OGH vom 29.04.2019, 8Ob152/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** M*****, vertreten durch Dr. Engelhart & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in Linz, als Insolvenzverwalter des H***** P*****, wegen 170.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 44/17v-38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das durch Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei am unterbrochene Verfahren wird aufgenommen. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtlich berichtigt.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach Erhebung der außerordentlichen Revision wurde über das Vermögen der beklagten Partei das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der aus dem Kopf der Entscheidung ersichtliche Insolvenzverwalter bestellt. Über Antrag des Insolvenzverwalters war das nach § 7 Abs 1 IO unterbrochene Revisionsverfahren fortzusetzen.
2. Die verneinende Entscheidung des Berufungsgerichts über die behauptete Unzulässigkeit des Rechtswegs ist unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043405; RS0043822; RS0039226; RS0054895 ua).
3. Im Übrigen vermag die Revision des Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bedarf zufolge § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung.
Lediglich zusammenzufassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts innerhalb des Rahmens der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht. Die klagsgegenständliche Vereinbarung wurde vor der Eheschließung der Streitteile zur Bereinigung ihrer bereits bestehenden schuldrechtlichen Beziehungen getroffen. Weder betraf sie eheliche Ersparnisse, noch – wie schon das Berufungsgericht ausführlich begründet in vertretbarer Weise dargelegt hat – eine in die nacheheliche Vermögensaufteilung nach § 82 Abs 2 EheG einzubeziehende Ehewohnung.
Die in der Revision für deren Standpunkt zitierten Entscheidungen (7 Ob 1506/95 und 7 Ob 60/10i) betrafen anders gelagerte Sachverhalte und sind nicht einschlägig.
Hat die zu beurteilende Vereinbarung weder ein der Aufteilung unterliegendes Gebrauchsvermögen noch eheliche Ersparnisse zum Gegenstand, kommen die formalen und inhaltlichen Beschränkungen des § 97 EheG nicht zum Tragen (vgl 7 Ob 60/10i).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00152.18P.0429.000 |
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