VfGH vom 09.06.2008, b269/07
Sammlungsnummer
18428
Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen gesetzwidriger Zusammensetzung der Disziplinarkommission erster Instanz bei Fassung eines Verhandlungsbeschlusses im Disziplinarverfahren gegen einen der Österreichischen Postbus AG zugewiesenen Beamten; keine gesetzwidrige Einrichtung des Disziplinarsenates nach dem Poststrukturgesetz ohne rechtskundige Mitglieder
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 Abs 1 erster Satz und § 17 Abs 1a Z 3 Poststrukturgesetz - PTSG, BGBl. 201/1996 idgF, auf die Dauer seines Dienststandes der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde in der Verkehrsstelle Salzburg der ÖBB-Postbus GmbH als Omnibuslenker verwendet.
2.1. Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (im Folgenden: Disziplinarkommission) vom wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren gemäß § 123 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 idgF, eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im Zeitraum von September 2003 bis einschließlich August 2004 Fahrpreisauskünfte statt Fahrscheine an Kunden ausgegeben und das erhaltene Geld nicht abgeführt und damit schwer wiegende, vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen begangen habe.
2.2. Mit einem weiteren Bescheid der Disziplinarkommission vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs 3 BDG 1979 suspendiert; die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom abgewiesen.
3. Ein gegen den Beschwerdeführer geführtes gerichtliches Strafverfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Thalgau vom unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt; als Diversionsmaßnahme wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den der Österreichischen Postbus AG entstandenen Schaden in der Höhe von € 33,90 gutzumachen.
4. Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer, die Disziplinarkommission möge das unter Pkt. 2.1. erwähnte Disziplinarverfahren nach der genannten gerichtlichen Entscheidung bzw. wegen Geringfügigkeit einstellen.
Daraufhin beschloss die Disziplinarkommission mit Bescheid vom
"... gem. § 124 Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl 333, (BDG 1979) ..., eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
[Der Beschwerdeführer] wird beschuldigt, ... im Zeitraum von
September 2003 bis einschließlich August 2004 in zahlreichen Fällen, jedenfalls aber am Fahrpreisauskünfte anstelle von Fahrscheine[n] an Fahrgäste ausgegeben und den ungeachtet dessen kassierten Fahrpreis nicht an die Österreichische Postbus AG abgeführt, dadurch gegen § 43 Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
... verstoßen und somit dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne
des § 91 BDG 1979 begangen zu haben."
Begründend wurde dazu u.a. ausgeführt, dass das Strafgericht keine Entscheidung getroffen habe, in deren Rahmen Tatsachenfeststellungen erfolgt seien; damit habe die Disziplinarkommission bei weiterer Durchführung des Verfahrens selbst zu entscheiden, welche Handlungen der Beschwerdeführer gesetzt habe.
5. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom abgewiesen. Begründend wird iW Folgendes ausgeführt:
"1. Zur Zusammensetzung des Senates der Disziplinarkommission:
...
Im vorliegenden Fall wurde der Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom Senat XXII für die der Österreichischen Postbus AG gemäß § 17 PTSG zugewiesenen Beamten gefasst. Es handelt sich dabei um einen gemäß § 17 Abs 9 Z 2 gebildeten Senat. Nach § 17 Abs 9 Z 6 sollen zu Mitgliedern solcher Senate nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 bestellt werden.
Die Bestimmung des § 17 Abs 9 PTSG stellt eine lex specialis gegenüber den Vorschriften des 9. Abschnittes des BDG, somit auch des § 98 Abs 2 BDG, dar. Im Gegensatz zur dortigen Vorschrift, wonach der Vorsitzende und die Stellvertreter der Disziplinarkommission rechtskundig sein müssen, spricht die Bestimmung des § 17 Abs 9 Z 6 PTSG lediglich davon, dass die Mitglieder der Senate 'nach Möglichkeit' rechtskundige Beamte sein sollen. Diese Bestimmung gilt gerade auch für die Vorsitzenden und die Stellvertreter, müssten doch nach § 98 Abs 2 BDG nur diese Senatsmitglieder rechtskundig sein. Ein Senat nach § 17 Abs 9 Z 2 PTSG ist daher auch dann gesetzeskonform zusammengesetzt, wenn ihm - wie hier - keine rechtskundigen Beamte angehören.
2. Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung:
Der BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] hat mit der Berufung Anträge auf Aufhebung des Einleitungsbeschlusses vom und des Suspendierungsbescheides vom gleichen Tag wegen unrichtiger Zusammensetzung der Disziplinarkommission verbunden. Als Begründung dafür, diesen Anträgen nicht nachzukommen, genügt das oben zu Punkt 1. Ausgeführte, ohne dass weiter auf die Frage einzugehen war, ob die Berufungskommission zu einer derartigen Vorgangsweise überhaupt zuständig wäre.
3. Zum Vorwurf mangelnder Konkretisierung:
Im vorliegenden Fall liegt ein Verhandlungsbeschluss nach § 124 BDG vor. Nach § 124 Abs 2 BDG sind in einem Verhandlungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Zum notwendigen Inhalt eines solchen Beschlusses gehört die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in
Betracht kommt ... .
Die Verpflichtung vor Fassung eines Verhandlungsbeschlusses
zur weiteren Klärung des Sachverhaltes kann aber keinesfalls so weit
gehen, dass diese Klärung als vollständig zu betrachten ist. Eine
Sachverhaltsermittlung ist nur insofern als erforderlich zu
betrachten, als sie für die Fassung des Verhandlungsbeschlusses
geboten ist. Diese Beschlussfassung bedeutet keine endgültige
Abklärung der Schuldfrage, im Gegenteil, soll doch damit eine
Schutzfunktion für den Beamten gewährleistet werden, auf welche
konkreten Tatvorwürfe ('Anschuldigungspunkte') das weitere
Disziplinarverfahren beschränkt wird. Daraus resultiert die
Verpflichtung, den Sachverhalt jedenfalls so weit zu erheben, dass
dieser für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als
hinreichend geklärt zu betrachten ist ... . Umgekehrt ist eine
Erhebung jener Sachverhalte, die eine Einstellung des
Disziplinarverfahrens begründen können, nur auf offenkundig zutage
tretende Sachverhalte beschränkt ... .
Der Vorwurf im Verhandlungsbeschluss umfasst den Zeitraum vom September 2003 bis August 2004, jedenfalls aber den . Dies wird entgegen der Ansicht des BW im Verhandlungsbeschluss auch nachvollziehbar begründet. Demnach gab es bereits im September 2003 Hinweise darauf, dass der BW anstelle einer Fahrkarte eine Fahrpreisauskunft ausgehändigt, den bezahlten Fahrpreis aber selbst kassiert habe. Schließlich wurde am eine Fahrscheinkontrolle durchgeführt und von den Kontrollorganen insgesamt fünf 'Fahrpreisbestätigungen' festgestellt, die der Lenker den Fahrgästen anstatt der regulären Fahrscheine verkauft hatte; eine Überprüfung der Verkaufsdaten des BW an diesem Tag ergab weiters insgesamt eine Erstellung von elf solchen 'Probedrucken'. Insofern im Verhandlungsbeschluss davon die Rede ist, dass der BW beschuldigt wird[,] jedenfalls am Fahrpreisauskünfte anstelle von Fahrscheinen an Fahrgäste ausgegeben und den ungeachtet dessen kassierten Fahrpreis nicht an die Österreichische Postbus AG abgeführt zu haben, liegt ein ausreichend konkretisierter und auf Erhebungsergebnisse gestützter Sachverhalt vor.
