VfGH vom 28.09.1998, B279/98
Sammlungsnummer
15244
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Übertragung der stellvertretenden Leitung eines Personalamtes der Post und Telekom Austria AG an den Leiter einer Personalabteilung der Post im Zuge der Umstrukturierung der Post; kein Entzug des gesetzlichen Richters aufgrund Entscheidung durch die zuständige Behörde sowie übereinstimmender Behördenbezeichnung und Fertigungsklausel; gesetzmäßige Zusammensetzung der Berufungskommission; keine willkürliche Verneinung einer qualifizierten Verwendungsänderung des Beschwerdeführers; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Ihm war seit der Arbeitsplatz "Code 0017, Leiter der Abteilung 1 (Anm.: das ist die Personalabteilung), PT 1 (= Verwendungsgruppe PT 1), DZGr 2 (= Dienstzulagengruppe 2), in der Abteilung 1 bei der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg (Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg)" zugewiesen.
b) Mit trat das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG) (Art95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201) in Kraft.
Mit diesem Gesetz erfolgte eine wesentliche Umstrukturierung der Organisation und Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens derart, daß zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben eine Aktiengesellschaft errichtet wurde, welche die Firmenbezeichnung "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft" (im folgenden kurz: PTA) führt (§1 Abs 1 und 2 PTSG).
Damit einher ging auch die Änderung der Bezeichnungen der nachgeordneten Organisationseinheiten, so etwa in "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Inspektorat Salzburg".
§ 17 PTSG regelt unter anderem die Übernahme der bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Beamten. Die Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:
"§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler' und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(2) Beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird ein Personalamt eingerichtet, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Abs 1 genannten Beamten wahrnimmt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telgraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:
1. ...
5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg;
6. ...
(4) Für die gemäß Abs 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.
(5) ...
(6) Für die im Abs 1 genannten aktiven Beamten hat die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
(7) ..."
c) Im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten des § 17 Abs 3 PTSG wurde mit (u.a. an die "Insp. Salzburg" adressierter) Anweisung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung vom dem Beschwerdeführer die Leitung des Personalamtes Salzburg übertragen. In diesem Schreiben heißt es diesbezüglich:
"Mit dem Wirksamwerden des Poststrukturgesetzes werden in den Direktionen (Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Wien) und im Inspektorat Salzburg Personalämter eingerichtet. Die jeweilige Leitungsfunktion dieser Personalämter ist ... im Inspektorat Salzburg dem Leiter der Abt. 1 zu übertragen. ..."
Der Generaldirektor der PTA traf mit Schreiben vom 7. Feber 1997 nachstehende Verfügung:
"Im Hinblick auf die Neuorganisation der Unternehmensbereiche POST und TELEKOM übernehmen die Präsidenten (der Inspektoratsleiter) mit sofortiger Wirksamkeit die Leitung der Personalämter; die bisherigen Personalamtsleiter sind mit der Stellvertretung zu betrauen, wobei eine weitgehende Delegation der operativen Geschäfte auf sie vorzusehen ist."
Diese Weisung wurde befolgt.
d)aa) Mit einem an das Bundesministerium für Finanzen gerichteten Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Feststellung der qualifizierten Verwendungsänderung bzw. der dienstbehördlichen Zuständigkeit".
Er begehrte folgende Erledigungen in Bescheidform:
"1.) Feststellung der qualifizierten Verwendungsänderung
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2.) | Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes samt Feststellung des detaillierten Umfanges der Tätigkeiten | |||||||||
3.) | Feststellung der Verfassungswidrigkeit der beschriebenen Maßnahme | |||||||||
4.) | Feststellung der bisherigen APL-Wertigkeit bzw. des Rechtsanspruches auf eine Dienstzulage nach § 105 GG 1956 | |||||||||
5.) | Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Maßnahme mangels PBVG-Befassung | |||||||||
6.) | Feststellung der dienstbehördlichen Zuständigkeit | |||||||||
7.) | Feststellung des Umfanges der Prokura | |||||||||
8.) | Feststellung des wichtigen dienstlichen Interesses ad. Verwendungsänderung/Neuorganisation | |||||||||
9.) | Feststellung der Gleichartigkeit der Ersatzverwendung zur offenbaren Einstufung des APL in PT 1/S" |
bb) Diese Eingabe wurde in der Folge vom Bundesminister für Finanzen dem "Personalamt beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG" abgetreten. (Dort langte sie am ein.)
Die Post und Telekom Austria AG Generaldirektion - Personalamt erließ darauf an den Beschwerdeführer einen mit datierten Bescheid. Dessen Spruch lautet:
"Über Ihren Antrag vom (Anm.: gemeint ist der oben zitierte Antrag vom ) wird festgestellt, daß Ihre Beauftragung mit der stellvertretenden Leitung des Personalamtes Salzburg anstelle der Leitung dieser Behörde eine Weisung und keine Versetzung gem. § 40 Abs 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, darstellt und daher an Ihrer seit bestehenden dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung in der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, keine Änderung eingetreten ist. Als stellvertretender Leiter des Personalamtes Salzburg haben Sie die am vom Inspektoratsleiter an Sie delegierten Aufgaben wahrzunehmen. Die gleichzeitig gestellten Anträge auf Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes, auf Feststellung der Unwirksamkeit der 'Maßnahme' mangels PBVG-Befassung, auf Feststellung des wichtigen dienstlichen Interesses an der Verwendungsänderung bzw. an der Neuorganisation und auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Ersatzverwendung zur offenbaren Einstufung des Arbeitsplatzes in PT 1/S werden abgewiesen.
