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OGH vom 27.02.2020, 8Ob15/20v

OGH vom 27.02.2020, 8Ob15/20v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Gruner & Pohle Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.634,36 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 282/19w-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der Beklagten die Zahlung von 11.634,36 EUR für die Lieferung eines Kassensystems samt Drucker sowie für diverse Dienstleistungen. Die Beklagte wandte Mängel ein und erhob eine Gegenforderung.

Das stellte fest, dass die Klagsforderung, aber nicht die Gegenforderung zu Recht bestehe und gab dem Klagebegehren statt.

Das bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig.

Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revision“ der Beklagten legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig.

Eine Partei kann dann nur gemäß § 508 Abs 1 und Abs 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Das ordentliche Rechtsmittel ist mit dem selben Schriftsatz auszuführen.

Im Anlassfall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR.

Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu behandeln. Dementsprechend ist das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO).

Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (vgl RS0109623). Ob der zu beurteilende Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist (vgl RS0109623 [T5]; RS0109501), bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00015.20V.0227.000

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