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OGH vom 19.02.2016, 8Ob144/15g

OGH vom 19.02.2016, 8Ob144/15g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S***** S*****, vertreten durch die Mutter P***** S*****, ebendort, diese vertreten durch Dr. Karl Klaus Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, wegen Beistellung eines Kinderbeistands, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 237/15s 231, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Kinderbeistand ist nach § 104a Abs 1 AußStrG in Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr Minderjährigen unter 14 Jahren zu bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich damit einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (RIS Justiz RS0114625 [T3]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 62 Rz 48). Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof käme hier nur dann in Frage, wenn dem Rekursgericht eine gravierende, im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung im Bereich des materiellen oder des Verfahrensrechts unterlaufen wäre ( Schramm aaO § 62 Rz 38 40). Eine solche Fehlbeurteilung zeigt der Revisionsrekurs, der inhaltlich über weite Strecken an den Feststellungen vorbei argumentiert, aber keineswegs auf.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00144.15G.0219.000