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VfGH vom 15.10.1992, B258/91

VfGH vom 15.10.1992, B258/91

Sammlungsnummer

13231

Leitsatz

Anwendung des Flächenwidmungsplanes im Verfahren zur Genehmigung einer als gewerbliche Betriebsanlage anzusehenden Abfallbehandlungsanlage sachlich gerechtfertigt; Präjudizialität des Flächenwidmungsplanes im verfassungsgerichtlichen Verfahren; kein Widerspruch des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Halbenrain hinsichtlich der Widmung eines Grundstückes als Freiland ohne Sondernutzungsausweisung für eine Abfallbehandlungsanlage zu den Raumordnungsgrundsätzen; Übereinstimmung mit überörtlicher abfallwirtschaftsrechtlicher Planung

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der Gemeinde Halbenrain als Rechtsträger der mitbeteiligten Partei zu Handen ihres Vertreters, Rechtsanwalt Dr. W R, die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Z 511.721/07-I 5/90, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Genehmigung (der Erweiterung) einer Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück Nr. 597/24, KG Halbenrain, abgewiesen. Die Abweisung erfolgte "auf Grund des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan und damit zu den raumordnungs- und gewerberechtlichen Bestimmungen, die gem. § 29 AWG im vorliegenden Bewilligungsverfahren anzuwenden bzw. zu beachten waren".

Zur Begründung ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Art 144 B-VG behauptet die beschwerdeführende Gesellschaft ausschließlich die Gesetzwidrigkeit des (mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ 03-10 H 28-83/10, als genehmigt festgestellten) Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Halbenrain; sie geht mit der belangten Behörde davon aus, daß die Bestimmung des § 77 GewO 1973 auch im Genehmigungsverfahren nach § 29 Abs 1 Z 6 und Abs 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/1990, anzuwenden ist und demzufolge auf Grund des dort enthaltenen Verweises auf landesrechtliche Vorschriften, zu denen auch der Flächenwidmungsplan zählt, auch dieser im Verfahren präjudiziell ist.

Nach Meinung der beschwerdeführenden Gesellschaft widerspricht der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Halbenrain, insoweit darin die Erweiterungsfläche der Sektoren C und D des Grundstückes Nr. 597/24, KG Halbenrain, nicht als Freiland - Sondernutzung Abfallbehandlungs- bzw. Abfallbeseitigungsanlage ausgewiesen bzw. ersichtlich gemacht ist, sondern als Freiland ohne entsprechende Sondernutzung gewidmet ist, den Raumordnungsgrundsätzen des § 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. 127/1974, in der geltenden Fassung (Stmk. ROG), ferner den Bestimmungen der §§4, 6, 22 Abs 6 und 7 sowie 25 Abs 2 Stmk. ROG über die Verpflichtung zur Bedachtnahme auf Unternehmungen von besonderer Bedeutung sowie den Vorschriften des Stmk. ROG über die (im Sinne von VfSlg. 8280/1978 erforderliche) Grundlagenforschung.

Auf dem Grundstück Nr. 597/24 sei auf dessen Sektoren A und B eine genehmigte Abfallbehandlungsanlage in der Betriebsform einer geordneten Mülldeponie mit sämtlichen infrastrukturellen Voraussetzungen bereits errichtet. Zum Unterschied von allen anderen im Bezirk Radkersburg von der Bodenbeschaffenheit her ebenfalls geeigneten Standorten seien sämtliche Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Deponiebetrieb auf den Erweiterungsflächen C und D des Grundstückes Nr. 597/24 bereits vorhanden, deren Einbeziehung in die Mülldeponie schon deshalb erforderlich sei, da "die derzeit verfügbaren Schüttflächen unter Berücksichtigung des derzeitigen Müllaufkommens der entsorgten Bezirke nur mehr bis Ende 1993, maximal bis Mitte 1994 zur Verfügung" stünden.

