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OGH vom 23.03.2010, 8Ob143/09a

OGH vom 23.03.2010, 8Ob143/09a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr.Tarmann Prentner und durch die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj J*****, wegen Genehmigung eines Erbteilungsübereinkommens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Pflegebefohlenen, vertreten durch die Kollisionskuratorin Dr. Hermine W*****, diese wiederum vertreten durch Dr. Thomas Krampl, Notar in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 285/09t-5, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

I. Ob ein Rechtsgeschäft dem Kindeswohl entspricht ist eine nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu treffende Entscheidung, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0097948). Dieser Grundsatz ist auch für das hier zu beurteilende, im Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Vater der Pflegebefohlenen getroffene Erbteilungsübereinkommen zu beachten. Der Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

II. Die Rechtsmittelwerberin vertritt zusammengefasst die Rechtsansicht, dass das im Erbteilungsübereinkommen bewertete Wohnrecht der Witwe, ihrer Mutter, als Vorausvermächtnis bei der Erbteilung vorweg in Abzug zu bringen sei, weil hier mangels der Voraussetzungen des § 12 Abs 2 WEG keine Teilung des mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Liegenschaftsanteils zwischen ihr und ihrer Mutter als den beiden gesetzlichen Erben vorgenommen werden könnte, sodass seine Feilbietung erfolgen müsste, was für sie als Pflegebefohlene nachteilig wäre. Darauf ist hier schon deshalb nicht einzugehen, weil Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung der Auswirkungen des konkreten Erbteilungsübereinkommens auf die Rechte der Pflegebefohlenen ist (§ 181 Abs 2 AußStrG). Dieses Erbteilungsübereinkommen, dem gemäß § 181 Abs 1 AußStrG die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zukommt, ist, worauf das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat, am Interesse und Wohl der Pflegebefohlenen zu beurteilen, dem es schon dann nicht entspricht, wenn eine Verminderung des Vermögens der Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0048176).

III. Es kommt daher hier nicht auf die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage an, wie das gesetzliche Vorausvermächtnis vor dem Hintergrund des § 12 Abs 2 WEG ohne Erbteilungsübereinkommen zu behandeln wäre. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das Wohl der Pflegebefohlenen durch das Erbteilungsübereinkommen nicht gewahrt ist, weil nach diesem das Wohnungseigentum einerseits zur Gänze an die Mutter fallen soll, während andererseits deren lebenslängliches Wohnrecht mit einem kapitalisierten Schätzwert von den Nachlassaktiven abgezogen wird, sodass die Pflegebefohlene mit einer im Verhältnis insbesondere zum Wert der Eigentumswohnung deutlich geringeren Barzahlung „abgefunden“ werden soll, bedarf keiner Korrektur.