OGH vom 24.01.2013, 8Ob144/12b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners G***** Verein, *****, Insolvenzverwalterin Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin, vertreten durch Poganitsch Ragger Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 217/12z 36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss auf Genehmigung der Schließung ihres Unternehmens (§ 114a Abs 2 IO) zurück.
Der dagegen von der Schuldnerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs ausgeschlossen, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Eine volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt nach ständiger Rechtsprechung auch dann vor, wenn das Rekursgericht zwar eine Zurückweisung ausgesprochen, zusätzlich aber die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geprüft und bestätigt oder neben dem Zurückweisungsgrund einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert hat (RIS Justiz RS0044456 [T4, T 6]; 8 Ob 26/11y).
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss nicht nur formal behandelt, sondern (auch) in der Sache eingehend überprüft, das Ermittlungsverfahren des Erstgerichts für unbedenklich erachtet und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebilligt. Seine Entscheidung ist daher im Sinne der dargestellten Rechtslage als Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung zu werten und damit gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unanfechtbar.