Die Anschuldigungspunkte im Verhandlungsbeschluss gehen aber über den hinaus und gründen auch diesbezüglich auf für den konkreten Verdacht ausreichenden Erhebungsergebnissen. So ergeben sich aus dem Protokoll vom und der Ergänzung zur Disziplinaranzeige vom ausreichend Hinweise darauf, dass der BW im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2003 34 Probedrucke verzeichnete und eine Überprüfung über das Jahr 2004 einen Ausdruck von insgesamt 358 Probedrucken ergab. Der Verdacht, der BW habe im Zeitraum von September 2003 bis einschließlich August 2004 in zahlreichen Fällen Fahrpreisauskünfte anstelle von Fahrscheinen an Fahrgäste ausgegeben und den kassierten Fahrpreis nicht abgeführt, stützt sich daher ebenso auf ein ausreichend festgestelltes Sachverhaltssubstrat und kommt im Spruch des Verhandlungsbeschlusses auch mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. D[en] in der Berufung vorgebrachten Rügen hinsichtlich der angeblich mangelnden Konkretisierung der Vorwürfe bzw. der mangelnden Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes kann die Berufungskommission daher nicht folgen.
4. Zur Diversion:
Zum Hinweis des BW auf den Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens (Einstellung nach Anwendung der Diversion) ist festzuhalten, dass in diesem Fall für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vorliegt, der Bindungswirkung gemäß § 95 Abs 2 BDG entfalten könnte. Daran vermag auch die gemäß § 90g Abs 1 StPO beim Verdächtigen vorausgesetzte Bereitschaft, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen
auseinander zu setzen, nichts zu ändern ... . Anders als bei
Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden in diesem Fall vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und - auf dessen Ergebnisse gestützt - zu beurteilen, ob die sachgleiche Tat eine Dienstpflichtverletzung darstellt oder nicht.
Im vorliegenden Fall ist genau dies geschehen. Die Disziplinarbehörden führten ein eigenständiges - bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens unterbrochenes - Ermittlungsverfahren durch und beurteilten den Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung; aufgrund dieses Verdachts wurde schließlich der in Berufung gezogene Verhandlungsbeschluss getroffen.
5. Der BW macht in seiner Berufung weiters geltend, die allgemeine Dienstpflicht beschränke sich auf die besonderen Eigenarten des öffentlichen Dienstes und könnten in einem Zuweisungsverhältnis zu einem privaten Rechtsträger diese allgemeinen Dienstpflichten keine Rolle spielen.
...
Auch wenn der BW von seinem Dienstgeber - dem Bund - einem privaten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen worden ist, gilt für sein Dienstverhältnis das öffentlich-rechtliche Bundesbeamten-Dienstrecht. § 17a Abs 8 und 9 PTSG ordnen an, dass die Betriebe im Sinne des § 4 Abs 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) als Dienststellen im Sinne des BDG und dass betriebliche Interessen als dienstliche Interessen gelten.
Den BW treffen daher ungeachtet des Umstandes, dass er nicht dem Bund, sondern einem ausgelagerten Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen ist, Dienstpflichten im Sinne des BDG. Dazu zählt die treue und gewissenhafte Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 leg. cit. Dass die vermutete Hinterziehung von Fahrpreiseinnahmen eine Verletzung solcher Dienstpflichten darstellt, bedarf nach Ansicht der Berufungskommission keiner besonderen Erörterung.
Die Berufungskommission verkennt nicht, dass mit die Österreichische Postbus GmbH gesellschaftsrechtlich gegründet und rückwirkend mit Wirkung vom ins Firmenbuch eingetragen wurde. Der dem BW gegenüber erhobene Vorwurf bezieht sich aber auf den Zeitraum von September 2003 bis August 2004; in diesem Zeitraum gehörte die GmbH noch nicht dem Rechtsbestand an. Der BW entzog daher - bei Zutreffen der Vorwürfe - damals faktisch der Postbus AG die genannten Einkünfte; die rückwirkende Schaffung der GmbH vermag daran nichts zu ändern. Der Tatvorwurf bedurfte daher keiner Änderung.
6. Schließlich macht der BW die Einstellungsgründe des § 118 Abs 1 Z 2 und 4 BDG geltend. Vom Vorliegen dieser Einstellungsgründe ist jedoch nicht auszugehen.
