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OGH vom 26.02.2020, 9ObA118/19x

OGH vom 26.02.2020, 9ObA118/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner (Senat nach § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & CO KG in Linz, wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu 9 ObA 41/19y, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das beim Obersten Gerichtshof anhängige Verfahren 9 ObA 118/19x wird bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts, ob für den Kläger ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wird, unterbrochen.

Das Bezirksgericht Linz wird ersucht, das gefertigte Gericht vom Ausgang des Pflegschaftsverfahrens AZ 38 P 208/19y bzw den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom , 9 ObA 41/19y, wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision des Klägers in der beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Arbeitsrechtssache gegen die beklagte Partei als seine frühere Arbeitgeberin mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Dagegen brachte der Kläger eine als „Nichtigkeitsklage gemäß Art III-365 Abs 4 VVE und § 477 ZPO zur eingebrachten Beschwerde“ bezeichnete Eingabe ein, in der er beantragt, den Zurückweisungsbeschluss 9 ObA 41/19y sowie die dieser Entscheidung vorangegangenen Entscheidungen der Vorinstanzen für nichtig zu erklären. Die erforderliche Unterschrift eines Rechtsanwalts fehlt, obwohl für eine beim Obersten Gerichtshof einbrachte Rechtsmittelklage absolute Anwaltspflicht besteht (§ 27 Abs 1 iVm § 533 ZPO).

In der Folge brachte der Kläger weitere, ebenfalls selbst verfasste – zum Teil mehrere hunderte Seiten umfassende – Eingaben mit ergänzendem Vorbringen zur Nichtigkeitsklage sowie mit diversen weiteren Anträgen und Beschwerden beim Obersten Gerichtshof ein. Unter anderem beantragte er die Wiederaufnahme des Verfahrens 9 ObA 41/19y sowie die Einholung einer Vorabentscheidung und erhob Feststellungsanträge. Sein Antrag auf Ablehnung jener Richter des Obersten Gerichtshofs und jener fachkundigen Laienrichter, die im Verfahren 9 ObA 41/19y entschieden haben (Senatspräsident Dr. Hopf, Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn und Hofrat Dr. Hargassner sowie Mag. Dr. Bernhard Gruber und ADir. Gabriele Svirak) wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , 2 Nc 43/19z zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Eine Entscheidung über die Nichtigkeitsklage sowie die weiteren Anträge und Eingaben des Klägers ist derzeit nicht möglich:

Zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Kläger ist beim Bezirksgericht Linz zu AZ 38 P 208/19y ein Pflegschaftsverfahren anhängig. Der in diesem Verfahren bestellte neurologisch-psychiatrische Sachverständige Prim. Dr. C***** hat am ein Gutachten erstattet (ON 58). Darin gelangte er zusammengefasst zur Ansicht, dass aus neurologisch-psychiatrischer Sicht für den Betroffenen die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die finanziellen Angelegenheiten und für die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten, privaten Vertragspartnern, sowie für über den täglichen Gebrauch hinausgehende Verträge, insbesondere aber für die anstehenden und gegenständlichen Gerichtsverfahren zu empfehlen sei.

Es liegen somit Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (§ 271 Z 1 ABGB). Davon umfasst ist auch die Frage, ob der Kläger in der Lage ist, die Tragweite eines allenfalls an ihn erteilten Prozessauftrags (etwa auf Verbesserung durch Anwaltsunterfertigung) zu erkennen. Nur dann wäre auch eine Bevollmächtigung wirksam (vgl RS0008539; 7 Ob 216/18t Punkt 2).

Liegen Anzeichen dafür vor, dass eine Partei aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit das Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, ist das zuständige Pflegschaftsgericht gemäß § 6a ZPO zu verständigen. Dieses hat dem Prozessgericht mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (§ 6a Satz 2 ZPO). Ist zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Prozesspartei – wie hier – bereits ein Verfahren beim Pflegschaftsgericht anhängig, so ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen, um die betroffene Prozesspartei vor möglichen Nachteilen, die die Fortführung des Verfahrens mit sich bringen kann, zu schützen (RS0035234).

Einer Übermittlung des Akts an das Pflegschaftsgericht bedarf es diesfalls nicht.

Es war daher mit einem Unterbrechungsbeschluss vorzugehen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00118.19X.0226.000

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