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OGH vom 29.01.2019, 11Os158/18x

OGH vom 29.01.2019, 11Os158/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom , GZ 35 Hv 45/18z-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche von gleichartigen Vorwürfen enthält, wurde Robert B***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG teils iVm § 15 StGB (A./I./1./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG, § 15 StGB (A./I./2./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A./I./3./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (A./II./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Drogenausgangsstoffen nach § 32 Abs 1 SMG (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – zwischen Anfang 2015 und in K***** und andernorts

A./I./ vorschriftswidrig Suchtgift mit von vornherein auf eine kontinuierliche Tatbegehung sowie den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz

1./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) das 25-fache übersteigenden Menge teils ein- und ausgeführt, teils ein- und auszuführen versucht, indem er in wiederholten Angriffen

a./ 738,34 Gramm amphetaminhältiges Speed mit einem Reinheitsgehalt von 70 % (Reinsubstanz 516,83 g Amphetamin),

b./ 6 Gramm cocainhältiges Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 40 % (Reinsubstanz 2,4 g Cocain),

per Post aus den Niederlanden, Deutschland und anderen europäischen Staaten aus- und nach Österreich einführte, wobei es hinsichtlich 363,34 Gramm Speed […] und 5 Gramm Kokain beim Versuch blieb, weil der Zoll die Sendungen sicherstellte.

Nur dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge unterlässt die zur prozessordnungsgemäßen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370), indem sie bloß eigene Berechnungen zur Gesamtmenge der eingeführten Suchtgifte und Spekulationen zu deren Reinheitsgehalt anstellt, dabei aber die als „nicht nachvollziehbar“ bezeichneten Erwägungen des Erstgerichts zu beiden Punkten (US 8 ff) übergeht. Insgesamt bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00158.18X.0129.000

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