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OGH 25.06.2001, 8Ob143/01i

OGH 25.06.2001, 8Ob143/01i

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Ges. m. b .H., *****, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 86.580,- s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom , GZ 7 R 148/00m-28, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 52 C 846/99x-21, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision wurde am überreicht; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet. Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss vom - dem Tag der Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof - der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen (SZ 63/56). Wird während des Revisionsverfahrens über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1979/115; SZ 59/45; 9 ObA 81/94 u.a.).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Georg Seebacher, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Einspinnergasse 3, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P***** GmbH, ***** wegen EUR 6.292,01 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 7 R 148/00m-28, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 52 C 846/99x-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei am unterbrochene Verfahren wird aufgenommen. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie im Urteilskopf ersichtlich berichtigt.

2. Der Revision der klagenden Partei, die die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin wurde dem Obersten Gerichtshof am , somit vor Eintritt der Rechtswirkungen der an diesem Tag erfolgten Konkurseröffnung (§ 2 Abs 1 KO), zur Entscheidung vorgelegt. Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (RIS-Justiz RS0097353). Auch noch im Rechtsmittelverfahren ist die Parteienbezeichnung amtswegig zu berichtigen (RIS-Justiz RS0065967). Eine - ebenfalls amtswegig vorzunehmende - Umstellung des Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren hatte nicht zu erfolgen, weil einerseits der gegen den abweisenden Teil des angefochtenen Urteils gerichteten Revision der Klägerin - wie noch dargestellt wird - keine Folge zu geben ist und andererseits der dem Klagebegehren mit ATS 7.020 sA stattgebende Teil des angefochtenen Urteils (Punkt 1.) mangels Anfechtung bereits vor Konkurseröffnung in Rechtskraft erwachsen ist. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin hat von der Klägerin ab dem Jahr 1995 an zwei Standorten Wandtafeln als Werbeflächen angemietet. Die monatliche Miete betrug einschließlich Ankündigungsabgabe und Mehrwertsteuer je Tafel ATS 2.340, insgesamt daher ATS 4.680. Grund für die Anmietung dieser Werbeflächen war der Umstand, dass die Beklagte mit der Vertretung einer bestimmten Automarke betraut war. Die Rechnungen für die jeweils zu zahlenden Bestandzinse wurden der nunmehrigen Gemeinschuldnerin von der Klägerin jeweils ein bis zwei Monate nach Ende des Quartals bis einschließlich des ersten Quartals 1997 über den Betrag von je ATS 14.040 gelegt. Ab leistete die nunmehrige Gemeinschuldnerin keinerlei Zahlungen an die Klägerin mehr. Mit Schreiben vom mittelte die Klägerin der nunmehrigen Gemeinschuldnerin eine Zahlungserinnerung für das erste Quartal 1997 zu und übersandte ihr erstmals die Rechnungen für das zweite bis vierte Quartal 1997 je mit Rechnungsdatum sowie eine Rechnung für das erste bis dritte Quartal 1998 mit Datum .

Über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin wurde am der Konkurs eröffnet, der am nach Zustandekommen eines Zwangsausgleichs mit einer 25 %-igen Quote aufgehoben wurde. Die Klägerin hat im Konkursverfahren keine Forderungen angemeldet und auch keine Rechnungen über die Bestandzinse gelegt. Unmittelbar nach Konkurseröffnung setzte sich der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin telefonisch in Kontakt, um sich nach der Möglichkeit, einen Gebrauchtwagen zu erwerben, zu erkundigen. Bei dieser Gelegenheit gab der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin seinem Gesprächspartner bekannt, dass der bisher von der Gemeinschuldnerin vertretene Autohersteller den Vertrag wegen der Konkurseröffnung gekündigt habe und damit für die Gemeinschuldnerin die Anmietung der Werbetafeln hinfällig geworden sei, weshalb unter einem der mündlich vereinbarte Mietvertrag aufgekündigt werde. Am übermittelte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin an den Geschäftsführer der Klägerin ein Anbot über den Ankauf eines Vorführwagens, auf welches jedoch keine Reaktion erfolgte.

Mit ihrer am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die nunmehrige Gemeinschuldnerin zur Zahlung des Betrages von ATS 86.580 sA schuldig zu erkennen. Die Klägerin habe an die nunmehrige Gemeinschuldnerin zwei Wandtafeln für Werbezwecke vermietet. Der über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin am eröffnete Konkurs sei nach Abschluss eines Zwangsausgleichs am wieder aufgehoben worden. Der Masseverwalter sei vom Dauerschuldverhältnis während des anhängigen Konkursverfahrens nicht zurückgetreten. Auch der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin habe das Bestandverhältnis nicht gekündigt. Dieses sei erst Ende November 1998 einvernehmlich aufgelöst worden. Es werde der unberichtigt aushaftende Bestandzins für die Zeit vom bis einschließlich Oktober 1998 begehrt, wobei dieser für die Monate Jänner bis Juni 1997 nur mit der 25 %-igen Ausgleichsquote geltend gemacht werde.