Zu den Grundsätzen des Stmk. ROG zähle auch eine geordnete und sämtliche Teilräume umfassende Abfallbehandlung bzw. Abfallbeseitigung, sodaß im Flächenwidmungsplan, um § 3 Stmk. ROG zu genügen, das Grundstück Nr. 597/24, KG Halbenrain, als Ganzes für eine Abfallbehandlungsanlage in Form einer geordneten Mülldeponie zu widmen sei. Im übrigen sei die Mülldeponie Halbenrain ein Unternehmen von besonderer Bedeutung, auf das im Sinne der §§4, 6, 22 Abs 6 und 7 sowie 25 Abs 2 Stmk. ROG entsprechend Bedacht zu nehmen sei. Der Flächenwidmungsplan sei rechtswidrig, soweit er die von der beschwerdeführenden Gesellschaft bekanntgegebenen Planungsinteressen und Projekte im Hinblick auf die Erweiterung der Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück Nr. 597/24, KG Halbenrain, nicht enthalte. Der Verordnungsgeber habe ferner keine wie immer geartete Grundlagenforschung betrieben und "willkürlich nur einen verschwindend geringen Teil des Grundstückes 597/24 der KG Halbenrain als Mülldeponie ausgewiesen, dies obwohl einerseits die natürlichen Verhältnisse, andererseits die vorhandene Infrastruktur und vor allem die Erfordernisse für eine Abfallbehandlungsanlage auf einer wesentlich größeren Fläche als der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen gegeben" seien. Aufgabe des Verordnungsgebers wäre es gewesen, "zu erläutern, aus welchen Gründen nur eine relativ kleine Teilfläche des Grundstückes 597/24 der KG Halbenrain im Flächenwidmungsplan als Mülldeponie ausgewiesen ist, während die übrige Fläche als Waldfläche (Freiland) ausgewiesen ist".

2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft beantragt in seiner Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Er teilt zwar die Rechtsansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft, wonach der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Halbenrain präjudiziell im gewerberechtlichen und damit auch im abfallrechtlichen Verfahren ist. Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Halbenrain weist die belangte Behörde darauf hin, daß sie bei ihrer Entscheidung jedenfalls an diesen Flächenwidmungsplan gebunden war. Es erscheint der belangten Behörde außerdem zweifelhaft, "ob die M Ges.m.b.H. tatsächlich ein 'Unternehmen von besonderer Bedeutung' darstellt und somit ein Defizit in der Flächenwidmungsplan-Ausweisung vorliegt". Im übrigen weist die belangte Behörde darauf hin, "daß im nunmehr aktuellen Entwurf eines räumlichen Entwicklungskonzeptes für die Region Radkersburg die Erweiterungsflächen C und D ... nicht mehr als Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen genannt sind".

Im übrigen regt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine amtswegige Prüfung des § 29 AWG gemäß Art 140 Abs 1 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof an, weil es "nicht dem Willen des Bundesgesetzgebers entsprechen dürfte und mit dem verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsgebot in Konflikt steht", wenn durch Flächenwidmungspläne, die "während eines Verfahrens gemäß § 29 AWG geändert werden", "aus vordergründigen lokalpolitischen Erwägungen eine Genehmigung nach dieser Gesetzesbestimmung" verhindert werden kann. In diesem Zusammenhang ergeht sich die Gegenschrift in weitwendigen Ausführungen, mit denen - offenbar im Gegensatz zu dem von der belangten Behörde erlassenen Bescheid - dargetan werden soll, "daß die Teile der Landesraumordnung, die sich - im Wege der Gewerbeordnung - auf das Genehmigungsverfahren beziehen, offenbar nicht gelten".

3. Die Steiermärkische Landesregierung, die vom Verfassungsgerichtshof eingeladen wurde, zu den gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Halbenrain vorgebrachten Bedenken Stellung zu nehmen, verweist darauf, daß im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde, welches am vom Gemeinderat beschlossen und von der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung überprüft wurde, ausgeführt wird:

"Das behördlich genehmigte und 8 ha umfassende Deponieareal in der Gemeinde Halbenrain befindet sich im Besitz M S (Grdst. Nr. 597/27 (richtig: 597/24) KG Halbenrain). Nach Ansicht von Experten wird diese regionale Deponie eine Entsorgung der Bezirke Radkersburg und Leibnitz für 20 Jahre ermöglichen. Die Deponie ist seit Mitte vorigen Jahres (1979) in Betrieb."