Die Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der 'Maßnahme' und des Umfanges der Prokura werden zurückgewiesen."
cc) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung. Darin stellt er nachfolgende Anträge:
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"1) | ersatzlose Behebung des Bescheides aufgrund Unzuständigkeit der Behörde; in eventu | |||||||||
2) | Stattgabe der Berufung und Feststellung der qualifizierten- Verwendungsänderung bzw. Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendungsänderung, Feststellung der dienstbehördlichen Zuständigkeit, Feststellung des Umfanges der Prokura, in eventu | |||||||||
3) | Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die | |||||||||
I. Instanz zwecks weiterer Ermittlung und nochmaliger Entscheidung." |
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e) Über dieses Rechtsmittel entschied die (gemäß § 41a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333/1979 idF BGBl. 550/1994, eingerichtete) Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im folgenden kurz: Berufungskommission) mit Bescheid vom . Sie wies die Berufung ab und bestätigte den bei ihr bekämpften Bescheid. |
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Zur Begründung führte die Berufungskommission aus: |
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"Zur Zuständigkeit: |
Der Argumentation, die Entscheidung über den Feststellungsantrag vom wäre in die Zuständigkeit des Personalamtes Salzburg gefallen, kann in zweierlei Hinsicht entgegnet werden:
Gemäß § 1 Abs 1 Ziffer 9 DVV
(= Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. 162/1981) obliegt die Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist, der nachgeordneten Dienstbehörde. Die Zuständigkeit des Personalamtes Salzburg war nicht gegeben, weil die Organisationsmaßnahme mit Weisung der Zentralstelle (Dienstanweisung vom , GZ 00 5400-31/97) erteilt worden war.
Die Regelung des § 1 Abs 1 Zif 8 DVV gilt gemäß § 1 Abs 2 leg. cit. nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet. Mit Dienstanweisung des BMföWV, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, vom , GZ 00 5400/III-31/96, wurde dem BW (= Berufungswerber / das ist der Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof) als Leiter der Abteilung 1 des Inspektorates Salzburg die Leitung des Personalamtes Salzburg übertragen. Dieses stellt gemäß § 17 Abs 3 PTSG, eine nachgeordnete Dienstbehörde dar. Der BW wandte sich mit seinem Feststellungsantrag vom gegen die Abberufung von seiner Leitungsfunktion. Somit ist § 1 Abs 2 DVV nicht erfüllt.
Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Im gegenständlichen Fall ist es irrelevant, ob der Leiter des Inspektorates Salzburg aufgrund der Dienstanweisung vom , GZ 00 5400-III/31-1996, dem BW eine Weisung erteilt hat. Mit der zitierten Dienstanweisung wurde die Organisationsänderung verfügt, der BW wußte, daß er mit mit der Leitung des Personalamtes Salzburg betraut wurde.
Es ist unbestritten, daß die unmittelbare fachliche Unterstellung des Personalamtes Salzburg unter die Gruppe 3 der Generaldirektion ein Mehr an Verantwortung bedeutete gegenüber der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Organisationsform, wo die Abt. 1 des Inspektorates Salzburg dem Inspektoratsleiter unterstellt war, der somit als 'Zwischenvorgesetzter' tätig war.
Der Argumentation, die Abteilung 1 des Inspektorates Salzburg habe mit zu existieren aufgehört, kann nicht gefolgt werden.
Mit der Dienstanweisung vom , GZ ..., wurde lediglich verfügt, daß dem Leiter der Abteilung 1 des Inspektorates Salzburg die Leitung des Personalamtes Salzburg übertragen wird; d. h. die Abt. 1 wurde nie formell aufgelöst.
Es ist unbestritten, daß die Leitung des Personalamtes einen Aufgabenbereich darstellt, der mit Verantwortung verbunden ist; die Agenden mußten jedoch zusätzlich zu anderen Aufgaben wahrgenommen werden. Hinsichtlich der behaupteten Unsachlichkeit der Organisationsänderung und der Verwendungsänderung wird bemerkt, daß kein Anspruch des Beamten auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung besteht. Eine unsachliche Organisationsänderung läge nur dann vor, wenn sie lediglich zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen. Im gegenständlichen Fall ist dies nicht gegeben, weil für den BW keinerlei besoldungs- oder dienstrechtlichen Nachteile gegeben sind (vgl. Bescheide der BerK vom , GZ 15/14-BK/95; , GZ 113/7-BK/96).
Aus dem Schreiben des BW vom (Stellungnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens) geht hervor, daß dieser wußte, daß er aufgrund der Dienstanweisung vom , GZ ..., nicht mehr mit der Leitung des Personalamtes Salzburg betraut war.
Die detaillierte Ermittlung des Umfanges der delegierten operativen Geschäfte war im Hinblick auf die eindeutige Regelung des § 40 Abs 3 BDG irrelevant.
Zur rechtlichen Beurteilung:
Die Tatsache, daß der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt, ergibt sich aus § 38 Abs 7 BDG. Die Betrauung mit der Stellvertretung des Leiters des Personalamtes erfolgte aufgrund der Dienstanweisung vom 7. Feber 1997, GZ 005400-31/97. Dies wurde auch in der Stellungnahme des BW vom bestätigt.
Dem Bescheid der Post und Telekom Austria AG, Generaldirektion - Personalamt vom , GZ 116031-OE/97, kommt lediglich deklarative Bedeutung zu.
Die Abteilung des Inspektorates Salzburg wurde nie formell aufgelöst und der BW hat die Stellvertretung des Leiters des Personalamtes Salzburg zusätzlich zu seinen Aufgaben als Leiter der Abteilung 1 wahrzunehmen. Es ist nach § 36 BDG nicht ausgeschlossen, Arbeitsplatzinhaber mit zusätzlichen Agenden zu betrauen. Gemäß § 40 Abs 3 BDG ist eine neue Verwendung der bisherigen gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Diese durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 eingeführte Regelung bedingt, daß der Beamte bereits in das PT-Schema übergeleitet worden ist und somit nicht mehr dem Dienstklassensystem angehört (vgl. auch BerK , Zl. 55-7/BK/96). Der BW wurde aufgrund seiner Verwendung als Leiter der Abt. 1 im Inspektorat Salzburg auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, ernannt. Durch die Organisationsmaßnahme, verfügt mit GZ 00 5400-31/97 vom 7. Feber 1997, übernahm der Inspektoratsleiter die Leitung des Personalamtes Salzburg. Der BW ist weiterhin als Leiter der Abteilung 1 im Inspektorat Salzburg tätig, welche aufgrund der PT-ZV (= PT-Zuordnungsverordnung - s. dazu unten) der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, zugeordnet ist; d. h. der BW blieb dienst- und besoldungsrechtlich gleichgestellt.
