OGH vom 21.03.2000, 10ObS197/99i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Meisterhofer und Dr. Gabriele Griehsel (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pensionsteilung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 85/99t-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 6 Cgs 84/98d-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.029,44 (darin enthalten S 338,24 USt) bestimmten anteiligen Revisionskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und seine Ehegattin Maria W***** sind je zur Hälfte Eigentümer der Land(Forst)Wirtschaft in *****. Von 1968 bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit am wurde der Betrieb von beiden Eheleuten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt. Mit Bescheid vom teilte die beklagte Partei auf Grund des Antrages der Ehegattin des Klägers vom die Pension des Klägers gemäß § 71 Abs 4 BSVG und sprach aus, dass der Auszahlungsanspruch des Klägers bei Zugrundelegung einer Nettopension von S 10.696,40 ab nur mehr monatlich S 5.348,20 betrage, während seine Ehegattin den anderen Pensionsteil erhalte.
In der dagegen eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Pensionsteilung rückgängig zu machen und die Pension ungeteilt auszuzahlen, und führte aus, dass seine Ehegattin zu Unrecht und eigenmächtig die eheliche Wohnung verlassen und ein Unterhaltsverfahren gegen ihn angestrengt habe. Ihre Hauptanschuldigung, er hätte sie geschlagen, sei unrichtig. Er sei krank und benötige die Mithilfe seiner Ehegattin im Haushalt. Es sei anzunehmen, dass sie wieder zu ihm zurückkehre, wenn sie weder die halbe Pension noch Unterhalt zugesprochen erhalte. Der Unterhalt gebühre ihr zu Hause. Die Pensionsteilung sei nur für den Fall vorgesehen, dass der Mann die Pension verprasse oder immer betrunken sei. Ein derartiger Fall sei hier jedoch nicht gegeben.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass die Voraussetzungen für eine Pensionsteilung gemäß § 71 Abs 4 BSVG gegeben seien. Die Ehegattin des Klägers habe mit dem Kläger von 1968 bis 1995 den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt.
Das Erstgericht wies unter Zugrundelegung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes das Feststellungsbegehren des Klägers, dass der Auszahlungsanspruch seiner Ehegattin Maria W***** auf die Hälfte der ihm zustehenden Pension von S 5.348,20 monatlich ab nicht zu Recht bestehe, ab. Beide Ehegatten seien ab 1968 Betriebsführer gewesen, sodass die erzielten Erträgnisse auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz zurückzuführen seien. Die Ehegattin des Klägers habe auch hauptberuflich mitgearbeitet. Auf Grund ihres Antrages vom seien die Voraussetzungen für eine Pensionsteilung gemäß § 71 Abs 4 BSVG gegeben. Der Kläger habe nur mehr Anspruch auf die Hälfte der zustehenden Pension.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Die Voraussetzungen für eine Pensionsteilung seien sowohl auf Grund der Betriebsführereigenschaft als auch der unstrittigen Mitarbeit der Ehegattin des Klägers im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 71 Abs 4 BSVG gegeben. Die Pensionsteilung führe zu keinem eigenständigen Pensionsanspruch, sondern bewirke lediglich eine gesetzlich bestimmte Verwendung eines Teiles des Auszahlungsbetrages. Die Weitergabe an den Ehegatten sei steuerrechlich als eine gesetzlich angeordnete Unterhaltsleistung zu qualifizieren. Überlegungen gemäß § 94 ABGB könnten hier nicht einfließen. Dass ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren zwischen den getrennt lebenden Ehegatten anhängig sei, ändere nichts an den Voraussetzungen des § 71 Abs 4 BSVG.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Auszahlungsanspruch der Ehegattin des Klägers auf die Hälfte der dem Kläger zustehenden Pension als nicht zu Recht bestehend festgestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- und Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG;§ 194 GSVG;§ 182 BSVG ua). Diese Bestimmung hat ihr Vorbild im geltenden § 354 Z 1 ASVG (Kuderna, ASGG2 427 f). Danach sind Leistungssachen die Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs 1 ASVG handelt, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage steht. Nach § 182 Z 4 BSVG gilt unter anderem auch die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs 4 BSVG) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten als Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG. Durch diese im Zuge der 13. BSVG-Novelle (BGBl 1998/751) vorgesehene Ergänzung des § 182 Z 4 BSVG wurde sichergestellt, dass der Versicherungsträger über den Antrag auf Geltendmachung des Auszahlungsanspruches in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen befugt ist und dass seine Entscheidungen im Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten überprüft werden können (RV 784 BlgNR 17. GP, 8). Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Auszahlungsanspruch nach § 71 Abs 4 BSVG ist somit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung den Leistungssachen im Sinne des § 354 ASVG zugeordnet, sodass auch die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben ist (10 ObS 241/99k). Bedarf es einer Möglichkeit zur Kontrolle der Entscheidung des Versicherungsträgers über den Auszahlungsanspruch (RV 784 BlgNR 17. GP, 8), dann kann auch kein Zweifel bestehen, dass nicht nur der Ehegatte des Pensionsberechtigten, sondern auch der Pensionsberechtigte selbst zur Klage gegen den Bescheid über den Auszahlungsanspruch legitimiert ist (§ 67 ASGG). Das sozialgerichtliche Verfahren über einen Auszahlungsanspruch ist einem Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtsachen gleichzuhalten (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG). Die vorliegende Revision ist daher zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht geltend, dass ihn die Ehegattin grundlos verlassen habe und sich seither weigere, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Es liege daher ein Fall des § 94 Abs 2 ABGB vor. Danach bestehe ein Unterhaltsanspruch nicht, wenn seine Geltendmachung einen Rechtsmissbrauch darstelle. Dieser Grundsatz gelte nicht nur im Zivilrecht, sondern gemäß Art 7 B-VG auch im öffentlichen Recht. Die Annahme des Berufungsgerichtes, dass § 94 Abs 2 ABGB für bäuerliche Pensionsten nicht gelte, sei nicht gerechtfertigt.
Den Ausführungen des Revisionswerbers ist folgendes entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Nach der durch die 13. Novelle zum BSVG (BGBl 1988/751) geschaffenen Regelung des § 71 Abs 4 BSVG ist die Hälfte von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension (Pensionssonderzahlung) dem Ehegatten des Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (784 BlgNR 17. GP, 7; abgedruckt auch bei Fürböck/Teschner, BSVG 165 ff) wurde damit eine diesbezügliche Anregung der Präsidentenkonferrenz der Landwirtschaftskammern Österreichs aufgegriffen (s. zur geschichtlichen Entwicklung der pensionsrechtlichen Situation der Bäuerin die ausführliche Darstellung von Wuketich in SozSi 1989, 253 [266 ff, 274 f]), weil nach der damals geltenden Rechtslage bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten stets nur ein Ehegatte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern erfasst wurde, nur einer daher Versicherungszeiten und später einen Pensionsanspruch erwerben konnte. Eine Beteiligung des anderen, von der Pflichtversicherung und vom späteren Pensionsanspruch ausgeschlossenen Ehegatten erschien demnach gerechtfertigt, weil bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten auch beide Eheteile als Betriebsführer anzusehen sind, daher beide an sich die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung erfüllen und letztlich die Erträgnisse des Betriebes, die auch auf dem Umweg über den Versicherungswert die Grundlage für die Beitragsbemessung bilden, auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz beider Eheleute zurückzuführen sind. Ein Anteil am Betriebserfolg im gleichen Ausmaß wie bei der Bewirtschaftung des Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr ist aber auch in jenen Fällen festzustellen, in denen der Ehegatte des Pensionsberechtigten in dessen Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet hat, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsführung vorgelegen waren. Als hauptberufliche Mitarbeit wäre in diesem Zusammenhang allerdings nur jene Tätigkeit anzusehen, durch die die Arbeitskraft derart in Anspruch genommen wurde, dass die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit praktisch ausgeschlossen war.
In Verfolgung des Grundsatzes der Verwaltungsökonomie sollte aber am damaligen Zustand, der bei gemeinsamer Betriebsführung durch Ehegatten nur einen Eheteil der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterwarf und daher auch nur einen Pensionsanspruch entstehen ließ, nicht gerüttelt werden (vgl § 2a BSVG idF 16. BSVG-Novelle; Fürböck/Teschner aaO 30 f). Dieses Ergebnis der Überlegungen führte zu dem Vorschlag, den Pensionsanspruch an sich unberührt zu lassen und dem Ehegatten des Pensionsberechtigten lediglich einen Auszahlungsanspruch einzuräumen, der im gleichen Ausmaß den Auszahlungsanspruch des Pensionsberechtigten reduziert. Am Pensionsanspruch des Versicherten sollte sich daher im Grunde genommen nichts ändern (RV 784 BlgNR 17. GP, 7).