Die Gemeinde Halbenrain hatte bei der Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes nach Meinung der Steiermärkischen Landesregierung auf keine überörtlichen Planungen Bedacht zu nehmen. Auf Grund des Umstandes, daß die Deponie seit Mitte 1979 in Betrieb war, wurde im Flächenwidmungsplan das bereits behördlich genehmigte, rund 8 ha umfassende Deponieareal als Sondernutzung Ablagerungsstätte in der besonderen Art einer Mülldeponie festgelegt.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, wonach im ersten Entwurf zum regionalen Entwicklungsprogramm für die Region Radkersburg in der KG Halbenrain das Grundstück Nr. 597/24 und um dieses Grundstück gelegene Grundstücke als Standort für eine Abfallbeseitigungsanlage ausgewiesen seien, stellt die Steiermärkische Landesregierung fest, "daß entgegen der ersten Auflage nunmehr in der zweiten Auflage des Entwurfes zum regionalen Entwicklungsprogramm kein Standortbereich für Abfallbehandlungsanlagen in der Gemeinde Halbenrain festgelegt wird". Die Steiermärkische Landesregierung verweist ferner darauf, daß "im seit rechtswirksamen Abfallwirtschaftsplan Radkersburg ... die auf dem Lageplan im Anhang 2 als Sektoren A und B ausgewiesenen Teile des Grundstücks Nr. 597/24 KG Halbenrain der Abfallbehandlungsanlage Halbenrain erwähnt (sind). Diese ausgewiesenen Vorbehaltsflächen für Restedeponien wurden von der Marktgemeinde Halbenrain im Rahmen des Revisionsverfahrens des Flächenwidmungsplanes gemäß § 8 Abs 5 Abfallwirtschaftsplan Radkersburg i.V.m. § 22 Abs 7 Zif. 1 ROG 1974 i.d.g.F., LGBl. Nr. 41/1991, als überörtliche Planung ersichtlich gemacht."

Das Genehmigungsverfahren dafür sei am eingeleitet worden.

4. Der vom Verfassungsgerichtshof ebenfalls zur Stellungnahme und zur Vorlage der Verwaltungsakten zum Flächenwidmungsplan aufgeforderte Gemeinderat der Gemeinde Halbenrain tritt den gegen die Gesetzmäßigkeit des genannten Flächenwidmungsplanes geäußerten Bedenken entgegen.

Der Gemeinderat verweist vorerst auf die Ausgangslage im Zeitpunkt der Erstellung des Flächenwidmungsplanes. Zu jenem Zeitpunkt seien alle Beteiligten, insbesondere auch die beschwerdeführende Gesellschaft entsprechend einer von ihr aufgelegten Informationsschrift vom Jänner 1980 davon ausgegangen, daß die Mülldeponie Halbenrain eine regionale Deponie für die Bezirke Radkersburg und Leibnitz sowie teilweise Feldbach mit einer jährlichen Müllmenge von 40.000 m3 und einem Deponieareal von ca. 8 ha bilden solle, die eine Entsorgung der genannten Bezirke für den Zeitraum von ca. 17,5 Jahren ermöglichen solle. Nach Auffassung des Gemeinderates der Gemeinde Halbenrain bestand sohin im Zeitpunkt der Erstellung des Flächenwidmungsplanes überhaupt keine Veranlassung, einen größeren Bereich als jenen von 8 ha mit der Sondernutzung Abfallbeseitigungsanlage auszuweisen. Ausdrücklich wird vom Gemeinderat darauf aufmerksam gemacht, "daß zum damaligen Zeitpunkt auch seitens der Beschwerdeführerin kein wie immer geartetes Projekt vorlag, das eine größere Ausdehnung der Mülldeponie vorsah". Die Ausweisung entspreche dem örtlichen Entwicklungskonzept Seite F 5 Position 34, worin die Mülldeponie der beschwerdeführenden Gesellschaft entsprechend deren eigenen Zielvorstellungen "als regionale Deponie zur Entsorgung der Bezirke Radkersburg und Leibnitz für einen Zeitraum von 20 Jahren" beschrieben wird. Die später eingetretene Entwicklung zu einer überregionalen Deponie sei für die Gemeinde Halbenrain zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen.

