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OGH vom 26.11.2018, 8Ob148/18z

OGH vom 26.11.2018, 8Ob148/18z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dipl.-Ing. C***** R*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 6 R 283/18h-119, mit dem dem Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 28 S 89/18v-93, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird einschließlich der Anträge auf Vorlage gemäß Art 89 B-VG und gemäß Art 267 AEUV zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom , ON 1, wurde über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwältin Dr. U***** T*****, LL.M., zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Mit Schriftsatz vom , ON 86, beantragte der Schuldner zu Punkt 1. die Abtretung des Insolvenzverfahrens an das Bezirksgericht Josefstadt, zu Punkt 2. die Führung des Verfahrens in Eigenverwaltung gemäß den § 181 ff IO und zu Punkt 4. die Veranlassung einer Strafanzeige. Zu Punkt 3. bot der Schuldner einen Sanierungsplan an.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom , ON 93, die Anträge zu Punkt 1. und 2. zurück und jenen zu Punkt 4. ab.

Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners, ON 126, mit dem er auch eine Vorlage der Rechtssache gemäß Art 89 B-VG an den

Verfassungsgerichtshof bzw gemäß Art 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 252 IO iVm §

528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem es einen Beschluss des Erstgerichts bestätigt, unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).

Ein Antrag einer Partei auf Befassung des Verfassungsgerichtshofs ist zurückzuweisen, weil den Parteien ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zukommt (RIS-Justiz RS0056514; RS0058452). Das Gleiche gilt auch für die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs, weil die Parteien nur ein entsprechendes Ersuchen anregen können (RIS-Justiz RS0058452 [T17, T 21]). Auch bei einer Deutung der Anträge als bloße Anregung ist hier für Erwägungen zu einer Vorlage gemäß Art 89 B-VG bzw Art 267 AEUV kein Raum, weil der Revisionsrekurs bei Vorliegen eines gänzlich bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses gemäß § 252 IO iVm §

528 Abs 2 Z 2 ZPO

jedenfalls unzulässig und damit keiner Behandlung zugänglich ist (vgl 9 Ob 70/18m).

Zu dem bloß im Rubrum angeführten „Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ finden sich im Rechtsmittelschriftsatz keine Ausführungen, weshalb auf diesen nicht einzugehen ist.

Der Revisionsrekurs ist daher einschließlich der Anträge auf Vorlage gemäß Art 89 B-VG und gemäß Art 267 AEUV zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00148.18Z.1126.000

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