Somit ist die Gleichwertigkeit der Verwendung im Sinne des § 40 Abs 3 BDG gegeben, eine weitere Auseinandersetzung mit der vom BW vorgebrachten Argumentation und VwGH-Judikatur erübrigt sich somit.
Weder die Verwendung 'Leiter des Personalamtes' noch 'Stellvertreter des Leiters des Personalamtes' ist in der PT-ZV erwähnt; diese Leitungs- bzw. Stellvertreterfunktion stellt lediglich eine Befugnis dar. Der Argumentation, mit § 17 Abs 3 PTSG sei eine neue Dienstbehörde geschaffen worden, kann nicht gefolgt werden, weil das Inspektorat Salzburg bereits vor Inkrafttreten des PTSG behördliche Aufgaben im Dienstbereich wahrgenommen hat.
Aufgrund der mit Dienstanweisung vom , GZ ..., verfügten Organisationsänderung übernahm der Inspektoratsleiter die Leitung des Personalamtes Salzburg, welches dem Bereich Organisation/Personal (vormals Gruppe 3) der Generaldirektion der PTA in fachlicher Hinsicht untersteht.
Mit dieser Organisationsänderung wurde ein 'Zwischenvorgesetzter' vorgesehen, es ist jedoch keine Änderung der Tätigkeit des BW hinsichtlich der gewöhnlich mit seinen in der Abteilung 1 verbundenen dienstlichen Verrichtungen erfolgt. Eine Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist gemäß § 40 Abs 2 BDG u.a. dann einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.
Da die Gleichwertigkeit der Verwendungen im Sinne des § 40 Abs 2 und 3 leg. cit. beim BW gegeben ist, war spruchgemäß zu entscheiden."
2.a) Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und von Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
Der Beschwerdeführer regt an, der Verfassungsgerichtshof möge ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs 1 und 2 PTSG, des § 40 Abs 3 BDG 1979 sowie der PT-Zuordnungsverordnung i.d.F. BGBl. Nr. 110/1997 (s. dazu unten) einleiten.
b) Die Beschwerde wird im wesentlichen wie folgt begründet:
"Bevor der Beschwerdeführer im einzelnen zur vorgebrachten Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten, zur Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung sowie zur Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes eingeht, wird der Vollständigkeit halber sowie zum besseren Verständnis nachfolgendes ausgeführt:
Im genannten Bescheid wird ausgeführt, daß gemäß § 1 Abs 1 Z 9 DVV die Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstvertrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist, der nachgeordneten Dienstbehörde obliegt. In diesem Zusammenhang wird auf die Dienstanweisung der Generaldirektion für die Post und Telekom Austria AG vom , GZ ..., verwiesen. Demnach sei eine Zuständigkeit des Personalamtes Salzburg nicht gegeben gewesen.
Die zitierte Dienstanweisung ist nicht als Erledigung des Personalamtes beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG, sondern für die Generaldirektion der PTA ergangen. Da es sich damit nicht um eine Weisung der obersten Dienstbehörde handelt, kann sie nicht die Zuständigkeit des Personalamtes Salzburg aufsaugen. Die Feststellung i.S. des § 1 Abs 1 Z 9 DVV wäre daher der nachgeordneten Dienstbehörde zugekommen.
Der in Rede stehende Bescheid der Berufungskommission beim BKA führt weiters aus, daß § 1 Abs 1 Z 8 DVV gemäß § 1 Abs 2 leg.cit. nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten gilt, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet. In diesem Zusammenhang wird auf die Dienstanweisung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung vom , GZ ..., verwiesen, wonach dem Beschwerdeführer die Leitung des Personalamtes Salzburg übertragen wurde. Somit sei § 1 Abs 2 DVV nicht erfüllt.
Hier läßt der Bescheid völlig offen, wie das mittlerweile Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes zu bewerten ist. Nach der Bestimmung des § 17 Abs 1 PTSG werden alle bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigen aktiven Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria AG oder einem Tochterunternehmen zur Dienstleistung zugewiesen. Für die Mitarbeiter/innen in den bisherigen Dienstbehörden der Post- und Telegraphenverwaltung fehlt eine derartige Zuweisung. Dies ergibt sich u.a. aus § 17 Abs 3 PTSG, der die Einrichtung selbständiger Personalämter vorsieht. Wenn nun o.a. Dienstanweisung gesetzlich derogiert wurde, kann sie auch nicht zur Begründung der dienstbehördlichen Zuständigkeit herangezogen werden.
Weiters negiert der zitierte Bescheid jede Organisationsänderung, wenn davon ausgegangen wird, daß der Beschwerdeführer nach wie vor Leiter der Abteilung 1 des Inspektorates Salzburg der Post und Telekom Austria AG ist.
Wie bereits oben dargestellt, besteht bereits aufgrund des § 17 Abs 1 PTSG keine Kontinuität zwischen den bisherigen Organisationsformen der Post- und Telegraphenverwaltung und der Post und Telekom Austria AG. Weiters sind die Personalämter im Bereich der Post und Telekom Austria AG als (selbständige) monokratische Behörden organisiert. Das Argument, die Abteilung 1 sei nie formell aufgelöst worden, geht daher schon aus diesem Grunde ins Leere. Wenn nun der Beschwerdeführer in einer 'neuen' Dienstbehörde (das Inspektorat der Post- und Telegraphenverwaltung war keine eigene Dienstbehörde, sondern Teil der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg) verwendet wird, bedeutet dies jedenfalls eine Änderung der Dienststelle. Dies gilt auch, wenn man von einer Zuweisung zur Dienstleistung i.S. des § 17 Abs 1 PTSG ausgeht.