Die angeordnete Reduktion der Pension um "die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge" lässt unmissverständlich erkennen, dass Gegenstand der Teilung der Pension zwischen den Ehegatten nur die Nettopension sein kann. Es werden daher von der Pension vor Realisierung des Auszahlungsanspruches neben dem in Betracht kommenden Steuerbetrag noch allfällige Ruhensbeträge, Ersatzansprüche (etwa die nach § 173 Abs 3 BSVG oder die nach § 23 Abs 2 AlVG), Rückforderungsansprüche des Versicherungsträgers sowie die auf eine Pfändung entfallenden Beträge abzuziehen sein, weshalb auch in den letztangeführten Fällen eine Benachteiligung betreibender Gläubiger durch die Regelungen der Novelle nicht eintreten kann. Somit hat sich die bescheidmäßige Feststellung des Versicherungsträgers über den Auszahlungsanspruch nur auf den Anspruch dem Grunde nach zu beschränken, weil der Anspruch der Höhe nach von dem jeweils in Betracht kommenden Abzugsbetrag abhängt (RV 784 BlgNR 17. GP, 8).
Der Bäuerin ein Recht auf die Auszahlung der Hälfte der dem Ehemann gebührenden Pension einzuräumen, beruhte daher auf folgenden Überlegungen:
Im Regelfall wurde im Vollerwerbsbetrieb der Bäuerin trotz Führung des Betriebes auf ihre Rechnung und Gefahr sowie Erfüllung der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung (§ 2 Abs 1 Z 1 BSVG) über die auf § 2a BSVG idF vor der 16. BSVG-Novelle beruhende Zuordnung der Pensionsversicherung zum Ehegatten der Erwerb eigener Pensionsanwartschaften während der Ehe vorenthalten. Zum anderen gründete sich die Beitragsleistung und damit der spätere Pensionsanspruch auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz beider Ehegatten. Dementsprechend sollte die Mitunternehmereigenschaft (Miteigentum, Ehepakte etc) bzw der Arbeitseinsatz im Betrieb längere Zeit hindurch (in der Regel 120 Kalendermonate) Bedingung für die Pensionsteilung sein (Wuketich aaO 275).
Dass die Ehegattin des Klägers die Voraussetzung der gemeinsamen Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gemäß § 71 Abs 4 BSVG sowohl in tatsächlicher als auch zeitiger Hinsicht erfüllte, ist hier gänzlich unstrittig. Der Revisionswerber argumentiert jedoch, dass seine Ehegattin den Auszahlungsanspruch gemäß § 94 Abs 2 ABGB durch Aufhebung des gemeinsamen Haushalts wegen Rechtsmissbrauchs verloren habe. Dies wirft die Frage nach der Rechtsnatur des Auszahlungsanspruches nach § 71 Abs 4 BSVG auf:
Hiezu hielt die Regierungsvorlage fest, dass bei Realisierung des gegenständlichen Novellenvorhabens zunächst die Frage zu beantworten war, ob eine derartige Regelung auf Grund des Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" der Bundesverfassung (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) getroffen werden kann, zumal die Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten als Angelegenheit des Familienrechtes dem Zivilrecht zuzuordnen seien. Diese Frage wurde vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes bejaht. Obgleich ein eigener Auszahlungsanspruch an der Pension des Ehegatten in einem gewissen Maße an zivilrechtliche Ansprüche anknüpfe, so sei es doch für die kompetenzrechtliche Einordnung entscheidend, dass der dem Ehegatten eingeräumte Anspruch an der Pension des anderen Ehegatten öffentlich-rechtlich als gegen den Sozialversicherungsträger gerichtet konstruiert werde (RV 784 BlgNR 17. GP, 7). Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern darüber, ob die Voraussetzungen für die geteilte Auszahlung erfüllt sind, können wie bereits ausgeführt - im Umweg über den Sozialversicherungsträger - als Leistungssache gemäß § 354 ASVG vor dem Arbeits- und Sozialgericht ausgetragen werden. Dies ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass es sich bei diesem Recht um eine Angelegenheit des "Sozialversicherungswesens" (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG), und nicht um eine zivilrechtliche, des Familien (unterhalts)rechts nach Artikel 10 Abs 1 Z 6 B-VG handelt. Ebenfalls auf jener Überlegung, die Teilung beim "typischen Vollerwerbsbauern-Ehepaar" wirksam werden zu lassen, beruht die Aufnahme des Auszahlungsrechts nur im BSVG und daher dessen Vollziehung allein durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Wuketich aaO 275). Zur Rechtsnatur des Auszahlungsanspruches wurde in der Regierungsvorlage auch noch festgehalten, dass er als eine Leistung besonderer Art zwar nicht als Leistung der Pensionsversicherung zu gelten hat, den Leistungen der Pensionsversicherung aber in verfahrensrechtlichen Belangen gleichgestellt werde (RV 784 BlgNR 17. GP, 8).
