OGH vom 23.11.2006, 8Ob147/06k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Alfred P*****, vertreten durch Mag. Eva Maierhofer, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 252/06k-30, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein überwiegendes Verschulden eines der Ehegatten nach § 60 Abs 2 oder 3 EheG nur dann auszusprechen ist, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich und evident hervortritt und das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0057325).
Ob dies der Fall ist bzw wie die beiderseitigen Verschuldensanteile zu gewichten sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt.
Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz vermag die Revisionswerberin hier nicht aufzuzeigen:
Der Revisionswerberin ist beizupflichten, dass es nicht sachgerecht wäre, die beiderseitigen Eheverfehlungen nur summarisch und ohne Berücksichtigung der Verursachungszusammenhänge einander gegenüberzustellen und nach dem ziffernmäßigen Überwiegen die Verschuldensteilung vorzunehmen. Gerade deshalb ist aber die Sicht des Berufungsgerichtes nicht unvertretbar, das von den Feststellungen in ihrer Gesamtheit ausgeht und daraus schließt, dass die Ursache für die Zerrüttung zunächst die Behauptung des Josef K***** war, mit der Klägerin Ehebruch begangen zu haben, dann aber die Unfähigkeit beider Streitteile, mit der Situation fertig zu werden, die durch diese (im Verfahren als unrichtig erwiesene) Erklärung entstanden ist. Dass der Beklagte zwei Monate gebraucht hat, um die Klägerin auf die Behauptung anzusprechen, kann ihm nur beschränkt zum Vorwurf gemacht werden, wohl aber fällt ihm sein weiteres Verhalten zur Last, das nicht geeignet war, zur Klärung der Situation und zur Wiederherstellung einer Gesprächsbasis beizutragen. In durchaus vertretbarer Weise haben aber die Vorinstanzen (auch das Erstgericht: S 13 des Ersturteils) auch der Klägerin zur Last gelegt, ernsthafte und nachhaltige Bemühungen unterlassen zu haben, um den Kläger von der Unrichtigkeit der Behauptung K***** zu überzeugen. Für solche ernsthaften und nachhaltigen Bemühungen gab es im Verfahren - auch im Prozessvorbringen der Klägerin - überhaupt keine Anhaltspunkte, woran auch die in der Revision ins Treffen geführte Negativfeststellung - wie immer man insofern die Beweislast beurteilen mag - nichts entscheidendes ändern kann. Fest steht jedenfalls, dass beide Streitteile in weiterer Folge Annäherungsversuche des jeweils anderen ablehnten und schließlich - ohne dass ein konkreter Grund ersichtlich ist - getrennte Schlafzimmer bezogen. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das vom gleichteiligen Verschulden der Eheleute ausging, nicht unvertretbar.