Suchen Hilfe
VfGH vom 25.06.1998, B2798/96

VfGH vom 25.06.1998, B2798/96

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des von der Behörde denkmöglich angewendeten § 27 Abs 2 Bgld TourismusG 1992 mit E v , G2/97.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Burgenland ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt ein Reisebüro. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom wurde ihre Berufung gegen den Bescheid des Landesverbandes Burgenland Tourismus, mit dem gemäß § 27 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. für das Burgenland 36/1992 idF der LGBl. für das Burgenland 7/1994 und 33/1994 (im folgenden: TourismusG 1992), der Tourismusförderungsbeitrag für das Jahr 1995 in Höhe von S 18.492,-- vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen abweislichen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am zugestellten Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen - dem "Art33 der 6. Mehrwertsteuer-RL der EU" widersprechenden - Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die Burgenländische Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen mit Beschluß vom , B2798/96, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "im Sinne des Umsatzsteuergesetzes" in § 27 Abs 2 des Gesetzes vom über die Organisation und Förderung des Tourismus im Burgenland (Burgenländisches Tourismusgesetz 1992), LGBl. für das Burgenland Nr. 36/1992, eingeleitet. Mit Erkenntnis vom , G2/97, hat er ausgesprochen, daß die Wortfolge "im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in § 27 Abs 2 des Gesetzes vom über die Organisation und Förderung des Tourismus im Burgenland (Burgenländisches Tourismusgesetz 1992) LGBl. für das Burgenland Nr. 36/1992, als verfassungswidrig aufgehoben wird.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des bekämpften Bescheides eine verfassungswidrige Wortfolge in einer Gesetzesbestimmung - wie in dem zu G2/97 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren ausführlich dargelegt wurde - denkmöglich angewendet. Nach der Lage des Beschwerdefalles ist es im Hinblick auf den Inhalt des Gesetzesprüfungserkenntnisses nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich die Anwendung der nunmehr aufgehobenen Gesetzesstelle für die beschwerdeführende Gesellschaft als nachteilig erweist (vgl. VfSlg. 10303/1984, 10622/1985).

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Wortfolge in einer gesetzlichen Bestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG 1953. Da ein unterhalb des Pauschalsatzes liegender Betrag verzeichnet wurde, konnte nur dieser zugesprochen werden. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

3. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Fundstelle(n):
IAAAD-93865