Angesichts der oben erwähnten Grobprüfung des Vorliegens von Einstellungsgründen ergeben sich für die Berufungskommission keine Gründe, von der fehlenden Erweislichkeit der Tat oder von der mangelnden Qualifikation der Tat als Dienstpflichtverletzung auszugehen. Die Voraussetzungen des § 118 Abs 1 Z 2 BDG liegen daher nicht vor.
Der Einstellungsgrund nach § 118 Abs 1 Z 4 BDG setzt nun voraus, dass das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint ... . Von geringer Schuld im Sinn des § 118 Abs 1 Z 4 BDG kann nur dann gesprochen werden, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter dem Niveau des Strafwürdigen liegt. Überdies darf die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben; unter Folgen sind aber nicht nur die unmittelbaren Tatfolgen, sondern alle Auswirkungen der Tat zu verstehen. Schließlich muss die Bestrafung sowohl aus dem Gesichtspunkt der Vorbeugung als Strafzweck (Spezialprävention) als auch unter dem Aspekt der Wirkung auf andere Beamte (Generalprävention) entbehrlich sein. All diese Erfordernisse müssen
kumulativ vorliegen ... . Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 118
Abs1 Z 4 BDG setzt weiters voraus, dass die Tat erwiesen ist ... .
Der BW bestreitet die Tathandlungen (Ausgabe von Fahrpreisauskünften anstelle von Fahrscheinen und Kassieren der Fahrpreis[e]) nicht explizit. Selbst wenn man davon ausginge, dass damit die Voraussetzung der Erweislichkeit der Tat gegeben ist, käme eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 118 Abs 1 Z 4 BDG dennoch nicht in Betracht. Angesichts des Vorliegens von gehäuften Tathandlungen, die in ihrer Mehrzahl auf einen leichtfertigen und nicht sorgfältigen Umgang des BW im Zusammenhang mit dem Verkauf von Fahrscheinen gründen und Verstöße gegen das Treuegebot darstellen, ist vom Vorliegen nur geringen Verschuldens nicht auszugehen. Ebenso wenig kann - angesichts der hier gebotenen Grobprüfung - angenommen werden, dass es keiner Bestrafung des BW bedürfe, um ihn von weiteren Handlungen dieser Art abzuhalten. Schließlich erscheint es auch aus generalpräventiven Gründen geboten, allen anderen Beamten vor Augen zu führen, dass es im Zusammenhang mit dem Verkauf von Fahrscheinen besonderer Sorgfalt bedarf und dass Verstöße gegen die damit in Verbindung stehenden Dienstpflichten auch disziplinarrechtliche Folgen haben; eine Einstellung eines solchen Verfahrens hätte aber den gegenteiligen Effekt.
7. Schließlich rügt der BW noch, dass Hinweise auf den Verhandlungstermin fehlen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Zeit und Ort der Verhandlung nicht in den Spruch des Verhandlungsbeschlusses aufgenommen werden müssen, weil ihnen kein normativer Charakter zukommt. Das Fehlen einer im Verhandlungsbeschluss enthaltenen Bestimmung des Ortes und der Zeit der mündlichen Verhandlung führt daher nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Verhandlungsbeschlusses."
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Der Beschwerdeführer bringt dazu iW Folgendes vor:
"a) Gemäß § 17 Abs 9 PTSG sind auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gem. Abs 1a betreffenden Disziplinarangelegenheiten (die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten, die überwiegend im Unternehmensbereich unter anderem der Österreichischen Postbus AG beschäftigt sind) die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass gem. Z 2 des § 17 Abs 9 PTSG für die einem Unternehmen nach § 17 Abs 1a Z 1 bis 3 PTSG zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren Mitglieder diesem Unternehmen zugewiesene Beamten sein müssen, und nach Z 6 des § 17 Abs 9 PTSG zu Mitgliedern dieser Senate nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2 bestellt werden sollen.
