OGH vom 26.11.2018, 8Ob146/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G*****, und 2. S*****, beide vertreten durch Mag. Annamaria Lechthaler, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag. Harald Rossmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Entfernung und Unterlassung (Gesamtstreitwert 6.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 79/18y-50, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Rekurses der beklagten Partei ON 51 an die klagenden Parteien zuzustellen und den Akt nach Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht wies (nur) die Zulassungsvorstellung (nicht aber die damit verbundene Revision) des Beklagten zurück, weil der Streitwert mangels Zusammenrechenbarkeit der verfahrensgegenständlichen Entfernungs- und Unterlassungsbegehren 5.000 EUR nicht übersteige. Der Beklagte erhob dagegen Rekurs. Das Erstgericht legte den Akt vor, ohne den Rekurs den Klägern zugestellt zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, weil der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nur Entscheidungen betrifft, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist. Der Rechtsmittelausschluss gilt nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt. Verneint das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens nach § 508 ZPO, so greift der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nicht ein (s RIS-Justiz RS0115271; RS0112034 ua).
Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist – anders als vor der ZVN 2009 – zweiseitig (RIS-Justiz RS0128487; 3 Ob 20/13g; 9 Ob 56/15y). Der angefochtene Beschluss ist schon deshalb nicht als bloß prozessleitend zu qualifizieren, weil das damit verbundene Rechtsmittel als Folge einer rechtskräftigen Zurückweisung des Abänderungsantrags selbst im Fall eines Rechtsirrtums des Berufungsgerichts über die Unanwendbarkeit des Verfahrens gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO gleichfalls zurückzuweisen ist (vgl Zechner in Fasching/Konecny², § 508 ZPO Rz 13; 3 Ob 337/99a). Das Erstgericht hat daher gemäß § 521a Abs 1 ZPO die Rekursschrift den Klägern zuzustellen, um diesen die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00146.18F.1126.000 |
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Fundstelle(n):
UAAAD-93365