Der Vollständigkeit halber sei nur angemerkt, daß das Inspektorat Salzburg mit in die Direktion Salzburg der Post und Telekom Austria AG umgewandelt wurde. Ein Umstand, der im zit. Bescheid ebenfalls verschwiegen wird.
Weiters wird von der Berufungskommission ausdrücklich festgehalten, daß der Beschwerdeführer die stellvertretende Leitung des Personalamtes Salzburg neben seiner Aufgabe als Leiter der Abteilung 1 wahrzunehmen hat.
Wenn damit die Abteilung 1 im Inspektorat gemeint sein sollte, so ist dies bereits im Hinblick auf die Dienststellenneuorganisation (Direktion Salzburg) falsch. Im Bescheid wird jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht, welche Dienststelle gemeint ist.
Wenn auch die Zentralstelle jede innere Organisation der Personalämter unterlassen hat, dürfte doch klar sein, daß die Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit zum Tragen kommen.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid hat sich nicht mit der Vorfrage der Arbeitsplatzbewertung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dies wäre aber vor allem deshalb notwendig gewesen, da dann erst eine allfällige Vergleichsbasis für § 40 Abs 3 BDG 1979 gegeben wäre. Im Bescheid wird zusammenfassend festgestellt, daß der Beschwerdeführer zwar eine Verwendungsänderung erfahren habe, diese jedoch im Hinblick auf § 40 Abs 3 BDG 1979 irrelevant ist. Die Verwendung 'Leiter eines Personalamtes' oder 'Stellvertreter des Leiters des Personalamtes' sind in der PT-Zuordnungsverordnung nicht enthalten.
In diesem Punkt ist darauf zu verweisen, daß auch die Verwendung 'Leiter einer Abteilung im Inspektorat Salzburg' (siehe Bescheid) nicht mehr gegeben ist. Mit der BDG-Novelle BGBl. Nr. 110/1997, wurde die in der Anlage 1 Z 30.2. BDG genannte Richtverwendung 'Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA und im Inspektorat der PTA nunmehr in Z 30.2.4. als 'Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA' umbenannt.
Im zitierten Bescheid wird das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung unter Hinweis auf § 40 Abs 3 BDG 1979 abgelehnt. Hier wird darauf hingewiesen, daß die durchgehende Einstufung in PT 1, DZ 2, nicht geeignet ist, eine Gleichwertigkeit i.S. der zitierten Bestimmung zu belegen. Aus der gesetzlichen Bestimmung ist wohl eindeutig abzuleiten, daß es nicht auf die individuelle Einstufung des Beamten, sondern auf die abstrakte Bewertung der Tätigkeit ankommt. Jede andere Interpretation würde nämlich zulassen, daß ein(e) Beamter(in), der (die) - ohne Ernennung in die entsprechende Verwendungsgruppe, Dienst- oder Funktionszulagengruppe - auf einem bestimmten Arbeitsplatz dauernd verwendet wird, keinerlei Schutz nach § 40 Abs 2 BDG 1979 hätte.
Weiters ist davon auszugehen, daß eine Ungleichwertigkeit innerhalb derselben Verwendungsgruppe dann vorliegt, wenn eine durchgehende nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt. Dies wird im bezeichneten Bescheid auch ausdrücklich zuerkannt, wenn davon gesprochen wird, daß 'die unmittelbare fachliche Unterstellung des Personalamtes Salzburg unter die Gruppe 3 der Generaldirektion für die PTA ein Mehr an Verantwortung bedeutete.'
Auch aus einem anderen Grund ergibt sich, daß die dem Beschwerdeführer zugewiesene Ersatzverwendung (oder bloße Befugnis i.S. des zit. Bescheides) 'Stellvertreter des Leiters des Personalamtes' nicht gleichwertig ist.
Bei der Post und Telekom Austria AG sind die Inhaber dieser Arbeitsplätze nunmehr in der Verwendungsgruppe PT 1 DZ S oder höher eingestuft.
b) Im Hinblick auf Art 144 Abs 1 B-VG iVm § 82 VerfGG 1953 wird zur Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten, zur Anwendung einer gesetzeswidrigen Verordnung und zur Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes wie folgt ausgeführt:
Durch den angefochtenen Bescheid wird klargestellt, daß es sich bei der Dienstanweisung der Generaldirektion für die Post und Telekom Austria AG vom , GZ ..., um eine an den Beschwerdeführer gerichtete Weisung der obersten Dienstbehörde des Inhalts 'die stellvertretende Leitung und die Wahrnehmung der operativen Geschäfte im Personalamt Salzburg der Post und Telekom Austria AG wahrzunehmen' handelt.
Diese Weisung wurde von einem unzuständigen Organ, nämlich der Generaldirektion für die Post und Telekom Austria AG und nicht von der obersten Dienstbehörde erteilt (wie unten noch gezeigt wird, ist der Begriff 'Oberste Dienstbehörde' im Bereich der PTA nicht eindeutig geregelt). Der Beschwerdeführer ist in seinen verfassungsmäßigen Rechten somit doppelt verletzt, als die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde bzw. die Befolgung der Weisung nicht abgelehnt werden konnte.
Weiters wurde aus der genannten 'Weisung' die Behördenzuständigkeit in 1. Instanz abgeleitet (...). Nachdem eine Weisung der obersten Dienstbehörde nicht vorliegt, wäre zumindest in diesem Punkt die Dienstbehörde 1. Instanz (Personalamt Salzburg) zur Entscheidung berufen gewesen. Bei Verletzung dieser Zuständigkeit ist das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter beeinträchtigt.