§ 98 Abs 1 BDG bestimmt, dass bei jeder obersten Dienstbehörde eine Disziplinarkommission einzurichten ist. Diese Disziplinarkommission besteht gemäß Abs 2 des § 98 BDG aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Im vorliegenden Fall schritt der Senat XXII der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen für die der Österreichische Postbus AG gem. § 17 PTSG zugewiesenen Beamten ein und fasste durch P H als Senatsvorsitzenden sowie H T und R W (von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten bestellt) als weitere Mitglieder gem. § 124 Abs 1 BDG den Beschluss, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Disziplinarkommission war unrichtig zusammengesetzt. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission muss gemäß § 98 Abs 2 BDG rechtskundig sein[,] somit ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben. Diese Voraussetzung wies der Vorsitzende P H offenkundig nicht auf. Dieser Mangel wurde vom Beschwerdeführer in der Berufung vom aufgegriffen. Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hat in dem nunmehr angefochtenen Bescheid diesen Verstoß gegen die vorgeschriebene Zusammensetzung der Disziplinarkommission mit der Begründung nicht aufgegriffen, dass § 17 Abs 9 PTSG zwar hinsichtlich der Zuständigkeit und d[es] Verfahren[s] in Disziplinarangelegenheiten auf die Bestimmungen des BDG verweist, aber mit der Maßgabe, dass gemäß Z 6 des § 17 Abs 9 PTSG zu Mitgliedern der Senate 'nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 bestellt werden sollen', die Bestimmung des § 17 Abs 9 PTSG eine lex specialis gegenüber den Vorschriften des 9. Abschnittes des BDG darstellen würde und die Bestimmung des § 17 Abs 9 Z 6 PTSG lediglich davon spreche, dass die Mitglieder des Senates nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 sein sollen. Diese Rechtsansicht ist unrichtig.
Durch das Nichtaufgreifen des Mangels der gesetzwidrigen
Zusammensetzung der Disziplinarkommission erster Instanz wurde der
Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem
gesetzlichen Richter verletzt (, VfGH vom
, B743/99, ). Das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem
gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
verletzt, wenn gegen ... das Verbot der Überschreitung der
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden zuwider gehandelt wird ... .
Unter dem letzteren Verbot lassen sich wiederum verschiedenste
Konstellationen subsumieren, etwa ... (wie im gegenständlichen Fall)
die Entscheidung durch eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde. Durch das Einschreiten eines nicht rechtskundigen Senatsvorsitzenden wurde gegen § 98 Abs 2 BDG verstoßen. Für die der Österreichischen Postbus AG gemäß § 17 PTSG zugewiesenen Beamten (wie der Beschwerdeführer) sind gemäß § 17 Abs 9 Z 2 PTSG für Disziplinarangelegenheiten eigene Senate einzurichten, deren Mitglieder diesem Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen. § 17 Abs 9 Z 6 PTSG bestimmt, dass zu Mitgliedern der Senate nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 bestellt werden sollen. Diese Bestimmung widerspricht nur scheinbar § 98 Abs 2 BDG, welche Vorschrift normiert, dass der Vorsitzende und die Stellvertreter der Disziplinarkommission rechtskundig sein müssen. Die in Z 6 des § 17 Abs 9 PTSG normierte Möglichkeit bezieht sich nämlich nicht auf die Rechtskundigkeit der Beamten, sondern darauf, dass diese Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 sind. Eine andere Auslegung ist nicht denkbar. Genau das verkennt aber der angefochtene Bescheid in der Begründung.
