OGH vom 10.05.2016, 11Os160/15m (11Os53/16b)

OGH vom 10.05.2016, 11Os160/15m (11Os53/16b)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Mag. Franz G***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 11. und , AZ 18 Bs 301/15v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Mag. G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 900 Bl 103/15k 4, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des gegen unbekannte Täter geführten Verfahrens zurückgewiesen worden war, zurück und gab der Beschwerde gegen die unter einem erfolgte Bestimmung des (gleichzeitig für uneinbringlich erklärten) Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen beide Beschlüsse in einem erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Soweit die Eingabe eine Verletzung „in allen subjektiven und allen anderen Rechten“ sowie der „Menschenrechte“ behauptet, müsste auch deren Behandlung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO zur Zurückweisung führen, weil ein Opfer im Sinn des § 65 StPO in dieser Eigenschaft nicht zur Einbringung eines solchen bloß subsidiären Rechtsbehelfs legitimiert ist (RIS Justiz RS0126446).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00160.15M.0510.000