Die erteilte 'Weisung' (siehe oben) beinhaltet nur eine allgemeine organisatorische Maßnahme. Es wäre jedoch erforderlich gewesen, den Aufgabenkreis des Beschwerdeführers in der Geschäftsordnung der Dienstbehörde Personalamt Salzburg festzulegen. Die Delegation von Aufgaben hätte zumindest für den rein hoheitlichen Bereich in nach außen wahrnehmbarer Weise erfolgen müssen.
In diesem Sinn hält auch der VwGH im Erkenntnis vom , Zl. 89/18/0079, fest, daß zur Genehmigung einer Erledigung der berufen ist, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ.
Dem Beschwerdeführer wurde im Laufe des Verfahrens keine Gelegenheit nach § 45 Abs 3 AVG 1991 (§8 Abs 2 DVG 1984) eingeräumt. Im Schreiben vom , GZ ..., werden lediglich 2 Punkte herausgegriffen, die mit den gestellten Anträgen nur am Rande zu tun haben. Die im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens abgeforderte Stellungnahme vom deckt daher dieses Parteienrecht nicht ab, da sie nur den Aspekt der angeblich erteilten Weisung berührt. Zum sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ein Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mitgeteilt.
Der Beschwerdeführer erachtet sich daher in seinem Recht auf Parteigehör verletzt.
Obwohl der Bewerber die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit und der Bezeichnung seines Arbeitsplatzes beantragt hat, fehlt in den vorinstanzlichen Bescheiden dazu ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Erledigung dieses Antrages. Für den in Beschwer gezogenen Bescheid hätte dieser Punkt allerdings die Klärung einer Vorfrage bedeutet und wäre ein diesbezügliches Verfahren durchzuführen gewesen.
Den Feststellungen zur Arbeitsplatzwertigkeit haben sich die Vorinstanzen auch dadurch entzogen, daß sie eine durchgehende Verwendung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz als Leiter der Abteilung 1 beim Inspektorat Salzburg behaupteten. Zu diesem Zweck wird u.a. die Dienstanweisung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung vom , GZ ..., bemüht. Ohne auf die Problematik der Geltung dieser Dienstanweisung eingehen zu wollen (Derogation durch Poststrukturgesetz ?), ergibt sich jedoch folgendes:
Es wird ausdrücklich festgehalten, daß alle Personalaufgaben dem Personalamt übertragen wurden. Daraus läßt sich eindeutig ableiten, daß der ehemaligen Abteilung 1 des Inspektorates Salzburg keine Personalaufgaben mehr zukommen. Eine Organisationseinheit ohne Aufgaben und ohne Organwalter hat aber jedenfalls faktisch zu existieren aufgehört. Dieser schlüssigen Argumentation halten die Vorinstanzen entgegen, daß in der zit. Dienstanweisung festgehalten ist, 'Änderungen im Aufgabengebiet Personal treten durch diese Dienstanweisung nicht ein'. Hier wird offenkundig der Unterschied zwischen einer Organisationsmaßnahme und der konkreten Aufgabenzuweisung verkannt. Die wahrzunehmenden Personalaufgaben haben sich durch die Neuorganisation der Post und Telekom Austria AG zwar erweitert, die zit. Dienstanweisung weist aber auf die grundsätzliche Aufgabenkontinuität hin. Die Aufbauorganisation wurde jedoch klar geändert. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des PTSG, genauso wie aus der eben genannten Dienstanweisung bzw. der Neugestaltung des Weisungszusammenhanges.
Der Beschwerdeführer erachtet sich daher in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt.
Der Bescheid der Post und Telekom Austria AG, Generaldirektion - Personalamt vom , GZ 116031-0E/97, trägt als Behördenbezeichnung 'Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion - Personalamt'; die Approbationsklausel lautet 'Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, der Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes, 'Der Generaldirektor'.
Die Behördenbezeichnung und Approbationsklausel deckt sich nicht mit der Bestimmung des § 17 Abs 2 PTSG. Im Sinn dieser Bestimmung ist die Funktion der 'Obersten Dienstbehörde' beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichtet und nicht in oder bei der Generaldirektion. Die Organisationsbegriffe 'beim Vorstand' und 'Generaldirektion' sind jedenfalls nicht ident. Die Approbationsklausel paßt nicht zur Behördenbezeichnung im Kopf des Bescheides 1. Instanz.
Die im Kopf des Bescheides angegebene Dienstbehörde läßt sich aus dem PTSG nicht ableiten. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Der Bescheid der Post und Telekom Austria AG, Generaldirektion - Personalamt vom , GZ 116031-0E/97, greift der Zuständigkeit einer anderen Behörde vor, insoweit der zugrundeliegende Antrag bei der in Betracht kommenden obersten Behörde (vgl. Zl. 96/12/0244) nämlich dem Bundesminister für Finanzen, eingebracht wurde und dort hätte bescheidmäßig erledigt werden müssen. Um eine verfehlte Einbringung des Antrages (und damit zulässige Weiterleitung an die zuständige Behörde) kann es sich nach dem zit.
VwGH-Erkenntnis nicht handeln. Demnach wäre der Bundesminister für Finanzen als oberste Behörde zur Entscheidung gemäß § 1 Abs 2 DVV berufen gewesen (...).
Der Beschwerdeführer ist daher in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
In § 41b Abs 1 BDG 1979 ist vorgesehen, daß nur Richter und Bundesbeamte des Dienststandes zu Mitgliedern der Berufungskommission bestellt werden dürfen. Das Kommissionsmitglied Mag. F(...) P(...) wurde gemäß § 17 Abs 1 PTSG der Post und Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen. Art 20 B-VG sieht vor, daß unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Verwaltung führen. Diese Definition ist auf einen einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten nicht anwendbar. Es ist daher davon auszugehen, daß das o.a. Kommissionsmitglied nicht mehr dem Dienststand (des Bundes) angehört. Die Berufungskommission war daher in der ggst. Angelegenheit falsch zusammengesetzt.
