OGH vom 18.08.1995, 8ObA242/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dr.Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helga D*****, vertreten durch Dr.Gerhard Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P***** AG, ***** vertreten durch Dr.Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wegen Ausstellung eines Dienstzettels (Streitwert S 300.000), infolge Revision und Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den in dieses aufgenommenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 11/95-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 13 Cga 2/94x-20, bestätigt und der Rekurs gegen den in das Urteil aufgenommenen Beschluß zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1. den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
2. zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
13.725 (einschließlich S 2.287,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
ad 1.): Das Rekursgericht wies den Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der von der Klägerin angegebene Streitwert gemäß § 7 RATG herabgesetzt und gemäß § 14 RATG mit S 300.000 festgesetzt wurde, infolge Unanfechtbarkeit zurück.
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
§ 7 RATG normiert in seinem letzten Satz ausdrücklich die Unanfechtbarkeit eines derartigen Beschlusses. Ein derartiger Beschluß kann daher auch nicht mit der Behauptung angefochten werden, der Beschluß sei nicht "gesetzeskonform" zustandegekommen, was hier im übrigen nicht zutrifft, weil die beklagte Partei die Herabsetzung des Streitwertes in Anlehnung an § 17 lit a GGG - und somit auf S 15.000 - begehrt hat (Widerspruch ON 13 S 3) und dadurch der von der Klägerin vermißte "Eckpfeiler" (§ 17 lit a GGG) sehr wohl bezeichnet wurde.
ad 2.): Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens auf Ausstellung eines Dienstzettels, beinhaltend das Ausmaß des Urlaubs der Klägerin nach dem Juli 1993 und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu, weil es an einer gesicherten Rechtsprechung zum Inhalt eines Dienstzettels fehle.
Die Revision ist als zulässig anzusehen, weil hinreichende oberstgerichtliche Judikatur zu § 6 Abs 3 AngG fehlt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es grundsätzlich, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend und den Revisionsausführungen erwidernd ist festzuhalten:
Es trifft zu, daß aufgrund der Formulierung (wesentliche Rechte und Pflichten) und der Einordnung der Norm unter die Überschrift "Inhalt des Dienstvertrages" die Bestimmung des § 6 Abs 3 AngG so zu verstehen ist, daß in einem Dienstzettel die allgemeinen Rechte und Pflichten (wie zB die Unterstellung unter einen bestimmten Kollektivvertrag, die anrechenbaren Dienstzeiten, die Einstufung in das Gehaltsschema) aufzunehmen sind, jedoch nicht die sich konkret im Zusammenhang mit den Dienstvertrag ergebenden aktuellen Rechte und Pflichten, wie das Ausmaß des hier noch zustehenden Resturlaubes. Der Dienstzettel soll vielmehr (als Beweisurkunde) den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben, nicht aber alle daraus resultierenden gerade aktuellen Einzelansprüche.
Hieraus folgt, daß der konkrete Resturlaubsanspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt - der im übrigen der Klägerin mittels Gehaltsabrechnung monatlich bekanntgegeben wurde und ihr unstrittig bekannt war - nicht Inhalt eines Dienstzettels im Sinn des § 6 Abs 3 AngG sein kann, unabhängig davon, ob die Klägerin diese Frage als für sie wesentlich ansieht.
In Wahrheit strebt die Klägerin, wie sich aus ihrer Berufung (S 5) ergibt, mit der vorliegenden Klage die Klärung der Frage an, warum die beklagte Partei ihren noch im August 1993 angeführten Resturlaubsanspruch in der Folge als verbraucht angesehen hat und meint, ihr wäre der Verbrauch des Resturlaubes innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen.
Da der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs 2 Z 2 UrlG keine Aufzeichnungen über die Gründe führen muß, warum er den Urlaub als verbraucht ansieht, sind erläuternde Angaben hiezu nicht klagbar. Im übrigen weiß hier die Klägerin, wie sich aus ihrer Berufung ergibt, sehr wohl, warum die beklagte Partei den Resturlaub als konsumiert ansieht (Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauchs nach § 9 Abs 1 Z 4 UrlG). Ob diese Ansicht der beklagten Partei rechtlich richtig ist, kann im vorliegenden Verfahren auf Ausstellung eines Dienstzettels oder einer anders benannten Beweisurkunde über den nach Meinung der beklagten Partei der Klägerin noch zustehenden Resturlaubsanspruch nicht geprüft werden.
Das Klagebegehren ist daher von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.