OGH vom 15.11.2001, 8ObA242/01y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen gemäß § 11a Abs 3 Z 2 iVm Abs 1 Z 4 lit d ASGG durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Ernst Boran als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien Peter P*****, ua (nunmehr richtig: 1. Edwin S 2. Michael S 3. Gerd S 4. Gerhard S 5. Hannes A*****, 6. Verlassenschaft nach ***** verstorbenen Michael L*****, 7. Monika R*****, 8. Jürgen W*****, 9. Johann W*****, 10. Johann D*****, 11. Nadia C*****, alle vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung aufrechter Dienstverhältnisse, infolge des als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittels der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 234/01t-15, mit dem infolge Rekurses der beklagten Partei der Unterbrechungsbeschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 2 Cga 176/96g-11, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Auf Antrag der klagenden Parteien unterbrach das Erstgericht das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 13 Cga 197/96a des ASG Wien und sprach aus, dass eine Fortsetzung nur über Antrag der Parteien erfolge; da der Streitgegenstand mit dem Verfahren 13 Cga 197/96a völlig ident sei, sei die Unterbrechung zweckmäßig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Unterbrechungsgrund auf.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Parteien, das als unzulässig zurückzuweisen ist.
Gemäß § 192 Abs 2 ZPO, der mangels Sonderregelung im ASGG (vgl §§ 39, 59 ASGG) auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (siehe 9 ObA 20/88), können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Ein Rechtsmittel steht also nur zu, wenn die Unterbrechung angeordnet, nicht jedoch, wenn sie - wie hier - vom Rekursgericht beseitigt und die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde. Da auch kein Fall vorliegt, in dem die Unterbrechung zwingend vorgesehen ist - in diesen Fällen wird nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch gegen die Verweigerung der Unterbrechung ein Rechtsmittel als zulässig angesehen (EvBl 1997/113 ua, nähere Hinweise siehe bei Fucik in Rechberger KommZPO2 Rz 2 zu § 192 ZPO) - ist ein Rechtsmittel und daher auch der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig.
Da kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt, ist auch nicht darauf einzugehen, ob der rekursgerichtliche Beschluss inhaltlich unzutreffend bzw mangelhaft gefasst ist. Die von Klagevertreterin aufgezeigten Mängel, insbesondere dass als klagende Partei "Peter P***** ua" genannt (und diese auch zum Kostenersatz verurteilt wurden), obwohl Peter P***** (ua) das streitgegenständliche Verfahren nicht fortgesetzt hätten, könnten nur mit einem Berichtigungsantrag an das Rekursgericht beseitigt werden.