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OGH vom 09.06.1999, 12Os67/99

OGH vom 09.06.1999, 12Os67/99

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Salzburg gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom , GZ 39 Vr 907/96-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann P***** wurde des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Demnach hat er im Jahre 1991 (zu ergänzen: in Anif in fünf bis sechs Angriffen - US 4) - soweit tatbestandsessentiell - gewerbsmäßig ca 300 Kakadus (strafbestimmender Wertbetrag 768.000 S), hinsichtlich welcher von namentlich unbekannten jugoslawischen Staatsangehörigen ein Schmuggel begangen worden war (US 3), durch Übernahme zum Weitertransport in die Bundesrepublik Deutschland an sich gebracht und (allerdings ohne faßbare zusätzliche strafrechtliche Relevanz - vgl Dorazil/Harbich Komm zum FinStrG § 37 E 6) verheimlicht.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Z 5) dargelegte Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung bloß auf eine unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten gegründet, geht ins Leere. Denn die Tatrichter stützten sich dazu nicht nur auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer die ihm in Aussicht gestellten finanziellen Vergütungen für den Weitertransport der Konterbande akzeptierte, sondern - insoweit von der Beschwerde mit Stillschweigen übergangen - auch auf dessen im Tatzeitraum vergleichsweise beengten wirtschaftlichen Verhältnisse, die Tatwiederholung in Verbindung mit seiner zeitlich nicht eingeschränkten Bereitschaft, in Zukunft für gleichartige strafbare Handlungen zur Verfügung zu stehen (US 4, 6), sowie auf die ihm als Gendarmeriebeamten im Aufdeckungsfall drohenden disziplinären Konsequenzen (US 5 iVm US 7). Die auf diese Tatmodalitäten gegründete (bloß) resümierende Urteilsannahme, wonach das Verhalten des Angeklagten nur mit der Erschließung einer zusätzlichen Einnahmequelle erklärbar sei, kann somit - der Beschwerde zuwider - keineswegs als "Scheinbegründung" gewertet werden.

Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Denn sie übergeht mit der Behauptung, das Erstgericht habe "lediglich einen Geldfluß in der Höhe von DM 500 nicht festgestellt", nicht nur die vom Schöffensenat im Kontext mit den festgestellten fünf bis sechs vom Angeklagten durchgeführten in Rede stehenden Tiertransporten (allein) getroffene Einschränkung, daß eine Entlohnung in der Höhe von 500 DM bei jeder der hier zu beurteilenden Fahrten verifiziert werden könne, sondern auch die Feststellungen, daß sich der Beschwerdeführer "daneben" für die erwiesenen Dienste wiederholte Male zum Essen einladen ließ und gut dotiertes Benzingeld (maximal 100 DM mit Gewinnkomponente - 25, 205) bezog (US 4). Damit können alle auf der Basis "einer im Vergleich zum erzielten Nettoeinkommen des Angeklagten zu vernachlässigenden Gegenleistung von einmalig DM 500" angestellten - im übrigen rechtsirrigen (Dorazil/Harbich aaO § 38 E 1 ff) - Beschwerdeüberlegungen auf sich beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die allseitigen Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.