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OGH vom 24.10.2018, 8Ob142/18t

OGH vom 24.10.2018, 8Ob142/18t

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** R*****, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei P***** M*****, vertreten durch Mag. Christine Schneidhofer, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen Unterhalt, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 171/18y-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrte, den Beklagten zur Zahlung nachehelichen rückständigen sowie laufenden Unterhalts in Höhe von 449 EUR monatlich zu verpflichten. Der Beklagte wandte ein, die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen für nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die dagegen erhobene „außerordentliche“ Revision der Klägerin nicht berufen.

Bei einem Unterhaltsanspruch bemisst sich der Wert des Entscheidungsgegenstands nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36fachen des bei der Entscheidung der zweiten Instanz strittigen laufenden monatlichen Unterhalts. Bereits fällig gewordene Beträge sind dabei nicht gesondert zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0122735; RS0114353 [insbes T 1]; 1 Ob 77/18g). Im vorliegenden Verfahren beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands daher 16.164 EUR.

Übersteigt aber der Entscheidungsgegenstand, wie hier, insgesamt 30.000 EUR nicht und hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt, ist gemäß § 502 Abs 4 ZPO in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision, außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO, jedenfalls unzulässig.

In diesem Fall kann eine Partei nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, ist dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0109620).

Das Rechtsmittel der Klägerin wäre vom Erstgericht daher nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern allenfalls gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109623). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00142.18T.1024.000

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