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VfGH vom 26.02.1987, B270/85

VfGH vom 26.02.1987, B270/85

Sammlungsnummer

11206

Leitsatz

Verstoß gegen Art 3 MRK durch Schlag auf den Kopf mit einem Funkgerät

keine vertretbare Annahme des Verdachtes

eines Vergehens nach § 296 StGB; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung unter Heranziehung des Haftgrundes nach § 175 Abs 1 Z 1 iVm. § 177 Abs 1 StPO

keine Zuständigkeit des VfGH zur Zuerkennung einer Haftentschädigung

Spruch

I. Die Bf. ist in Wien am dadurch, daß ein Gruppeninspektor der Bundespolizeidirektion Wien ihr mit einem Funkgerät auf den Kopf schlug, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und dadurch, daß Organe dieser Bundespolizeibehörde sie am nachmittags festnahmen und bis 19 Uhr des nächsten Tages in Haft hielten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Bf. zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung für rechtswidrige Anhaltung in Haft wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. M T begehrte in ihrer mit Berufung auf Art 144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, sie sei am nachmittags in Wien durch Ausübung unmittelbarer verwaltungs(=bundespolizei-)behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, namentlich auf Unterlassung erniedrigender Behandlung (Art3 MRK) und auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm Art 5 MRK), verletzt worden, und zwar dadurch, daß Gruppeninspektor H S ihr mit einem Funkgerät gezielt auf den Kopf schlug und sie anschließend festnahm, ferner aber auch dadurch, daß sie im Gefolge dieser Festnahme vorübergehend in Polizeihaft angehalten wurde.

Zugleich wurde die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruches "für die Zeit der Verwahrungshaft" beantragt.

1.1.2. Die Bundespolizeidirektion Wien als bel. Beh. legte die Administrativakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie dem Vorbringen der Bf. über Grundrechtsverletzungen nach Art 3 MRK und Art 8 StGG nicht entgegentrat.

1.2.1. Aus den Verwaltungsakten geht hervor, daß Gruppeninspektor H S zur angegebenen Zeit die Beschwerdeführerin - der er ua. zur Last legte, im Verlauf einer Demonstration zum Thema "Die EMRK in Österreich" einen zu Fall gekommenen Kriminalbeamten (W S) getreten (und verletzt) zu haben - unter der Behauptung des Verdachtes des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB (aus eigener Machtvollkommenheit) gemäß § 177 iVm § 175 Abs 1 Z 1 StPO festnahm. Die Festgenommene befand sich bis 19 Uhr des nächsten Tages in Polizeihaft; (ihre weitere Haftanhaltung gründete sich auf eine ausdrückliche richterliche Anordnung und ist nicht Gegenstand dieser Beschwerdesache).

1.2.2. M T wurde in der Folge von der wider sie - laut Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom erhobenen Anklage wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§15, 269 Abs 1 StGB) und des Vergehens der schweren Körperverletzung (§§83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB) - begangen an W S - gemäß § 259 Z 3 StPO (rechtskräftig) freigesprochen (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 1b E Vr 3353/85-57). Daraufhin brachte die Staatsanwaltschaft Wien gegen H S einen Strafantrag wegen des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§83 Abs 1, 313 StGB ein, begangen dadurch, daß er am in Wien die M T durch mehrere Schläge mit einem Funkgerät gegen den Hinterkopf vorsätzlich verletzt habe.

Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 4c E Vr 13.132/85-29, wurde der Beschuldigte von dieser Anklage zwar gemäß § 259 Z 3 StPO (gleichfalls) freigesprochen, doch heißt es in den Urteilsgründen ua. wörtlich:

" . . . Der Beschuldigte, ein dem Staatspolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien zugeteilter Kriminalbeamter, war am zur Überwachung einer Demonstration eingesetzt, die ihren Ausgang vor dem Gebäude des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nahm und in weiterer Folge durch die Florianigasse und die Wickenburggasse führen sollte. Zweck des Demonstrationszuges war es, auf die den Demonstranten ungerecht scheinende Inhaftierung von sogenannten 'Sprayern' aufmerksam zu machen. . .

Der Demonstrationszug bewegte sich vorerst friedlich durch die Landesgerichtsstraße und bog dann in die Florianigasse ab. Noch vor Erreichen der Wickenburggasse mußten die begleitenden Polizeibeamten plötzlich feststellen, daß Personen im Demonstrationszug Farbtöpfe mit sich führten und diese auf die Straße und die dort parkenden PKWs entleerten. Um zu verhindern, daß es zur Beschädigung fremden Eigentums durch die Demonstranten kam, sahen sich der Beschuldigte und sein Kollege Inspektor S verpflichtet, sich unter die Demonstrierenden zu begeben, um jene Personen dingfest zu machen, die mit dem Verschütten der Farbe in Zusammenhang zu bringen waren. . .

