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OGH vom 12.08.1997, 10ObS197/97m

OGH vom 12.08.1997, 10ObS197/97m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr.Dietmar H*****, Zahnarzt, ***** vertreten durch Dr.Martin Schloßgangl, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung eines Arbeitsunfalles, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 270/96x-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 24 Cgs 27/93d-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß das Klagebegehren, das Knieleiden des Klägers sei Folge des Arbeitsunfalles vom , abgewiesen wird.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Ob der Bescheid des Versicherungsträgers die vom Revisionswerber behaupteten Mängel aufweist, ist nicht zu untersuchen, weil er durch die rechtzeitige Klageerhebung gemäß § 71 Abs 1 ASGG ohnehin außer Kraft getreten ist.

Rechtliche Beurteilung

Auch die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie hier eine unterbliebene Untersuchung des Klägers (oder eine Erörterung des Sachverständigengutachtens), die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, können in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68; 10 ObS 2406/96p). Da dem Kläger, der durch einen Rechtsanwalt bei der mündlichen Verhandlung erster Instanz vertreten war, durch die behaupteten Mängel des Verfahrens die Möglichkeit vor Gericht zu verhandeln nicht entzogen wurde, kann von einer Nichtigkeit des Verfahrens im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO keine Rede sein.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig, sodaß darauf verwiesen werden kann (§ 48 ASGG).

In einer Sozialrechtssache kann nur dann über ein Feststellungsbegehren entschieden werden, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Versicherungsträger eine entsprechende feststellende Entscheidung in Leistungssachen vorsehen. Ist dies nicht der Fall, dann ist das Feststellungsbegehren aus diesem Grunde abzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der Voraussetzungen des § 228 ZPO bedürfte (SSV-NF 8/94 = SZ 67/164). § 65 Abs 2 ASGG führt als Sozialrechtssachen auch Klagen auf Feststellung an. Als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts gilt auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits- unfalles oder einer Berufskrankheit ist. § 367 Abs 1 ASVG sieht im Verwaltungsverfahren eine Bescheidpflicht des Sozialversicherungsträgers über diese Frage vor; "auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt" (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 377). Nur im Sinne dieser zulässigen Feststellung ist ein (Fink aaO, 367, 508; Fink, ASGG 186; SSV-NF 10/7; 10 ObS 2373/96k) Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles oder, daß ein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG vorliegt, zu verstehen (SSV-NF 8/14) und in diesem Sinne zu modifizieren (SSV-NF 7/118).

Die Umformulierung unterblieb bisher nur, weil keine Gesundheitsstörung nachgewiesen wurde. Es kommt nur darauf an, ob die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist (§ 85 Abs 5 ASGG). Mangels einer aus einem Arbeitsunfall vom resultierenden nachgewiesenen Gesundheitsstörung mußte das Klagebegehren aber auch im umformulierten Sinn erfolglos bleiben. Auch eine vorübergehende aber nicht andauernde Verschlimmerung eines bereits bestehenden krankhaften Zustandes, die zu keiner Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit führt und selbst keine selbständige Gesundheitsstörung nach sich zieht, bildet nicht die Voraussetzung, um eine aus einem Arbeitsunfall resultierende Gesundheitsstörung festzustellen (Fink, aaO 508).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.