OGH vom 07.02.2008, 9ObA11/08w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** Betriebs GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG, Oberwart, gegen die beklagte Partei Süreyya E*****, Gastwirtin, *****, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in Güssing, wegen 4.720,90 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 101/07t-31, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung des - verfehlten - Antrags auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision ist in die Zulassungsbeschwerde, die „ordentliche" Revision in eine außerordentliche Revision umzudeuten (RIS-Justiz RS0110049 [T1]).
Die vom Berufungsgericht - ausdrücklich - verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann im Revisionsverfahren ebenso wenig geltend gemacht werden wie ein verneinter Verfahrensmangel (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 2, 9 jeweils mwN).
Mit der EO-Novelle 1991 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des § 292e EO die bis dahin in § 291 EO normierte Unpfändbarkeit des Anspruchs nach § 98 ABGB beseitigt. Im Gegensatz zu § 10 LPfG ist daher § 292e EO auch anwendbar, wenn der Drittschuldner Ehegatte des Verpflichteten ist und letzterer seine Leistungen im Rahmen der Mitwirkung im Erwerb des Gatten erbringt (RIS-Justiz RS0112029). Davon sind aber Leistungen zu unterscheiden, die sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht halten (wie etwa gelegentliche stundenweise Mithilfe) und keinen Ersatz eines Arbeitnehmers darstellen. Solche Unterstützungsleistungen begründen nämlich nach wie vor keinen Entgeltanspruch iSd § 292e EO (9 ObA 109/99s, RIS-Justiz RS0112030). Die von den Vorinstanzen getroffene Unterscheidung zwischen den entgeltpflichtigen Auslieferungstätigkeiten des Verpflichteten einerseits und dessen fallweiser - seiner ehelichen Beistandspflicht zugeordneten - Übersetzerfunktion andererseits hält sich im rechtlichen Rahmen und ist daher genauso wenig revisibel wie die Frage, ob im Einzelfall ein (anderes) Entgelt als angemessen zu beurteilen ist (9 ObA 109/99s).