Vermutlich wurde die Sozialarbeiterin M T, eine Demonstrationsteilnehmerin, die keine Farbe mit sich führte, von Inspektor S als gefährliche Demonstrantin bezeichnet, denn der Beschuldigte näherte sich ihr von rückwärts, schlug ihr zumindest mit Mißhandlungsvorsatz sein mitgeführtes Handfunkgerät mitten auf die Schädeldecke, versuchte sie dann zu umfassen und aus der Menge herauszuziehen, was allerdings mißlang, weil sie sich an anderen Personen festgeklammert hatte, und kam mit ihr zu Sturz, wobei er auf sie drauffiel. Zwischenzeitig war auch die uniformierte Polizeitruppe am Ort des Geschehens, M T wurde an den Beinen aus der Demonstrantengruppe herausgezogen, dabei einige Meter weit über den Boden geschleift und schließlich dem Beschuldigten übergeben, der sie zu einem Polizeifahrzeug brachte.

M T wurde in der Folge von einem Polizeiamtsarzt untersucht, er stellte einen im Bereich des rechten Hinterkopfes lokalisierten Bluterguß mit 2 cm Durchmesser, verbunden mit einer Prellung fest . . .

Der Beschuldigte bot eine Version des Vorfalles, die angesichts eindeutiger und unmißverständlicher Beweisergebnisse als widerlegt gelten kann. Er behauptete, zum Zeitpunkt des Geschehens sei sein Kollege Inspektor S am Boden gelegen, M T habe ihn getreten, er selbst sei seinem Kollegen zu Hilfe geeilt, dabei sei es zu tumultartigen Szenen gekommen. Es könne ohne weiteres passiert sein, daß M T mit dem Kopf an seinem Funkgerät angekommen sei, das er, um es gegen Beschädigungen zu schützen, in erhobener Hand halten mußte. Er hätte anschließend M T bändigen können, sei, nachdem beide zu Boden gestürzt waren, mit ihr aufgestanden und hätte sie zum Polizeiwagen eskortiert.

Zum ersten existiert eine recht aufschlußreiche

Fotoserie über die Geschehnisse, insbesondere wurde jener Vorfall

fotografisch festgehalten, als der Beschuldigte eben auf den Kopf

der M T geschlagen hatte . . . Man sieht das erhobene Funkgerät

und M T, die ihren Kopf zum Schutz gegen weitere Schläge abdeckt

- zu diesem Zeitpunkt steht allerdings Inspektor S hinter dem

Beschuldigten. Man sieht ihn auch deutlich auf den Fotos . . . , wie

er sich in die Menge nach vor bewegt. Auch ist es nicht richtig, daß

der Beschuldigte M T aus der Gruppe der Demonstranten herausgeführt

hat. Wie den Fotos . . . eindeutig zu entnehmen ist, wurde M T von

uniformierten Beamten an den Beinen erfaßt und über den Boden geschleift und erst in der Folge dem Beschuldigten übergeben. Die Version des Beschuldigten ist sohin eindeutig widerlegt, auch in dem Punkt der Behauptung, der Kontakt mit dem Funkgerät wäre unabsichtlich, etwa beim Sturz, passiert.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde eine Menge von Zeugen einvernommen, zum Teil aus dem Bereich der Exekutive, zum Teil aus dem Kreis der Demonstranten. Während seitens der Polizeibeamten - Uniformierte und Kriminalbeamte - vom Vorfall selbst praktisch nichts zu erfahren war, fand sich im Kreis der Demonstranten eine Fülle von Personen, die das Geschehen aus unmittelbarer Wahrnehmung gesehen hatten. Sicherlich, diese Zeugen sind allesamt dem Sympathisantenkreis der Demonstranten zuzuordnen, während ihre Sympathien für die Maßnahmen der Exekutive als gering zu veranschlagen sind. Trotzdem ließ sich der Eindruck gewinnen, daß diesen Zeugen, die zumindest bei Gericht alle seriös und ohne jegliche Emotionen auftraten, nicht von vornherein mit ablehnender Skepsis begegnet werden mußte, noch dazu, wo das vorliegende Bildmaterial nicht die Version des Beschuldigten, sondern die der Zeugen aus dem Demonstrantenkreis stützt.

Herausragend aus dieser Zeugengruppe waren M N, der M T zum Zeitpunkt der Demonstration völlig unbekannt war und die den Schlag auf den Kopf beobachtet hat, K R, ein freier Mitarbeiter des ORF, der dienstlich bei der Demonstration war und der eine den Fotos entsprechende Geschehensversion gab. Auch wenn in weiterer Folge behauptet wurde, daß dieser Zeuge mit der Gruppe der Demonstranten sympathisiert hätte, so darf nicht übersehen werden, daß gerade er als Reporter die Geschehnisse mit großer Aufmerksamkeit verfolgte und letztlich nichts anderes behauptete, als die übrigen anderen Zeugen auch, wobei wie gesagt die vorliegenden Fotos für seine Version sprechen. Einen sehr guten und glaubwürdigen Eindruck hinterließen auch die Zeugen S P, B F, C F und insbesondere Dr. R G, ein Arzt, alle bestätigten glaubhaft die Version, daß M T von rückwärts mit dem Funkgerät auf den Kopf geschlagen wurde.

