Abs 1 GlBG liegt folgend Art 2 Abs 2 lit a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund eines in § 17 GlBG genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (9 ObA 154/12f). Die vom Kläger behauptete Altersdiskriminierung gemäß § 17 Abs 1 Z 7 GlBG liegt hier nach den Verfahrensergebnissen aber nicht vor, weil die Kündigung worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat nicht wegen des Alters des Klägers ausgesprochen wurde, sondern deshalb, weil der Beklagte für den Kläger, der bereits seit mehreren Jahren bei vollen Bezügen keine (bzw kaum wahrnehmbare) Arbeitstätigkeiten verrichtete, im Unternehmen keine Verwendung mehr hatte, weshalb der Beklagte sich in Verbindung mit einem langjährigen Sanierungsprogramm, mit dem ein Personalstopp und ein Stellenabbau verbunden war gezwungen sah, den Kläger zu kündigen. Mangels Vorliegens einer Altersdiskriminierung iSd § 17 Abs 1 Z 7 GlBG bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der erst nachfolgend zu behandelnden Frage, ob ein für eine Ungleichbehandlung infolge des Alters rechtfertigender Grund iSd § 20 Abs 3 GlBG (Art 6 Abs 1 RL 2000/78/EG) vorliegt. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde zeigt der Revisionswerber aufgrund der den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen im konkreten Fall daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

2. Hinsichtlich der noch in erster Instanz im Vordergrund stehenden Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass der Kläger unmittelbar im Anschluss an die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Korridorpension in Höhe von 3.743,89 EUR brutto hatte. Die Rüge des Revisionswerbers, dass Feststellungen zu den entsprechenden Nettobeträgen fehlten, ist unberechtigt, weil die Nettohöhe nach dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Parteien monatlich 2.494,20 EUR, zahlbar 14 x jährlich, daher monatlich durchschnittlich 2.909,90 EUR netto beträgt. Darauf beruhend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Kläger schon ausgehend von dieser Leistung auch nach Wegfall seines früheren Aktivbezugs in der Lage war, seine mit monatlich 2.053,40 EUR festgestellte Gesamtbelastung ohne Gefährdung seiner Existenz zu decken. Es steht fest, dass der Kläger eine einmalige Abfindung der Betriebspension erhalten hat, über die er aber infolge eines noch anhängigen Rechtsstreits nicht verfügen darf. In diesem Zusammenhang ist aber nicht strittig, dass der Kläger, wenn er diese Abfindung an die Beklagte zurückzahlen müsste, eine betriebliche Zusatzpension von monatlich 1.200 EUR brutto erhalten würde. Eine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine dieser betrieblichen Pensionsleistungen sei es die Abfindung, sei es die im Fall ihrer Rückzahlung gebührende Betriebspension im konkreten Fall zusätzlich gegen die vom Kläger behauptete Sozialwidrigkeit der Kündigung spreche, zeigt der Revisionswerber nicht auf.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00124.14X.0320.000