Der Beschwerdeführer ist daher in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Die mit Dienstanweisung der Generaldirektion für die Post und Telekom Austria AG vom , GZ 005400-31/97, verfügte Verwendungsänderung des Beschwerdeführers entbehrt jeder sachlichen Begründung. Durch das Vorliegen dieser unsachlichen Organisationsänderung, die - bei entsprechender Klärung der Vorfrage - dienst- und besoldungsrechtliche Nachteile für den Beschwerdeführer mit sich bringt, ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt.
Die in § 17 des Poststrukturgesetzes vorgenommene Organisation der Dienstbehörden für Beamte der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung entspricht nicht dem B-VG, insoweit die Leitung nicht durch ein oberstes Organ erfolgt, sondern durch ein - auf Basis eines einfachen Gesetzes - beliehenes Organ einer Aktiengesellschaft. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob eine derartige Beleihung verfassungskonform ist, wenn zwischen der obersten Behörde (BMF) und dem beliehenen Organ zwar ein Weisungszusammenhang besteht, jedoch die Nichtbefolgung von Weisungen nicht nur sanktionslos ist, sondern auch in Konflikt mit anderen gesetzlichen Bestimmungen tritt. Die Verantwortung des Generaldirektors ist durch § 4 PTSG iVm § 70 und § 84 Aktiengesetz geregelt.
Wegen der dadurch gegebenen persönlichen Haftung des Generaldirektors ist wohl davon auszugehen, daß bei Interessenkonflikten i.S. der aktienrechtlichen Bestimmungen vorgegangen wird. Wenn nun aber der Bundesminister für Finanzen sein Weisungsrecht nicht durchsetzen kann, ist die gewählte Konstruktion verfassungswidrig.
Auf den Beschwerdeführer wurde daher implizit ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. § 17 Abs 2 PTSG wäre daher aus diesem Grund insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als der Vorsitzende des Vorstandes mit der Leitung des Personalamtes betraut wird.
Auf Basis der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs 1 PTSG wurden die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten, auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria AG oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria AG zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zugewiesen. Die Zuweisung gem. § 17 Abs 1 PTSG erfolgt ohne Nennung einer Dienststelle für die ehemaligen Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung. Diese Bestimmung durchlöchert den Versetzungsschutz i.S. der Bestimmungen §§38 BDG 1979 ff. In diesem Zusammenhang entsteht das Problem der Verfassungswidrigkeit mangels Determinierung bzw. in Form von Gleichheitswidrigkeit.
Der erste Satz des § 17 Abs 1 PTSG ist daher als verfassungswidrig aufzuheben.
Zu den oben festgehaltenen Argumenten tritt beim Beschwerdeführer hinzu, daß eine Zuweisungsbestimmung gänzlich fehlt. In § 17 Abs 1 PTSG ist nur eine Zuweisung zur Post und Telekom Austria AG vorgesehen und nicht den zuständigen (selbständigen) Dienstbehörden. Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers stellt sich somit die Frage, welcher Organisationseinheit er rechtlich angehören müßte und welche dienstbehördlichen Zuständigkeiten sich daraus ergeben.
Da aus dieser Sicht die dienstbehördliche Zuständigkeit fraglich ist (BMF oder Personalamt ?) und die Entscheidung dieser Frage nicht dem Spürsinn des betroffenen Adressaten überlassen werden darf ( Zl. 96/12/0244), ist das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des gesetzlichen Richters berührt.
Der erste Satz des § 17 Abs 1 PTSG wäre daher als verfassungswidrig aufzuheben.
Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Anwendung des § 17 Abs 2 PTSG in seinen Rechten verletzt, als dem dadurch eingerichteten Personalamt durch einfachgesetzliche Bestimmung die Funktion einer 'obersten' Dienstbehörde zuerkannt wurde. Aus der Kompetenz der obersten Organe zur Führung der Verwaltung ergibt sich die Unzulässigkeit auf einfachgesetzlicher Basis Behörden zu schaffen, die mit der Führung oberster Verwaltungsgeschäfte betraut sind. Der VfGH hat weiters zum Ausdruck gebracht, daß der Begriff 'oberstes Organ' zur Kennzeichnung des Fehlens einer übergeordneten Instanz verwendet wird. In der Lehre (Antoniolli-Koja) wird dazu ausgeführt, daß ein oberstes Organ nicht mehr der Leitungsgewalt, d.h. der Weisungsbefugnis und der Aufsicht anderer Organe unterliegt. Die Einrichtung einer Behörde wie in § 17 Abs 2 PTSG widerspricht daher Art 20 und 77 Abs 1 B-VG. Weiters hat der VfGH festgehalten, daß die Aufgaben der Bundesverwaltung nur durch Bundesministerien und ihnen unterstellte Dienststellen besorgt werden dürfen. Die Errichtung einer Behörde neben den Bundesministerien ist demnach ausgeschlossen.
Die dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamt einfachgesetzlich zuerkannte Funktion einer obersten Dienstbehörde findet auch keine Deckung in Art 19 Abs 1 und 69 Abs 1 B-VG, wonach in Dienstrechtsangelegenheiten die obersten Verwaltungsorgane als oberste Dienstbehörden zuständig sind.
Die Bestimmung des § 17 Abs 2 PTSG ist daher als verfassungswidrig aufzuheben.
