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VfGH vom 14.12.1991, B280/91

VfGH vom 14.12.1991, B280/91

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfall im weiteren Sinn

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 56 Abs 3 AlVG 1977, BGBl 609 idF BGBl 61/1983, mit E v , G295/90 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerde wendet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien, mit dem ein Antrag auf Zuerkennung von Überbrückungshilfe an ehemalige Bundesbedienstete gemäß § 1 Abs 1 des Überbrückungshilfegesetzes (ÜHG), BGBl. 174/1973 idF BGBl. 22/1964, abgewiesen wird. Die Entscheidung der belangten Behörde wurde vom gemäß § 56 Abs 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) 1977 bestellten Ausschuß getroffen.

Die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G295/90 u.a., § 56 Abs 3 AlVG 1977, BGBl. 609 idF BGBl. 61/1983 als verfassungswidrig aufgehoben.

Im Anlaßfall eines Gesetzesprüfungsverfahrens ist die aufgehobene Bestimmung nach Art 140 Abs 7 B-VG nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind dem Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung in dem eine präjudizielle Gesetzesstelle betreffenden Gesetzesprüfungsverfahren, bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren fand am statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am eingelangt. Nach dem Gesagten ist der Fall daher einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Da der Bescheid in Anwendung verfassungswidriger Vorschriften ergangen ist, ist nicht auszuschließen, daß der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist; der Bescheid ist daher aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Fundstelle(n):
NAAAD-93914