OGH vom 22.04.2010, 8Ob154/09v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen K***** R*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin DI Dr. E***** R*****, vertreten durch Dr. Ulrich Frysak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 162/09p-80, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Frage, wem im Verlassenschaftsverfahren konkret Akteneinsicht zu gewähren ist, kommt regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu (RIS-Justiz RS0027923).
Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass Nachlassgläubiger im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung haben, als sie von ihren Rechten gemäß den §§ 174 AußStrG, 811 bis 813 ABGB Gebrauch machen (2 Ob 131/06p mwN), was bei der Antragstellerin nicht der Fall ist. Forderungsanmeldungen haben im Verlassenschaftsverfahren keine Rechtswirkung, die Durchsetzung von Forderungen hat im streitigen Rechtsweg zu erfolgen ( Fucik , Das neue Verlassenschaftsverfahren Rz 92 f). All dies wird im Revisionsrekurs auch gar nicht bestritten.
Aus welchen Gründen der Antragstellerin dessen ungeachtet ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht zustehen soll, hat sie in erster Instanz mit keinem Wort vorgebracht. Ihr nunmehr im Revisionsrekurs dazu erstattetes Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich.