OGH vom 05.11.2003, 9ObA120/03t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Anton Beneder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Heinz O*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei B*****gesellschaft mbH, *****, wegen EUR 4.781,08 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 71/03w-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber geht mit der nunmehr herrschenden Rechtsprechung selbst davon aus, dass die Höhe allfälliger Entgeltverschleierungen iSd § 292e EO nicht im Exekutionsverfahren, sondern im Drittschuldnerprozess zu klären ist (RIS-Justiz RS0066677; 9 ObA 202/95 in RIS-Justiz RS0095168). Während die Verletzung der Pflichten nach § 301 Abs 1 EO iSd § 301 Abs 3 EO den Drittschuldner schadenersatzpflichtig macht und ihm in diesem Fall die Beweislast für das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens auferlegt, besteht kein Anlass dafür, in anderen Fällen der Drittschuldnerklage vom Grundsatz abzuweichen, dass demjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Behauptungs- und Beweislast für die rechtserheblichen Tatsachen zufällt (RIS-Justiz RS0037797, insbesondere [T13]; zu § 292e EO:9 ObA 202/95). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes entspricht diesem Grundsatz, für das vom Revisionswerber geforderte amtswegige Vorgehen fehlt es hingegen an einer rechtlichen Grundlage.