Die Beklagte wendete dagegen ein, ihr Geschäftsführer habe bereits im Juni 1997 mit dem Geschäftsführer der Klägerin die einvernehmliche Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart. Der Klägerin sei auch der ausdrückliche Auftrag erteilt worden, die Plakate zu entfernen, weil der von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin vertretene Autohersteller nach Aufkündigung des Vertragsverhältnisses dies ausdrücklich verlangt habe. Die letzte von der Klägerin übermittelte Rechnung datierte vom . Erst mit Schreiben vom sei eine Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf Rechnungen erfolgt, die weder der nunmehrigen Gemeinschuldnerin noch dem im Konkurs bestellten Masseverwalter zugekommen seien.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von ATS 35.100 sA schuldig und wies das Mehrbegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin das mündlich vereinbarte Bestandverhältnis am telefonisch aufgekündigt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er zu Rechtshandlungen, unabhängig davon, ob sie für die Masse vorteilhaft oder schädlich seien, nicht mehr befugt gewesen. Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses sei jedoch die mangelnde Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners erloschen, sodass die während des Konkursverfahrens ausgesprochene Kündigung wirksam geworden sei. Eine nochmalige Verständigung von der Aufkündigung nach dem sei nicht erforderlich gewesen, weshalb die Aufkündigung zum als wirksam angenommen werden müsse. Der Klägerin seien daher für den Zeitraum vom bis ATS 7.020 (25 %-Quote) sowie für den Zeitraum vom bis ATS 28.080 zuzusprechen.

Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, dass es die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von ATS 7.020 sA schuldig erkannte und das Mehrbegehren abwies. Seinen ursprünglichen Ausspruch, die Revision sei nicht zulässig, änderte es in der Folge über Antrag der Klägerin gemäß § 508 ZPO ab. Zur Rechtsrüge führte das Berufungsgericht aus, Handlungen des Gemeinschuldners während des Konkursverfahrens seien weder nichtig noch anfechtbar. Sie hätten im Verhältnis zwischen Gemeinschuldner und dem beteiligten Dritten volle Wirkung, so als ob der Konkurs nicht anhängig wäre, sie äußerten allerdings keine Rechtsfolgen, soweit Konkursinteressen berührt würden. Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung seien somit den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Zu den Konkursgläubigern zähle auch die Klägerin, weil ihr vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin zur Zeit der Konkurseröffnung zugestanden seien. Gemäß § 23 KO könne der Masseverwalter oder der Bestandgeber den Bestandvertrag aufkündigen. Eine Aufkündigung durch den Gemeinschuldner sei unwirksam. Allerdings sei im hier zu beurteilenden Fall davon auszugehen, dass die Klägerin die Aufkündigung zur Kenntnis genommen habe. Sie habe in weiterer Folge auch keine Rechnung gelegt und sich am Konkursverfahren nicht beteiligt, obwohl ihr die Konkurseröffnung bekannt gewesen sei. Dieses Verhalten der Klägerin könne gemäß § 863 ABGB nur dahin verstanden werden, dass sie mit der Auflösung des Bestandvertrages einverstanden gewesen sei. Die für Aufkündigungen nach dem MRG entwickelte Rechtsprechung, wonach auch unwirksame Aufkündigungen durch ausdrückliche oder konkludente Annahme durch den anderen Teil zur einverständlichen Auflösung führen, sei auch im vorliegenden Fall anwendbar. Die Klägerin könne sich nun nicht darauf berufen, dass die Gemeinschuldnerin nicht verfügungsberechtigt gewesen sei. Dies verstieße gegen Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr. Unter Berücksichtigung des von den Parteien verfolgten Zwecks (Auflösung des Bestandvertrags infolge Zahlungsunfähigkeit der Beklagten) sei davon auszugehen, dass die Vertragsauflösung mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe erfolgen sollen. Es stehe daher nur der für diesen Zeitraum beanspruchte Betrag von ATS 7.020 zu.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Es kann keine Rede davon sein, das Berufungsgericht habe die Parteien durch die Annahme einer einvernehmlichen Auflösung des Bestandvertrags mit einer bisher nicht erörterten Rechtsansicht überrascht, hat doch die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz vom (ON 9) vorgebracht, das Vertragsverhältnis sei - wenngleich bereits im Juni 1997 - einvernehmlich beendet worden. Für das Berufungsgericht bestand auch keine Veranlassung, das Vorliegen eines Anspruchs auf Benützungsentgelt zu prüfen, weil die Klägerin ihren Anspruch bisher auf diesen Titel nicht gestützt hat. Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen ist als dem Neuerungsverbot des § 482 ZPO zuwiderlaufend unzulässig und daher unbeachtlich. Aus diesem Grund konnte auch unerörtert bleiben, ob und weshalb die strittigen Plakattafeln an ihren Standorten belassen wurden.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass dem Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Verfügung über die Masse entzogen wird und dass die Konkurseröffnung eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Gemeinschuldner mit sich bringt, nämlich eine in der Übernahme der Verwaltung durch den Masseverwalter gelegene tatsächliche und eine unmittelbar mit der Konkurseröffnung verbundene rechtliche, die sich in der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners äußert. Letztere führt gemäß § 3 KO nicht zu einer allgemeinen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners. Dieser bleibt vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig; seine die Masse betreffenden Rechtshandlungen sind allerdings den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Eine nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung hat im Verhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und dem beteiligten Dritten ihre volle Wirkung (RIS-Justiz RS0063784; EvBl 1989/70; ZIK 2001, 123).