Im Rahmen ihrer Revisionspflicht nach § 30 Stmk. ROG habe die Gemeinde Halbenrain die beschwerdeführende Gesellschaft aufgefordert, ihre Planungsinteressen bekanntzugeben. Nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen habe der Gemeinderat am eine Revision des Flächenwidmungsplanes beschlossen und darin die Sektoren A und B des Grundstückes Nr. 597/24, KG Halbenrain, mit der Sondernutzung Abfallbeseitigungsanlage als übergeordnete Planung ersichtlich gemacht, die Ausweisung des restlichen Grundstückes mit derselben Sondernutzung aber mit der Begründung abgelehnt, daß diese Restfläche ihrer Nutzung nach Wald ist, das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 liegt und darüber hinaus in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , mit der der Abfallwirtschaftsplan für den politischen Bezirk Radkersburg erlassen wird, die Mülldeponie Halbenrain nur mit ihren Sektoren A und B als Abfallbehandlungsanlage ausgewiesen wurde.

Nach der Konzeption des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes (StAWG), LGBl. 5/1991, sei die Müllentsorgung von regionalen Abfallwirtschaftsverbänden zu besorgen, wobei die Entsorgung und Deponierung des Restmülls von diesen Abfallwirtschaftsverbänden grundsätzlich im eigenen Bereich zu erfolgen habe. Der Abfallwirtschaftsplan für den Bezirk Radkersburg vom sehe daher in seinem § 8 sechs verschiedene Standortbereiche für eine Bezirksrestdeponie vor, unter denen der Bereich der Mülldeponie Halbenrain nicht aufscheint. Lediglich bis zur Inbetriebnahme der im Abfallwirtschaftsplan vorgesehenen Restabfalldeponie sei der Restmüll auf den Sektoren A und B der Mülldeponie Halbenrain zu deponieren.

In Übereinstimmung mit einem Projekt der Abfallwirtschaftsverbände Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Leibnitz und Radkersburg für eine gemeinsame Restmülldeponie sehe auch der Entwurf einer Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Radkersburg mit Stand Jänner 1991 unter den dort aufgezählten Standortbereichen für Abfallbehandlungsanlagen das Grundstück Nr. 597/24, KG Halbenrain, nicht mehr vor. Im Bereich der Deponie der Beschwerdeführerin solle sohin eine Restmüllentsorgung auch nach dem regionalen Entwicklungsprogramm nur mehr so lange erfolgen, bis sämtliche Abfallwirtschaftsbereiche die im StAWG vorgesehenen eigenen Restmülldeponien aufweisen.

Da bis Ende 1993 eine eigene Restmülldeponie zur Verfügung stehen werde und andererseits nach den Angaben der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Müllablagerung auf den bisher genehmigten Sektoren A und B bis Ende 1993 bzw. Mitte 1994 erfolgen könne, ergebe sich, daß eine Erweiterung der gegenständlichen Deponie über die Sektoren A und B hinaus weder erforderlich noch wünschenswert sei.

Zu berücksichtigen sei schließlich, daß eine Deponie riesigen Ausmaßes, wie sie offensichtlich der beschwerdeführenden Gesellschaft vorschwebe, mit den regionalen Intentionen zum Ausbau des Fremdenverkehrs, insbesondere im Zusammenhang mit der Therme Bad Radkersburg, völlig unvereinbar sei.

Unter Hinweis darauf, daß die Gemeinde Halbenrain als kleine Gemeinde über keine juristisch gebildeten Angestellten verfügt und daher notwendigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen mußte, begehrt der Gemeinderat die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht berechtigt.

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft macht ausschließlich geltend, daß der angefochtene Bescheid sie in ihren Rechten dadurch verletze, "daß er sich auf eine gesetzwidrige Verordnung, nämlich den gesetzwidrigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Halbenrain, GZ 03-10 H 28-83/10, vom stützt und diese Verordnung unter Heranziehung der Bestimmungen des § 77 Abs 1,

1. Satz, 2. Halbsatz der GewO zum Gegenstand der Abweisung (ihres) Ansuchens macht, ... ". Der Verfassungsgerichtshof hat daher vorerst zu prüfen, ob der zitierte Flächenwidmungsplan der Gemeinde Halbenrain von der belangten Behörde zu Recht als Rechtsgrundlage für die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung der Genehmigung für die Errichtung (bzw. Erweiterung) ihrer Mülldeponie auf den Sektoren C und D des Grundstückes Nr. 597/24, KG Halbenrain, herangezogen wurde.

a. Gemäß § 29 Abs 1 Z 6 AWG bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3 einer Genehmigung des Landeshauptmannes. Bei der Erteilung dieser Genehmigung ist der Landeshauptmann nach § 29 Abs 2 AWG verpflichtet, "nach Maßgabe der folgenden Absätze alle

Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe- ... rechtes

für ... Genehmigungen ... des Vorhabens anzuwenden sind". Diese Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen. Die danach gesetzlich gebotene Anwendung der Bestimmungen aus dem Bereich des Gewerberechtes bedeutet für Abfallbehandlungsanlagen, die als gewerbliche Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1973 anzusehen sind, daß auch § 77 dieses Gesetzes anzuwenden ist. Zufolge § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 darf eine Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 12384/1990, allerdings zu der zu § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 analogen Regelung des § 15 Z 1 GewO 1973) und der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. ; , 89/04/0195, 89/04/0217; , 89/04/0229, 89/04/0261) erkannt haben, ist ein derartiges, nach § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 bei der Genehmigung einer Betriebsanlage relevantes Standortverbot auch den raumordnungsrechtlichen Flächenwidmungen zu entnehmen. Steht eine in einem geltenden Flächenwidmungsplan enthaltene Widmung eines bestimmten Grundstückes der Errichtung einer Abfallbehandlungs- oder -beseitigungsanlage entgegen, so darf eine Genehmigung für eine derartige Anlage nach § 29 Abs 1 Z 6 und Abs 2 AWG zumindest dann nicht ausgesprochen werden, wenn die Anlage gewerblich betrieben wird.

Die in der Literatur (List-Wolfslehner, Das Abfallwirtschaftsgesetz - verfassungskonform?, ecolex 1992, S. 379; a. A. Merli, Zum Verhältnis von Bundes- und Landesrecht bei abfallwirtschaftsrechtlichen Anlagengenehmigungen, ÖZW 1991, S. 109) sowie von der belangten Behörde (entgegen dem von ihr erlassenen, in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid) in ihrer Gegenschrift vertretene Auffassung von der Unbeachtlichkeit des Raumordnungsrechtes der Länder für die in § 29 Abs 1 Z 6 AWG genannten Anlagen überzeugt den Verfassungsgerichtshof nicht. Insbesondere ist darauf zu verweisen, daß der im Bericht des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage zum Ozoninformationsgesetz (424 BlgNR 18. GP, S. 6) enthaltene Antrag (betreffend einen ArtIII Z 2 des dem Bericht angeschlossenen Gesetzesentwurfes zum Ozongesetz), in § 29 Abs 2 AWG nach dem ersten Satz den Satz einzufügen "Dies gilt nicht für § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973.", die verfassungsmäßige Zustimmung des Nationalrates nicht gefunden hat. Daraus ist (insbesondere auch im Hinblick auf die parlamentarische Beratung jenes Antrages, vgl. die Wortmeldungen der Abgordneten Mag. Haupt, Arthold, Dr. Petrovic, Anschober, Dipl.-Ing. Dr. Keppelmüller und Mag. Barmüller (StenProtNR, 65. Sitzung vom , 18. GP), die allesamt von der Geltung und Anwendbarkeit raumordnungsrechtlicher örtlicher Flächenwidmungen im Genehmigungsverfahren nach § 29 Abs 1 Z 6 AWG - wenn auch mit unterschiedlichen rechtspolitischen Konsequenzen - ausgingen) der Wille des Gesetzgebers deutlich zu entnehmen, standortbezogene Rechtsvorschriften einschließlich der Flächenwidmungspläne dem Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen nach § 29 Abs 1 Z 6 AWG jedenfalls dann zugrundezulegen, wenn auf diese Anlagen nach der Konzentrationsmaxime des § 29 Abs 2 AWG auch das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht Anwendung findet. Die Verfassungsbestimmung des § 29 Abs 13 AWG ist dagegen jedenfalls nicht ins Treffen zu führen, weil der Ausschluß der baubehördlichen Genehmigungspflicht für Abfallbehandlungsanlagen (noch) nichts über die Geltung der Flächenwidmungsvorschriften für Deponien für nicht gefährliche Abfälle im Sinne des § 29 Abs 1 Z 6 AWG besagt. Desgleichen kann auch aus den vom Antragsteller gemäß § 29 Abs 3 Z 1 AWG vorzulegenden "Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes" oder aus einer - möglicherweise zukünftigen, derzeit gesetzlich aber noch nicht vorgesehenen - Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 29 Abs 12 AWG kein Argument gewonnen werden (so aber List-Wolfslehner, aaO), die aus § 29 Abs 2 AWG in Verbindung mit § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 ableitbare Anwendung örtlicher Flächenwidmungsvorschriften auszuschließen.

b. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich - jedenfalls aus Anlaß des vorliegenden Falles - auch nicht genötigt, ein Verfahren zur Prüfung des § 29 Abs 2 AWG auf seine Verfassungsmäßigkeit gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen einzuleiten, wie dies von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift angeregt wird. Er hält es für sachlich gerechtfertigt, daß in einem Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage im allgemeinen, aber auch von gewerblich betriebenen Abfallbehandlungsanlagen im besonderen die auf den Standort bezogenen Vorschriften des jeweiligen Flächenwidmungsplanes kraft Gesetz herangezogen werden. Daß für andere, nicht gewerblich betriebene Abfalldeponien das Gewerberecht und damit auch § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 keine Anwendung findet, widerspricht jedenfalls nicht von vornherein dem Gleichheitssatz, ist doch davon auszugehen, daß für die Errichtung einer nicht auf Gewinn gerichteten Abfallbehandlungsanlage lediglich die öffentliche Hand oder ein von ihr beherrschter Rechtsträger in Betracht kommen, welche von sich aus bei der Standortwahl auf die öffentlichen Interessen gehörig Bedacht nehmen. Daß schließlich die durch § 29 Abs 2 AWG angestrebte Verfahrenskonzentration zu unterschiedlichen Genehmigungsgrundsätzen und -voraussetzungen für Abfallbehandlungsanlagen führen muß, ergibt sich schon daraus, daß die nach jener Bestimmung gebotene Anwendung "des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes" entsprechend unterschiedliche Voraussetzungen für die danach zu beurteilenden Anlagen zur Folge hat. Eine Gleichheitswidrigkeit vermag der Verfassungsgerichtshof darin nicht zu erkennen.

2. Der Verfassungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der beschwerdeführenden Gesellschaft und der belangten Behörde auch der Auffassung, daß der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Halbenrain für die Entscheidung dieser Behörde und für seine Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf Grund der dargestellten Rechtslage präjudiziell ist.

Zwar hat es der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 12174/1989) auf Grund der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399/1988, abgelehnt, aus der damals geltenden Verpflichtung, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn durch eine gewerbliche Betriebsanlage nach § 77 Abs 2 letzter Satz GewO 1973, bei der auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften "zu berücksichtigen" waren, eine Präjudizialität des Flächenwidmungsplanes im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren anzunehmen. Die, wenn auch gesetzlich vorgesehene bloße Berücksichtigung raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bedeutete nicht, daß die Behörde berechtigt gewesen wäre, diese Vorschriften (im Sinne des Art 139 Abs 1 B-VG) anzuwenden.

Anders als diese nicht mehr geltende Vorschrift sieht § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 idF BGBl. 399/1988 nunmehr vor, daß die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist. In seinem Beschluß vom , V225/90, hat der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung dahingehend interpretiert, daß daraus im Gegensatz zum Genehmigungswerber Nachbarn keine subjektiven Rechte ableiten können. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner mit Erkenntnis VfSlg. 12384/1990 zu der dem nunmehrigen § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 analogen Vorschrift des § 15 Z 1 GewO 1973 idF BGBl. 399/1988 erkannt, daß dadurch ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Verbot für Tätigkeiten ausgesprochen wird, die Inhalt einer Gewerbeausübung sein können, aber standortbezogen bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften nicht erlaubt sind. Sowohl die Ableitung von Rechten (für den Genehmigungswerber) als auch - umgekehrt - das kraft § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 geltende Verbot, eine gewerbliche Betriebsanlage zu genehmigen, wenn ihre Errichtung einer örtlichen, verbindlichen Flächenwidmung widerspricht (vgl. etwa ), ist ohne - vorläufige und der Beurteilung einer Vorfrage gleichkommende - Anwendung des gemeindlichen Flächenwidmungsplanes undenkbar. Mag diese Anwendung, wie auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. ; , 89/04/0261) zu Recht erkennt, auch keine "Vollziehung" der raumordnungsrechtlichen Flächenwidmungsvorschriften durch die Gewerbebehörde bedeuten (weil sie nicht auf einer Anordnung des Raumordnungs-, sondern des Gewerberechtsgesetzgebers beruht, vgl. schon VfSlg. 12384/1990), so ist ihre Präjudizialität im Sinne des Art 139 Abs 1 B-VG gleichwohl zu bejahen. Auch eine lediglich vorläufige Unterstellung eines Sachverhalts unter eine Rechtsvorschrift (- vorbehaltlich deren endgültige Anwendung in einem anderen Verfahren -) bedeutet deren "Anwendung" im Sinne des Art 139 Abs 1 B-VG. Anders wäre nämlich der - lediglich vorläufig anzuwendende - Teil der Rechtsvorschriften, auf die sich ein Bescheid stützt, der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Dies würde der Konzeption des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes widersprechen, derzufolge der Gerichtshof gemäß Art 144 B-VG zu überprüfen hat, ob Bescheide insgesamt auf verfassungsmäßigen Rechtsgrundlagen beruhen (vgl. auch Aichlreiter, Verweisung auf "fremde" Verbotsnormen im Gewerberecht, WBl 1991, S. 92 f; Jirovec, Gewerbeverfahren und Normenkontrolle, RdW 1991, S. 137 ff).