Nun aber zum wesentlichen Punkt, weswegen trotz der getroffenen Feststellung eines Schlages auf den Kopf der Sozialarbeiterin M T mit einem Freispruch vorgegangen werden mußte:

Der Einzelrichter sah sich außer Stande festzustellen, daß vom Beschuldigten mehr als ein Schlag gegen den Kopf der M T geführt wurde, zu widersprüchlich sind in diesem Punkt die Angaben der vernommenen Zeugen . . .

Nun gilt es festzustellen, in welchem Bereich des Kopfes dieser Schlag M T getroffen hat. Sie - als einzige - behauptete Schläge gegen den Hinterkopf und bringt damit ihre Verletzung in Zusammenhang. Allerdings werden ihre diesbezüglichen Angaben von keinem der beobachtenden Zeugen gestützt. Insbesondere die zuletzt vernommenen Zeugen C F, Dr. R G, B F und S P erklärten mit hoher Sicherheit, der wuchtige Schlag habe M T oben auf dem Kopf, also auf dem Schädeldach getroffen. Dr. G hat noch (eine) besonders genaue Erinnerung an den Vorfall, seinen Depositionen als Arzt kommt erhebliche Beweiskraft zu. . .

Somit mangelt es am Zusammenhang zwischen dem vom Beschuldigten auf das Schädeldach geführten Schlag und der festgestellten Verletzung, weswegen im Zweifel ein Freispruch zu fällen war".

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Der VfGH übernimmt die - auch von der bel. Beh. nicht in Zweifel gezogenen - Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 4c E Vr 13.132/85-29, als völlig unbedenklich und legt sie der Entscheidung dieser Beschwerdesache zugrunde: Danach schlug H S der Beschwerdeführerin im Zug der in Rede stehenden Amtshandlung nicht nur in offenbarer Mißhandlungsabsicht mit einem Funkgerät auf den Kopf; er sprach auch noch unter dem bloßen Vorwand, sie stehe im Verdacht des Vergehens nach § 269 StGB, ihre Festnahme aus. Dies hatte zur Folge, daß sich die Bf. bis 19 Uhr des folgenden Tages in Polizeihaft befand.

2.2.1. Gemäß Art 144 Abs 1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, wie dies für die Festnehmung und anschließende Verwahrung von Personen zutrifft (zB VfSlg. 7252/1974, 7829/1976, 8145/1977, 9860/1983; ), aber (auch) dann der Fall ist, wenn Sicherheitsorgane jemanden im Zuge einer Amtshandlung - wie hier - mißhandeln und damit physischem Zwang unterwerfen (zB VfSlg. 8296/1978, 10052/1984, 10250/1984).

2.2.2. Da ein Instanzenzug nicht in Betracht kommt und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2.3.1. Der VfGH sprach schon wiederholt aus (vgl. ua. VfSlg. 8146/1977), daß eine (iS des Waffengebrauchsgesetzes) unzulässige Anwendung von Körperkraft dann gegen das in Art 3 MRK statuierte Verbot erniedrigender Behandlung verstößt, wenn darin eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kommt. Das ist hier zufolge der Beschaffenheit und Begleitumstände des bekämpften Gewaltakts (Schlag auf den Kopf)

- unbestrittenermaßen - der Fall. Durch diese Mißhandlung wurde die Bf. darum im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art 3 MRK verletzt (vgl. VfSlg. 8296/1978, 10250/1984).

2.3.2. Gemäß § 177 Abs 1 (§10 Z 1) StPO können Organe der Sicherheitsbehörden die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtig ist, in dem laut Anzeige herangezogenen und damit (s. VfSlg. 5232/1966; vgl. auch VfSlg. 9393/1982, ) allein in Betracht kommenden Fall des Haftgrundes nach § 175 Abs 1 Z 1 StPO - so ua. bei Betretung auf frischer Tat - zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch ohne schriftliche Anordnung verfügen, sofern sie - nach Lage des Falles - mit gutem Grund (d.i. vertretbar) der Auffassung sein durften, daß die in Rede stehende Tat wirklich verübt worden sei (vgl. zB , B381/81). Diese Voraussetzung war hier nach dem bereits Gesagten keinesfalls erfüllt.

Das bedeutet, daß die Bf. durch ihre Festnahme und Anhaltung in Polizeihaft (bis , 19 Uhr) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm Art 5 MRK) verletzt wurde.

Demgemäß war, wie zu Punkt I. des Spruchs angegeben, zu entscheiden.

2.4. Der Antrag der Bf. auf Zuerkennung einer Entschädigung für rechtswidrige Haftanhaltung war schon deswegen zurückzuweisen, weil der VfGH zu einer solchen Maßnahme nicht zuständig ist.

2.5. Die Kostenentscheidung (Punkt II. des Spruches) fußt auf § 88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 1.000 S enthalten.

2.6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 2 VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.