Unter Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen hervorbringen, zu verstehen (Schubert in Konecny/Schubert, Komm zd Insolvenzgesetzen § 3 KO Rz 3; ZIK 2001, 123). So ist etwa auch die Kündigung eine rechtlich relevante Handlung, die rechtliche Wirkungen im Vermögen des Gemeinschuldners hervorrufen kann, wobei es genügt, dass diese Wirkungen auch nur mittelbar die Masse betreffen (9 ObA 292/97z ua).

Die vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin während des Konkursverfahrens ausgesprochene Aufkündigung des Bestandverhältnisses stellte zweifellos eine Rechtshandlung im Sinn des § 3 KO dar. Sie hat gegenüber der Klägerin Wirkung im eingangs dargestellten Sinn entfaltet, weil die Klägerin hier als Dritter anzusehen ist. Gemäß § 51 Abs 1 KO ist Konkursgläubiger, wem vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Dies trifft zwar auf die Klägerin zu, jedoch ist aus § 3 Abs 1 KO zu erschließen, dass Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nur jenen Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sein können, die aus der Konkursmasse Befriedigung suchen. Dass dies auf die Klägerin zutreffen könnte, hat sie nicht vorgebracht (vgl 5 Ob 63/99x) und ist auch aus dem Akt nicht ersichtlich, hat doch die Klägerin ihre Forderungen im Konkurs nicht angemeldet und ist auch sonst in keine Beziehung zur Konkursmasse getreten. Wie sich aus § 23 KO ergibt, werden Bestandverträge durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, sondern tritt der Masseverwalter mit der Konkurseröffnung in den Bestandvertrag ein (RIS-Justiz RS0020908). Wie die Klägerin im Verfahren selbst vorgebracht hat, hat der Masseverwalter - schon mangels Kenntnis vom Bestandverhältnis - von seinem Kündigungsrecht gemäß § 23 Abs 1 KO nicht Gebrauch gemacht. Die vom Gemeinschuldner ausgesprochene Kündigung des Bestandverhältnisses entfaltete für das Konkursverfahren mangels Genehmigung durch den Masseverwalter keine Wirkung (vgl Schubert/Konecny aaO Rz 12).

Die mangelnde Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners erlischt allerdings mit rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses. Seine Rechtshandlungen werden mit diesem Zeitpunkt wirksam (RIS-Justiz RS0063803; Schubert/Konecny aaO Rz 14 mwH). Sie erstrecken sich mit Wirkung ex tunc auf das zuvor konkursunterworfene Vermögen (SZ 66/52). Auf die in diesem Zusammenhang von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage der Bedingungsfeindlichkeit von Kündigungen (vgl aaO Rz 12; MietSlg 36.383; HS 20.106), muss hier aus folgenden Erwägungen nicht näher eingegangen werden:

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Klägerin nach Ausspruch der Kündigung durch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin keine weiteren Rechnungen mehr gelegt und ihre Forderungen im Konkursverfahren weder angemeldet noch - für die Zeit der Verfahrensdauer - als Masseforderungen geltend gemacht hat. Da die Kündigung auch sonst unwidersprochen blieb, ist im Sinn des § 863 ABGB vom Vorliegen eines Aufhebungsvertrags auszugehen, der rückwirkend mit dem Tag seines Abschlusses nach Aufhebung des Konkursverfahrens wirksam wurde. Dass im Zusammenhang mit dieser Regelung auch Kündigungsfristen und -termine zu beachten gewesen wären, wird in der Revision erstmals und damit unzulässig vorgebracht.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00143.01I.0625.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAD-93065