Auch die Heranziehung des Flächenwidmungsplanes im Verfahren zur Genehmigung einer als gewerbliche Betriebsanlage anzusehenden Abfallbehandlungsanlage gemäß § 29 Abs 1 Z 6 AWG in Verbindung mit § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 erfordert sohin eine "vorläufige und daher der Beurteilung einer Vorfrage gleichkommende Anwendung" (so VfSlg. 12384/1990) des Flächenwidmungsplanes. Im Verfahren zur Genehmigung der Abfallbehandlungsanlage ist der betreffende Flächenwidmungsplan somit präjudiziell im Sinne des Art 139 Abs 1

B-VG.

3. Der von der belangten Behörde auf Grund von § 29 Abs 2 AWG in Verbindung mit § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 vorläufig anzuwendende und auch vom Verfassungsgerichtshof bei seiner Überprüfung des angefochtenen Bescheides nach Art 144 B-VG anzuwendende Flächenwidmungsplan der Gemeinde Halbenrain ist jedoch - jedenfalls aus den von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgetragenen Gründen - nicht rechtswidrig:

Wie das vom Gemeinderat der Gemeinde Halbenrain in seiner Stellungnahme dargestellte Planungsverfahren zeigt, wurde sowohl im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Halbenrain vom als auch in dem zu dessen Durchführung ergangenen Flächenwidmungsplan das zum damaligen Zeitpunkt ersichtliche Planungsinteresse der beschwerdeführenden Gesellschaft vollinhaltlich befriedigt. Entsprechend dem seinerzeit für die Mülldeponie Halbenrain vorgesehenen Areal wurde ein hinreichend großer Teil des Grundstückes Nr. 597/24, KG Halbenrain, mit der Sondernutzung Abfallbeseitigungsanlage ausgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nicht, daß die Planungsgrundlagen zum damaligen Zeitpunkt im ausreichenden Ausmaß im Hinblick auf diese Widmung erhoben wurden.

