VfGH vom 16.03.1994, B258/92
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "und des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein, ..."
in § 33 Abs 4 des Sbg Heilvorkommen- und KurorteG sowie des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein mit E v , G135/93 ua.
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 23.020,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Hofgastein vom wurden die dem Beschwerdeführer für ein jeweils als Einzelunternehmen betriebenes Kurhaus und ein Kurhotel verliehenen Thermalwasserbezugsrechte nach der Einbringung dieser Einzelunternehmen in eine GmbH gemäß ArtIX Abs 1 Z 3 des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein für erloschen erklärt.
Die nach Ausschöpfung des gemeindlichen Instanzenzuges jeweils erhobene Vorstellung an die Salzburger Landesregierung wurde mit Bescheiden vom , Z 3/06-52.008/21-1991 und Z 3/06-51.950/38-1991, als unbegründet abgewiesen.
1.2. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, zu B68/92 und B258/92 protokollierten, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerden, in welchen mit näherer Begründung eine Rechtsverletzung infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht wird.
1.3. Die Salzburger Landesregierung hat in beiden Verfahren eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie - der Sache nach - jeweils die Abweisung der Beschwerden beantragt.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am beschlossen, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein, LGBl. Nr. 144/1936, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. Nr. 45/1953, Nr. 48/1956 und Nr. 37/1958," in § 33 Abs 4 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 39/1960, einzuleiten. Des weiteren hat der Verfassungsgerichtshof für den Fall, daß das Verfahren ergeben sollte, daß ArtIX Abs 1 des Thermalwasser-Regulativs nur (mehr) Verordnungsqualität hat, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG beschlossen, von Amts wegen auch ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ArtIX Abs 1 Z 3 des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein, LGBl. für Salzburg Nr. 144/1936 idF der Kundmachungen LGBl. für Salzburg Nr. 45/1953, Nr. 48/1956 und Nr. 37/1958 einzuleiten.
3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G135,136/93 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung gemäß Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben; das infolge dessen nur mehr als Verordnung zu wertende Thermalwasser-Regulativ wurde mangels gesetzlicher Grundlage gemäß Art 139 B-VG aufgehoben.
4. Die belangte Behörde hat somit ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage der Fälle offenkundig, daß die Anwendung dieser Rechtsvorschriften für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
5. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG.
Fundstelle(n):
VAAAD-92987