Der von der Beschwerde betroffene Bescheid anerkennt zwar die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers, bezeichnet sie aber im Hinblick auf § 40 Abs 3 BDG 1979 als irrelevant. Zur Beurteilung einer allf. Gleichwertigkeit ist zunächst darauf zu verweisen, daß das Personalamt Salzburg mit dem § 17 Abs 3 PTSG als Behörde geschaffen wurde. Daraus ist abzuleiten, daß innerhalb der Behörde bestimmte Arbeitsplätze (Verwendungen) vorzusehen sind. I.S. des § 36 BDG 1979 ist der Beamte mit der Wahrnehmung eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Nachdem das Personalamt Salzburg als eigene Behörde errichtet wurde, ist davon auszugehen, daß es als Dienststelle i.S. dieser Bestimmung zu betrachten ist. In weiterer Folge ist nun unter Anwendung der Bestimmung des § 229 Abs 3 BDG 1979 festzustellen, welcher Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe eine bestimmte Verwendung zuzuordnen ist. Dabei sind die Kriterien wie Art und Schwierigkeiten der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit und die organisatorische Stellung zu berücksichtigen. Hätte der belangte Bescheid auf diese Art und Weise die Verwendung des Beschwerdeführers geprüft, wäre die Ungleichheit und damit die qualifizierte Änderung der Verwendung offenkundig geworden. Anstatt dessen wurde die in § 40 Abs 3 BDG 1979 genannte Gleichwertigkeit i.S. einer gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten und nicht i.S. einer Gleichwertigkeit der Verwendung interpretiert.
Nachdem die gesetzliche Bestimmung in diesem Punkt nicht ausreichend determiniert ist, birgt sie eine verfassungsmäßig relevante Ungleichheit. Die Bestimmung des § 40 Abs 3 BDG 1979 wäre daher aufzuheben.
c) Die PT-Zuordnungsverordnung sieht weder eine Verwendung 'Leiter einer Abteilung im Inspektorat Salzburg', 'Leiter eines Personalamtes' noch 'stellvertretender Leiter eines Personalamtes' vor. Für den Beschwerdeführer würde dies bedeuten, daß er keine Verwendung nach der PT-ZV hätte. Dies widerspricht jedoch eindeutig der Bestimmung des § 229 Abs 3 BDG. Die in der genannten Verordnung genannten Zuordnungen zur Verwendungsgruppe PT 1 sind daher gesetzeswidrig."
3. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Sie verteidigt darin die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Offenbar meint der Beschwerdeführer, er sei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aus mehreren Gründen verletzt worden.
a)aa) Zum ersten bringt der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vor, daß die PTA - Generaldirektion - Personalamt nicht zuständig gewesen sei, in erster Instanz über seinen Antrag zu entscheiden.
bb) Wäre die Behörde erster Instanz unzuständigerweise eingeschritten und hätte die Berufungskommission diesen Fehler nicht aufgegriffen, so hätte die Berufungskommission damit den Beschwerdeführer tatsächlich im erwähnten Grundrecht verletzt.
Nun war aber die Behörde erster Instanz zur Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag kompetent:
Aus § 17 Abs 1 (zweiter Satz) PTSG ist zu folgern, daß für die der PTA zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten grundsätzlich das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) und die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV) anzuwenden sind. Oberste Dienstbehörde (§2 Abs 2 DVG) für diese Beamten ist nach § 17 Abs 2 PTSG das beim Vorstand der PTA eingerichtete Personalamt, das (monokratisch) vom Vorsitzenden des Vorstandes (Generaldirektor - § 4 Abs 1 PTSG) der PTA geleitet wird. (Dieser ist in der in Rede stehenden Funktion - und damit ist die Verfassungskonformität dieser Norm gewahrt - an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden (§17 Abs 2 dritter Satz PTSG).) Nach § 17 Abs 3 PTSG üben die bei den jeweiligen Betriebsstellen eingerichteten Personalämter die Funktion einer nachgeordneten Dienstbehörde iS des § 2 Abs 2 DVG aus.
Der Beschwerdeführer war ab Leiter des Personalamtes Salzburg und damit Leiter einer nachgeordneten Dienstbehörde. Da es sich also bei der vom Beschwerdeführer bekämpften Personalmaßnahme um eine solche gehandelt hat, die ihn als Leiter einer nachgeordneten Dienststelle betraf, war zur Entscheidung, ob diese Maßnahme eine qualifzierte Verwendungsänderung darstellt, gemäß § 1 Abs 2 DVV die oberste Dienstbehörde - nämlich das vom Generaldirektor geleitete Personalamt (§17 Abs 2 PTSG) - zuständig.
b)aa) Zum zweiten erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter darin, daß im erstinstanzlichen Bescheid die Behördenbezeichnung und die Fertigungsklausel voneinander abwichen.
bb) Auch dieser Vorwurf wird zu Unrecht erhoben. Beide Bezeichnungen lassen erkennen, welcher Behörde der erstinstanzliche Bescheid zuzurechnen ist, nämlich dem gemäß § 17 Abs 2 PTSG organisatorisch in der Generaldirektion der PTA eingerichteten, monokratisch vom Generaldirektor geleiteten Personalamt als oberster Dienstbehörde.
c)aa) Schließlich begründet der Beschwerdeführer die Verletzung des erwähnten Grundrechtes noch damit, daß die Berufungskommission nicht gesetzmäßig zusammengesetzt gewesen sei. Entgegen dem § 41b Abs 1 BDG (wonach zu Mitgliedern der Berufungskommission nur Richter und Bundesbeamte des Dienststandes bestellt werden dürfen) sei eines der Mitglieder dieser Kollegialbehörde ein Bundesbeamter gewesen, der nicht mehr dem Dienststand des Bundes angehört habe.
bb) Auch mit diesem Vorwurf irrt der Beschwerdeführer. Der gemeinte Beamte ist nämlich nach wie vor ein aktiver Bundesbeamter, welcher der PTA zur Dienstleistung zugewiesen ist (§17 Abs 1 erster Satz PTSG). Diese Dienstzuteilung ändert nichts daran, daß die von § 41b Abs 1 BDG 1979 geforderte Voraussetzung gegeben ist.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde.
2. Der Beschwerdeführer erachtet sich weiters im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
a)aa) Anscheinend in diesem Zusammenhang meint er, daß die Berufungskommission das Gesetz völlig verfehlt angewendet habe.
bb) Wäre dies der Behörde tatsächlich vorzuwerfen, so hätte sie dem Beschwerdeführer gegenüber Willkür geübt und ihn dadurch im Gleichheitsrecht verletzt.
cc) Die in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des BDG 1979 lauten:
"§38. (1) ...