b) Der angefochtene Bescheid verstößt jedoch auch gegen
Artikel 6 Abs 1 MRK. Gemäß Artikel 6 Abs 1 MRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird[,] und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Garantien des Artikel 6 MRK kommen auch dann zum Tragen, wenn Strafen in Disziplinarbereichen verhängt werden. In Disziplinarangelegenheiten entscheidet gemäß § 97 [gemeint wohl: BDG] zunächst die Disziplinarkommission und in 2. Instanz die Disziplinaroberkommission bzw. die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt über Berufungen gegen Einleitungs- und
Verhandlungsbeschlüsse. Bei diesen Senaten handelt ... es sich nicht
um unabhängige und unparteiische, auf Gesetz beruhende Tribunale im Sinne des Artikel 6 Abs 1 MRK. Der Senatsvorsitzende der Disziplinarkommission, welche Kommission im gegenständlichen Fall in erster Instanz entschieden hat, arbeitet im Personalbereich der Postbus GmbH, was schon per se zur Vermutung der Befangenheit führt. Dazu kommt, dass die Postbus GmbH quasi dadurch als Richterin in eigener Sache entscheidet. In einem rechtsstaatlichen Verfahren ist es gerade zu selbstverständlich, dass derjenige, der aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung eines Beschuldigen einen Nutzen oder Schaden zu erwarten hat, von einer Teilnahme an der Entscheidung ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall ist die Postbus GmbH als privates Unternehmen in ihren Unternehmenszielen (Restrukturierung) vom Ausgang des Disziplinarverfahrens einerseits in diesem Sinne betroffen, andererseits per Gesetz über ein den Unternehmenszielen verpflichtetes Mitglied in der Disziplinarkommission vertreten.
Darüber hinaus ist in Artikel 6 MRK auch der Grundsatz des fairen Verfahrens vor einem Tribunal verankert. Zu diesem Verfahrensgrundsatz gehört auch, dass die Disziplinarkommission richtig besetzt ist. Dadurch, dass der Disziplinarkommissionsvorsitzende nicht rechtskundig war, wurden Verfahrensgrundsätze missachtet."
Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Zur maßgeblichen Rechtslage
1.1. Die §§17 und 17a PTSG lauten idgF - auszugsweise - wie folgt:
"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und
Versorgungsgenußempfänger
§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(1a) Die gemäß Abs 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(6a) ...
(7) ...
(7a) ...
(7b) ...
(7c) ...
(8) ...
(9) Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs 1a betreffenden Disziplinarangelegenheiten sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende Disziplinarkommission zuständig ist,
2. für die einem Unternehmen nach Abs 1a Z 1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren Mitglieder diesem Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen,
3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,
4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß,
5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein demselben Unternehmen, dem der Beschuldigte zugewiesen ist, zugewiesener Beamter sein muss,
6. zu Mitgliedern der Senate nach Z 2 und 5 nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 bestellt werden sollen, und
7. vom jeweiligen Vorstand Disziplinaranwälte zu bestellen sind, die nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein sollen.
(10) § 41c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, dass für die einem Unternehmen nach Abs 1a Z 1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren als Vertreter des Dienstgebers bestellte Senatsmitglieder dem jeweiligen Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen. Diese Senatsmitglieder sollen nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein.
Dienstrecht für Beamte
§17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ...
(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 273 Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 [nunmehr: § 278 Abs 1 BDG 1979 idF BGBl. I 127/1999].
(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).
(9a) ...
(10) ...
(11) ...
(12) ..."
1.2. Zu den in § 17 Abs 1 zweiter Satz und § 17a Abs 1 PTSG verwiesenen Bestimmungen zählen auch jene des BDG 1979 über die Bildung und Zusammensetzung der Disziplinarkommissionen. Die einschlägigen §§96, 97, 98 lauten idgF - auszugsweise - wie folgt:
"Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarbehörden
§ 96. Disziplinarbehörden sind
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | die Dienstbehörden, | |||||||||
2. | die Disziplinarkommissionen, | |||||||||
3. | die Disziplinaroberkommission, | |||||||||
4. | die Berufungskommission. |
Zuständigkeit
§ 97. Zuständig sind
1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,
2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist,
3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission und
4. die Berufungskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission.
Disziplinarkommissionen
§98. (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind vom Leiter der Zentralstelle mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist von dem (den) zuständigen Zentralausschuß (Zentralausschüssen) zu bestellen.
(4) ...
(5) ..."
