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OGH vom 20.12.2017, 8Ob148/17y

OGH vom 20.12.2017, 8Ob148/17y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners A***** S*****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 47 R 101/17a-61, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom , GZ 11 S 3/17b-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Revisionsrekurses ist eine Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollinhaltlich bestätigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Auch im Insolvenzverfahren gelten die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (RISJustiz RS0044101; zuletzt 8 Ob 31/17t), sodass gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig ist. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00148.17Y.1220.000
Schlagworte:
;Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht;Zivilverfahrensrecht;

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Fundstelle(n):
EAAAD-93502