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...
(3) ...
§40. (1) ...
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. | durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder | |||||||||
3. | ... |
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) ...
§41a. (1) ...
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40 und 41 Abs 2."
b) Die von der Berufungskommission inhaltlich zu entscheidende Frage war, ob dadurch, daß der Beschwerdeführer letztlich mit der stellvertretenden Leitung des Personalamtes Salzburg (anstatt mit dessen Leitung) betraut wurde, eine einer Versetzung gleichzuhaltende (eine "qualifizierte") Verwendungsänderung iS des § 40 Abs 2 BDG erfolgt ist. (Nur diese Frage wurde mit dem bekämpften Bescheid entschieden; auf die Erledigung anderer Probleme hat sich die Berufungskommission nicht eingelassen. Soweit solche andere Fragen in der Beschwerde releviert werden, ist sohin darauf nicht einzugehen.)
Die Berufungskommission verneint die erwähnte Frage. Diese Beurteilung ist im Ergebnis zumindest nicht derart fehlerhaft, daß die von der Behörde vorgenommene Auslegung des Gesetzes als Willkür zu qualifizieren wäre:
Der Beschwerdeführer war bereits in das PT-Schema übergeleitet worden; auf ihn ist deshalb nicht mehr das Dienstklassensystem anzuwenden; daher ist für ihn § 40 Abs 3 BDG maßgebend. Ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, ist deshalb danach zu beurteilen, ob seine besoldungsrechtliche Einstufung verschlechtert wurde. Dies ist - wie unstrittig ist - nicht der Fall. Der Beamte gehörte vor der in Rede stehenden Personalmaßnahme der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, an; die erwähnte Personalmaßnahme hat daran nichts geändert. Damit erübrigen sich weitere Auseinandersetzungen mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten.
c)aa) Ein weiteres Indiz für Willkür erblickt der Beschwerdeführer darin, daß ihm kein Parteiengehör gewährt worden sei.
bb) Damit wird zumindest kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler nachgewiesen, zumal ein allenfalls im Verfahren vor der Behörde erster Instanz vorgekommener Mangel bei Wahrung des Parteiengehörs durch die (wahrgenommene) Möglichkeit, den Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen, geheilt wurde (vgl. z. B. VwSlg. 1639A/1950; ; VfSlg. 11414/1987, 12432/1990) und die Behörde zweiter Instanz kein eigenes Beweisverfahren durchgeführt hat, weshalb es sich für sie erübrigte, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des § 45 Abs 3 AVG 1950 zu geben (vgl. z.B. 401, 402/77).
d) Die Berufungskommission ist mithin nicht willkürlich vorgegangen.
Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (s. den folgenden Pkt. 3) wurde der Beschwerdeführer also auch nicht im Gleichheitsrecht verletzt.
3.a) Schließlich trägt der Beschwerdeführer noch Normbedenken vor: § 17 Abs 1 und 2 PTSG und § 40 Abs 3 BDG seien verfassungswidrig, die PT-Zuordnungsverordnung sei gesetzwidrig.
b) Die in Rede stehende Verwendungsänderung hat zwar letztlich ihre Ursache in der durch das PTSG vorgenommenen Strukturänderung des Post- und Fernmeldewesens. Das PTSG enthält Organisationsnormen, deren Adressaten aber nur insoweit die Beamten sind, als ihre Zuweisung zur Dienstleistung an die PTA verfügt wird; das PTSG besagt nichts darüber, in welchen Funktionen die Beamten zu verwenden sind. Dieses Gesetz ist daher hinsichtlich der Frage, wie die gegenständliche Personalmaßnahme rechtlich zu qualifizieren ist, nicht präjudiziell (vgl. im übrigen etwa VfSlg. 14867/1997 und 14888/1997).
§ 40 Abs 3 BDG ist - wie auch die reichhaltige Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu dieser Bestimmung nachweist - einer Auslegung zugänglich. Der Verfassungsgerichtshof hegt unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der zitierten Vorschrift, insbesondere nicht dahingehend, daß sie dem Determinierungsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG widerspreche.
Weiters beanstandet der Beschwerdeführer die PT-Zuordnungsverordnung 1996 - PT-ZV 1996, BGBl. 567/1996 (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen). Der Einwand des Beschwerdeführers, diese Verordnung enthalte keine seine Verwendung betreffende Bestimmung, ist verfehlt, weil § 1 lita Z 9 der Verordnung den "Leiter einer Abteilung in einer Direktion und im Inspektorat Salzburg" (dazu zählt der Beschwerdeführer als Leiter der Abteilung 1) der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, zuordnet. Daß der "Leiter des Personalamtes" in der PT-ZV nicht aufscheint, ist selbstverständlich, weil diese Funktion - wie dargetan - vom Leiter des Inspektorates Salzburg (s. § 1 lita Z 3 PT-ZV 1996) wahrgenommen wird. Die dem Beschwerdeführer übertragene Aufgabe des Stellvertreters des Leiters des Personalamtes stellt keine eigene Funktion, sondern bloß eine zusätzliche Aufgabe dar und wird deshalb in der PT-ZV 1996 nicht erwähnt.
Im übrigen geht es im gegebenen Zusammenhang nicht um die (richtige) Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, sondern nur darum, ob die in Rede stehende Personalmaßnahme für den Beamten eine besoldungsrechtliche Verschlechterung mit sich gebracht hat.
c) Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid sohin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
4. Da das Verfahren auch nicht ergeben hat, daß sonstige, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtsverletzungen vorgekommen wären, war die Beschwerde abzuweisen.
5. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Angelegenheiten wie dieser ausgeschlossen ist (§41a Abs 5 letzter Satz BDG).
III. Diese Entscheidung konnte
gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.