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OGH vom 29.10.2013, 9ObA122/13a

OGH vom 29.10.2013, 9ObA122/13a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Andreas Hach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. R***** S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei A***** GenmbH, *****, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Entlassungsanfechtung (435.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 146/12g 46, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen, womit von Fällen grober Fehlbeurteilung abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet wird (RIS Justiz RS0031571 [T9]). Eine solche wird in der Revision nicht aufgezeigt:

Der Kläger, der bei der Beklagten als Leiter des Geschäftsbereichs Informationssysteme beschäftigt war, wurde am entlassen, weil er am (Fenstertag) abwesend war und in einem Gespräch mit dem Generaldirektor am bewusst wahrheitswidrig erklärte, an jenem Tag bei einem Auswärtstermin gewesen zu sein. Nachdem dem Generaldirektor am die Unrichtigkeit dieser Aussage bestätigt worden war, konfrontierte er den Kläger nach dessen Rückkehr vom Urlaub am erneut mit der Abwesenheit am . Der Kläger blieb bei seiner Verantwortung.

In seiner Revision ist der Kläger der Ansicht, dass die Entlassung verspätet erfolgt sei, weil der Generaldirektor schon beim Gespräch am die Unrichtigkeit der Erklärung des Klägers erkannt habe, sie aber auch nicht unverzüglich überprüft habe. Ersteres trifft nicht zu, weil der Generaldirektor zunächst nur einen persönlichen Eindruck vom Wahrheitsgehalt der Aussage des Klägers hatte, der nach den Feststellungen über eine Vermutung nicht hinausging. Für zweiteres fehlen Feststellungen, wann der Generaldirektor Erkundigungen bei jenem Unternehmen, bei dem der Kläger den Auswärtstermin gehabt haben will, einholte (festgestellt wurde lediglich, dass er am zurückgerufen wurde). Das Berufungsgericht meinte dazu, selbst wenn die Untersuchung erst am konkret eingeleitet worden sei und nicht schon am als dem ersten Arbeitstag nach dem dem folgenden Pfingstwochenende , sei hier eine sorgfältig überlegte Vorgehensweise angezeigt gewesen, weil der Kläger bei einem Geschäftspartner der Beklagten auch ungerechtfertigt in Misskredit gebracht werden hätte können oder die Beklagte sogar einen Imageschaden erleiden hätte können. Dies ist nach den Umständen des Falls vertretbar. Insofern liegt auch kein sekundärer Verfahrensmangel vor, zumal der Kläger in der Folge auf Urlaub war und aus den wenigen Tagen seiner Weiterbeschäftigung nicht auf einen Verzicht der Beklagten auf ihr Entlassungsrecht schließen konnte.

Die Argumentation des Klägers übersieht nicht zuletzt, dass er auch am auf seiner wahrheitswidrigen Verantwortung bestand, wodurch er sich neuerlich als vertrauensunwürdig erwies. Zur von den Vorinstanzen angenommenen Rechtzeitigkeit der Entlassung besteht danach kein Korrekturbedarf.

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor: Weder mit den als „Feststellungen“ bekämpften rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts noch mit der begehrten „Ersatzfeststellung“ wird ein Widerspruch zum Akteninhalt (vgl RIS Justiz RS0043397 [T2] ua) aufgezeigt.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers daher zurückzuweisen.

Der Beklagten stehen für die ihr nicht freigestellte Revisionsbeantwortung (§ 508a Abs 2 ZPO) keine Kosten zu (RIS Justiz RS0043690 [T6, T 7]).

Fundstelle(n):
VAAAD-93677