Im Hinblick auf die Einwendungen des Revisionswerbers ist auch noch festzuhalten, dass § 71 Abs 7 BSVG regelt, wann kein Auszahlungsanspruch nach Abs 4 besteht (zB bei Pflichtversicherung des Ehegatten nach dem BSVG), während § 71 Abs 8 BSVG bestimmt, wann der Auszahlungsanspruch endet (zB bei Scheidung der Ehe). Keiner dieser Fälle wurde hier geltend gemacht. Zu dem einem bereits festgestellten Auszahlungsanspruch berührenden Tatbestand der Auflösung der Ehe hielt die Regierungsvorlage noch die Überlegung fest, dass im Zuge der Auflösung der Ehe für allfällige Unterhaltsansprüche im Bereich des Zivilrechts Vorsorge zu treffen wäre (RV 784 BlgNR 17. GP, 8).
Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, dass im Fall der Pensionsteilung nach § 71 BSVG nicht gesagt werden kann, dass die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit der Zahlung an den Auszahlungsberechtigten eine Verbindlichkeit des Pensionisten gegenüber seinem Ehegatten übernimmt (Wanke in FJ 1991, 124). Durch die Pensionsteilung ergeben sich zwar mittelbare Auswirkungen auf familienrechtliche Verpflichtungen eines Pensionisten, da hieraus eine Änderung seiner Unterhaltspflicht (§ 94 ABGB) gegenüber seinem Ehegatten resultieren kann (Wanke aaO; ARD 4613/56/94 [ 07 0104/2-IV/7/94]; FJ-LS 1996/33 [FLD Wien, NÖ, Bgld , Senat VII, 95/423/05]; ARD 5012/24/99 [], wobei die kontroversiellen Auffassungen über die steuerrechtliche Behandlung des Auszahlungsvorganges hier auf sich beruhen können), doch liegt der Zahlung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern keine Übernahme familienrechtlicher Verpflichtung des Pensionisten, sondern die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches des Auszahlungsberechtigten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zugrunde (RV 784 BlgNR 17 GP, 7 f; Wanke aaO). Es ergibt sich auch aus den in § 71 Abs 4 BSVG für den Auszahlungsanspruch genannten Voraussetzungen, dass der Anspruch des Ehegatten nicht aus unterhaltsrechtlichen Erwägungen heraus geschaffen wurde, sondern die über die familienrechtliche Beistandspflicht hinausgehende Mitwirkung im bäuerlichen Betrieb berücksichtigt werden soll (Wanke aaO). Für die Überlegungen des Revisionswerbers zum Unterhaltsanspruchsverlust wegen Rechtsmissbrauchs, die auf § 94 Abs 2 ABGB beruhen (vgl Schwimann, ABGB2 I § 94 Rz 30-35 mwN), bietet die Anwendung keiner Gesetzesauslegungsmethode (vgl etwa die Darstellung bei Koziol/Welser I10 19 ff mwN) auf die positiven oder negativen Anspruchsvoraussetzungen des Auszahlungsanspruchs im § 71 BSVG oder auf die dort enthaltenen Endigungsgründe eine Grundlage.
Unter Bedachtnahme auf den oben erwähnten Gesetzeszweck der Schaffung eines Auszahlungsanspruchs des Ehegatten eines ehemaligen in der Land(Forst)wirtschaft selbständig Erwerbstätigen an der Hälfte der Bauernpension seines Ehegatten, sofern die Ehegatten den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt haben bzw der Ehegatte des Betriebsinhabers im Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet hat (§ 71 BSVG), bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Gesetzesstelle etwa aus dem Grund der Gleichheitswidrigkeit oder Unsachlichkeit.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur hier relevanten Frage des § 71 Abs 4 BSVG bisher nicht vorliegt, die Entscheidung also von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG abhängt, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte seiner Revisionskosten - unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von S 50.000 (§ 77 Abs 2 ASGG) - zuzusprechen (SSV-NF 6/61 mwN; 10 ObS 241/99k).