Daß die von der beschwerdeführenden Gesellschaft geplante Erweiterung ihrer Mülldeponie auf den (von ihr so bezeichneten) Sektoren C und D des genannten Grundstückes, die von der beschwerdeführenden Gesellschaft über Aufforderung der Gemeinde Halbenrain am als Planungsinteresse bekanntgegeben wurde, von der Gemeinde nicht zum Anlaß einer Umwidmung dieses als Freiland ohne entsprechende Sondernutzungsausweisung bzw. Sondernutzungsersichtlichmachung gewidmeten Areals genommen wurde, begründet keine Rechtswidrigkeit. Die Gemeinde Halbenrain ist in Übereinstimmung mit dem mittels Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom erlassenen Abfallwirtschaftsplan für den politischen Bezirk Radkersburg (kundgemacht in der Grazer Zeitung vom , Nr. 25) - gegen den weder Bedenken vorgetragen wurden noch im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof entstanden sind - davon ausgegangen, daß die Müllablagerung auf den Sektoren A und B des Grundstückes Nr. 597/24, KG Halbenrain, lediglich "bis zur Inbetriebnahme der im Abfallwirtschaftsplan Radkersburg ausgewiesenen Resteabfalldeponie" "als Übergangslösung" stattfindet. Sie dürfte daher nur die im Anhang 2 ausgewiesenen Vorbehaltsflächen für eine Restedeponie (d.s. die Sektoren A und B) gemäß § 19 StAWG im Flächenwidmungsplan als übergeordnete Planung ersichtlich machen (vgl. die Abs 4 und 5 des § 8 der zitierten Verordnung). Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung würde es rechtliche Bedenken hervorrufen, wollte die Gemeinde - abweichend von jener überörtlichen abfallwirtschaftsrechtlichen Planung - weitere Grundstücke oder Grundstücksteile (etwa auch auf dem Grundstück Nr. 597/24, KG Halbenrain) mit der Sondernutzung Abfallbehandlungs- bzw. -beseitigungsanlage ausweisen oder ersichtlich machen. Dem entspricht schließlich auch der Entwurf einer Verordnung über das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Radkersburg (mit Stand Jänner 1991). Mag dieser Entwurf von der Steiermärkischen Landesregierung auch (noch) nicht beschlossen worden sein, so kommt ihm dennoch für die Annahme überörtlicher Planungsinteressen insofern Bedeutung zu, als er für die Zukunft keinen erweiterten Standortbereich für Abfallbehandlungsanlagen in der Gemeinde Halbenrain vorsieht, wie die Steiermärkische Landesregierung in ihrer Stellungnahme zu Recht dartut.

Daß schließlich die Gemeinde Halbenrain im Rahmen ihres Planungsermessens der Intensivierung des Fremdenverkehrs besonderes Augenmerk zuwendet und eine damit unvereinbare Mülldeponie größeren Ausmaßes im Rahmen ihrer Flächenwidmungen nicht zuläßt, ist nicht rechtswidrig.

Das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Halbenrain bezüglich des Grundstückes Nr. 597/24, KG Halbenrain, für dessen Sektoren C und D ausgewiesene Freiland ohne gleichzeitige Sondernutzung Abfallbehandlungs- bzw. -beseitigungsanlage widerspricht sohin den Raumordnungsgrundsätzen des § 3 Stmk. ROG nicht. Es stützt sich auf die gesetzlich erforderliche Grundlagenforschung ebenso wie auf ein gehöriges Verfahren zur Erstellung dieser Flächenwidmung.

Die mangelnde Berücksichtigung der Erweiterungsabsichten der beschwerdeführenden Gesellschaft verletzt schließlich auch die in § 22 Abs 6 Stmk. ROG vorgesehene Verpflichtung der Gemeinde nicht, auf Planungen von "Unternehmungen von besonderer Bedeutung ... tunlichst Bedacht zu nehmen", weil diese Bedachtnahmepflicht jedenfalls nur so weit reicht, als der Unternehmung eine im öffentlichen Interesse gelegene "besondere Bedeutung" zukommt. Ungeachtet der unbestrittenen Bedeutung der beschwerdeführenden Gesellschaft für eine ordnungsgemäße und den geltenden Vorschriften entsprechende Abfallentsorgung wird ihre zukünftige Funktion durch den bereits zitierten, geltenden Abfallwirtschaftsplan der Steiermärkischen Landesregierung für den politischen Bezirk Radkersburg zugemessen und gleichzeitig begrenzt.

Den Vorwürfen der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Halbenrain kommt sohin keine Berechtigung zu. Sie ist sohin nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden. Die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wurde in der Beschwerde nicht geltend gemacht und war daher vom Verfassungsgerichtshof auch nicht zu prüfen. Die Beschwerde war demnach abzuweisen.

4. Der Gemeinde Halbenrain als Rechtsträger des rechtsfreundlich vertretenen, am Verfahren beteiligten Gemeinderates waren mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes als Kosten für die vom Verfassungsgerichtshof abverlangte Stellungnahme S 15.000,-- gemäß § 88 VerfGG zuzusprechen. In diesen, von der beschwerdeführenden Gesellschaft zu ersetzenden Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten. Kosten an die belangte Behörde waren nicht zuzusprechen, weil ein Ersatz des Aufwandes für die Vorlage des Verwaltungsaktes und für die Einbringung der Gegenschrift im VerfGG nicht vorgesehen ist (vgl. z. B. VfSlg. 10003/1984).

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.