Der in § 17 Abs 1 zweiter Satz und § 17a Abs 1 PTSG verwiesene
§124 BDG 1979 lautet idgF - auszugsweise - wie folgt:
"Verhandlungsbeschluß und mündliche
Verhandlung
§ 124. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen
der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. ...
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ...
(8) ...
(9) ...
(10) ...
(11) ...
(12) ...
(13) ...
(14) ...
(15) ..."
Der in § 17 Abs 9 PTSG verwiesene 9. Abschnitt des BDG 1979 lautet idgF - auszugsweise - wie folgt
"9. Abschnitt
Beamte des Post- und Fernmeldewesens
Anwendungsbereich
§228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.
(2) ...
(3) ...
Ernennungserfordernis
§229. (1) ...
(2) ...
(3) ...
(3a) ...
(4) ...
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§230. (1) ...
(2) ...
(3) ...
Zeitlich begrenzte Funktionen
§230a. (1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ...
(6) ...
Karenzurlaub
§230b. (1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
§ 231. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu."
2. Die Z 6 des § 17 Abs 9 PTSG wurde mit der PTSG-Novelle 2000, BGBl. I 10/2001, eingefügt. Im Ausschussbericht (435 BlgNR 21. GP 2) über den dieser Novelle zu Grunde liegenden Initiativantrag (351/A 21. GP) heißt es dazu wie folgt:
"Nach den derzeitigen Regelungen über die Besetzung von dienstrechtlichen Kommissionen dürfen nur rechtskundige Beamte zu Mitgliedern dieser Kommissionen bestellt werden. Den Unternehmen des Post und Telekom-Bereichs gehören kaum mehr rechtskundige Beamte an. Zudem wurde der Post und Telekom-Bereich gesellschaftsrechtlich in drei selbständige Unternehmen aufgespalten.
Die geplanten Änderungen sehen daher vor, dass in der Disziplinarkommission, der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission für jedes Unternehmen ein eigener Senat bzw. eigene Senate zu bestellen sind, deren Mitglieder nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein sollen. Ohne diese Änderungen wäre die Bestellung von Senaten in ausreichender Anzahl nicht möglich."
3.1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insbesondere dann verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg. 10.022/1984, 14.731/1997, 15.588/1999, 15.668/1999, 15.731/2000 und 16.572/2002).
Eine derartige Rechtsverletzung läge u.a. dann vor, wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde, das von Gesetzes wegen rechtskundig sein muss, diese Eigenschaft nicht aufweist.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird ferner auch dann verletzt, wenn der Mangel der unrichtigen Zusammensetzung, falls er bei einer Kollegialbehörde unterer Instanz vorliegt, von der in letzter Instanz zur Entscheidung berufenen Behörde nicht wahrgenommen wird (zB VfSlg. 14.731/1997, S 46 mwN, 15.731/2000).
§ 17 Abs 9 Z 6 PTSG ist allerdings sowohl seinem Wortlaut nach als auch mit Blick auf die oben unter Pkt. 2. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien dahingehend zu verstehen, dass das Erfordernis der Rechtskundigkeit der Mitglieder der (Disziplinar-)Senate gemäß § 17 Abs 9 Z 2 PTSG nur "nach Möglichkeit" besteht und daher die Einrichtung derartiger Senate ohne rechtskundiges Mitglied nicht bedeutet, dass der Senat deshalb rechtswidrig zusammengesetzt wäre.
Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt somit nicht vor.
3.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die behauptete Befangenheit des Senatsvorsitzenden keinen Verstoß gegen Art 83 Abs 2 B-VG darstellt. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nämlich durch die Verletzung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften nicht berührt. Durch die bloße Mitwirkung eines befangenen Mitgliedes wird das genannte Grundrecht nicht verletzt (s. VfSlg. 17.800/2006 mwH).
4. Die vom Beschwerdeführer weiters behauptete Verletzung in dem gemäß Art 6 EMRK gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren durch den bekämpften Bescheid kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.414/1993 mwN) durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid - wie den hier vorliegenden - in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden kann (vgl. auch VfSlg. 17.376/2004; ).
5. Eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.