OGH vom 28.05.2013, 8Ob140/12i

OGH vom 28.05.2013, 8Ob140/12i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** W*****, vertreten durch Ehrlich Rogner Schlögl Rechtsanwalts Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. KR T***** K*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr. H***** S*****, vertreten durch Dr. Holger Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, 3. Dr. T***** W*****, wegen Feststellung (Streitwert 12.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 47.520 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 190/11y 36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

1. Zum Anfechtungsumfang

Die angefochtene mehrgliedrige Entscheidung des Berufungsgerichts enthält

I. den Beschluss, dass dem Rekurs der Klägerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss auf Teilzurückweisung des Klagebegehrens nicht Folge gegeben werde, wobei der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei,

II. das Teilurteil, mit dem die Abweisung des auf Unterlassung gerichteten Klagebegehrens bestätigt wurde, wobei der Wert des Streitgegenstands 30.000 EUR übersteige,

III. einen Aufhebungsbeschluss hinsichtlich des darüber hinausgehenden, auf Feststellung gerichteten Klagebegehrens, ohne Beifügung eines Rechtskraftvorbehalts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Klägerin gegen den im Punkt I. genannten Beschluss hat das Berufungsgericht zutreffend (vgl RIS Justiz RS0109623) als Antrag nach §§ 508 Abs 3, 528 Abs 2a ZPO auf Abänderung des Zulassungsausspruchs behandelt und mit Beschluss vom , GZ 13 R 190/11y 39, zusammen mit dem Revisionsrekurs zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 508 Abs 4, 528 Abs 2a ZPO).

Über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Klägerin hat der Oberste Gerichtshof daher nicht zu entscheiden.

2. Zur Revision

a) Die in der Revision geäußerten Zweifel an der Prozessfähigkeit der Erstbeklagten stützen sich nur auf deren Lebensalter. Konkrete und substanziierte Bedenken für das Vorliegen einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung im Sinne des § 268 ABGB, die ein Vorgehen nach § 6a ZPO indizieren könnten, werden nicht aufgezeigt.

b) Weder ist die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen vor dem Obersten Gerichtshof anfechtbar, noch können behauptete Verfahrensmängel erster Instanz, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurden, neuerlich geltend gemacht werden.

c) Die Vorinstanzen haben das Unterlassungsbegehren der Klägerin abgewiesen, weil die beanstandete Entfernung von Aushubmaterial vom Grundstück der Klägerin nicht rechtswidrig, sondern durch eine aufrechte, rechtskräftige Exekutionsbewilligung gedeckt war. Eine konkrete Gefahr zukünftiger rechtswidriger Handlungen sei nicht dargetan worden.

Die Revisionswerberin räumt selbst ein, dass jeder Unterlassungsanspruch die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraussetzt (RIS Justiz RS0037656; RS0012064; RS0037660). Kann sich derjenige, der auf Unterlassung weiterer Störungen in Anspruch genommen wird, auf ein Recht zum Eingriff berufen, kann dem Unterlassungsbegehren mangels Rechtswidrigkeit des Eingriffs kein Erfolg beschieden sein (RIS Justiz RS0012038).

Die Revision zeigt damit keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage oder eine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht auf.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).